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Arbeit am regionalem Feiertag 19.6 Speditiontouren ausserhalb von NRW

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karlotto
Jan 2018 bearbeitet

LKW Fahrer als Betriebliche Übung am 19.6 Wir sind eine internationale Spedition .Nun ist ja bekanntlich am 19.6 in NRW Feiertag. Nun möchte unser Arbeitgeber ,dass wir auch an diesem Tag fahren um unsere Kunden wie üblich zu beliefern. Wir vom Betriebsrat sind voll und ganz damit einverstanden da es auch gut bezahlt wird. Nun haben wir wie immer einige Quertreiber ,die meinen Sie müßten nicht fahren .Das sehen wir anders und stärken unserem AG den Rücken ,denn wir können nicht das ganze Jahr die Kunden in den anderen Bundesländer bedienen und n un sagen wir nein dann sind die Kunden in unserer Branche weg .Es geht also um den Arbeitsplatz . Wer kann uns ein Gesetz oder ein Urteil nenne ,was wir den Quertreibern vorlegen können.

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Community-Antworten (11)

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gironimo

11.06.2014 um 18:55 Uhr

Fallt Ihr denn unter § 10 ArbZG. Ansonsten würde ja erst einmal § 9 ArbZG gelten. Es ist also erst einmal die Frage, ob Ihr überhaupt arbeiten dürft.

Ansonsten solltet Ihr ja nicht die Interessen des AG sondern die des AN vertreten. Und da stellen sich auch Fragen wie z.B. Vereinbarkeit von Beruf und Familie usw.

Sofern Ihr also arbeiten dürft, finden sich vielleicht Regelungen, wie beide Interessen unter einen Hut zu bringen sind. Ich denke immer, der Feiertag ist ja nun nicht gerade neu .....

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Pjöööng

11.06.2014 um 19:25 Uhr

Die Frage ist nicht ganz verständlich: Arbeiten die Kollegen in einem Bundesland in dem Feiertag ist, oder arbeiten sie in einem Bundesland in dem kein Feiertag ist. Oder arbeiten sie gar im Ausland)

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Karlotto

11.06.2014 um 20:16 Uhr

hier ist karlotto zur Frage von Pjöööng Die Kollegen fahren in einem Bundesland wo am 19.6 kein Feiertag ist zum Beispiel Niedersachen und in den neuen Bundesländern

K
Kölner

11.06.2014 um 20:27 Uhr

Wie kommt denn ein BR dazu, meinen freien Feiertag zu verplanen? Wenn überhaupt, dann nur freiwillig.

P
Pjöööng

11.06.2014 um 21:32 Uhr

Ein Feiertag ist zuallererst einmal ein Beschäftigungsverbot. Durch das Beschäftigungsverbot soll dem AN kein finanzieller Nachteil entstehen, deshalb besteht Aspruch auf Lohnfortzahlung.

Von daher gibt es eigentlich keinen Grund zu der Annahme, dass diese Arbeitnehmer Anspruch auf Freizeit haben.

K
Karlotto

11.06.2014 um 22:12 Uhr

zu Kölners Antwort .Es gibt auch Betriebsräte ,die nicht nur gegen den Arbeitgeber sind so wie du. Wir verdienen hier als Kraftfahrer im Monat bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Arbeitszeiten einen Bruttolohn von ca 3500 Euro plus Spesen und 30 Tagen Urlaub sowie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Warum soll man da nicht einmal im Jahr seinem Chef einen Gefallen tun. Wir haben hier keine Dumpinglöhne oder Zeitarbeitsverträge etc. Haben zu 95 % grundsätzlich Freitag Nachmittag Feierabend .Ich denke in solch einem Betrieb muß man nicht die rote Fahne an die Scheibe hängen

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ickederdicke

12.06.2014 um 14:48 Uhr

@Karlotto, wenn ich deine 2.Antwort lese: "hier ist karlotto zur Frage von Pjöööng Die Kollegen fahren in einem Bundesland wo am 19.6 kein Feiertag ist zum Beispiel Niedersachen und in den neuen Bundesländern" frage ich mich ...wo ist das Problem ? Oder denkst du an Mitarbeiter -wohnhaft in NRW - welche am FeiertagNRW in den Feiertagsfreien Bundesländern fahren sollen ? Oder sollen diese nach NRW fahren um etwas in NRW am Feiertag anzuliefern ( nimmt das überhaupt jemand entgegen ? )

N
Nubbel

12.06.2014 um 15:00 Uhr

welcher spezie bist du?

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Karlotto

12.06.2014 um 16:34 Uhr

zur frage von ickerdicke .'Der Wohnsitz ist in NRW wo also feiertag ist und gefahren wird in den Bundesländern wo kein Feiertag ist

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Kulum

12.06.2014 um 17:13 Uhr

Der Wohnsitz spielt schonmal keine Rolle und danach war auch nicht gefragt. Was steht denn in den Arbeitsverträgen zum Einsatzort? Betriebliche Übung kannst du dir aber abschminken.

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Karlotto

12.06.2014 um 17:39 Uhr

der Arbeitsplatz laut Arbeitsvertrag der LKW

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