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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Geänderte Arbeitszeiten

P
planlos
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich arbeite seit 19 Jahren nur Frühschicht. In meinem Arbeitsvertrag steht nur"der Arbeitnehmer verpflichtet sich auch nachmittags tätig zu werden." Nun soll das passieren. Es soll ein Wechsel von Früh auf Spät stattfinden, aber auch nur, weil sich neu eingestellte Mitarbeiter beim Chef beschwert haben, sie würden nur Mittags arbeiten und möchte auch mal auf die Frühschicht. Ich weiss, dass diese MA nur für Spät eingestellt wurden. Kann der Arbeitnehmer nun das einfach so ändern? Ein BR gibts, aber gerade dieser nun neue BR hat der Handlung seitens des AG zugestimmt.

3.12407

Community-Antworten (7)

P
Pjöööng

06.06.2014 um 11:06 Uhr

Man könnte evtl. damit argumentieren, dass keine aktuelle Zustimmung zur Spätschicht vorliegt, wenn sich in den 10 Jahren Deine Lebensumstände erheblich geändert haben (z.B. alleinerziehend mit schulpflichtigen Kindern). Ansonsten macht der AG bei Dir aber genau das, was vertraglich vereinbart ist.

Mit den neuen Mitarbeitern kann er jederzeit die Arbeitsverträge einvernehmlich ändern.

Das Ganze darf natürlich nicht willkürlich erfolgen.

G
gironimo

06.06.2014 um 18:11 Uhr

Ich würde an Deiner Stelle eine Beschwerde nach § 85 BetrVG beim BR einreichen und Deine Probleme darlegen, warum Du dich benachteiligt fühlst.

Sicherlich waren sich die neu gewählten Kollegen nicht ganz klar, wie die Situation ist und haben vielleicht aus Unerfahrenheit gehandelt.

Bevor die BR-Kollegen dann wieder schnell etwas entscheiden, bitte sie doch sich eingehend zu informieren (ohne sie gleich zur Schnecke zu machen).

O
Orion

06.06.2014 um 21:32 Uhr

@planlos

Wenn es bei euch einen BR gibt, kann in den AV stehen was will. Auch, oder besser gerade in einem Schichtbetrieb hängt viel von dem MBR des BR ab. So greift der Gleichbehandlungsgrundsatz gerade bei Schichtplänen. Im AV kann es zwar Vereinbarungen geben, die aufgrund des Günstigkeitsprinzips oder eines Bestandschutzes einer BV vorgehen, die Verteilung der AZ und Schichtpläne gehören aber bestimmt nicht dazu. Wäre dieses der Fall, würde das dazu führen, dass ein MBR eines BR nicht mehr greifen kann und ins Leere läuft.

Wenn die Kollegen hier fordern, auch bei Frühschichten berücksichtigt zu werden, ist dieses ihr gutes recht. Dass euer BR dem zugestimmt hat, ist so auch vollkommen korrekt. Ablehnen hätte er es auch gar nicht dürfen.

W
waf-admin

07.06.2014 um 12:26 Uhr

Test test test ---

G
gironimo

07.06.2014 um 13:16 Uhr

Ablehnen hätte er es auch gar nicht dürfen<

also das sehe ich ein wenig anders.

Zu beachten wäre ja auch der Hinweis aus der Frage: "Ich weiss, dass diese MA nur für Spät eingestellt wurden"

Mitbestimmen heißt ja nicht nur eine juristische Richtigkeitskontrolle. Mitbestimmung heißt praktische Lösungen zu finden. Hier liegt ja aber offenbar eine Entscheidung nach dem Motto vor: Dem einen tut man was gutes und der andere löffelt die Suppe aus.

Wir kennen ja nun die Verhältnisse vor Ort nicht - aber hier scheint es doch möglicher Weise so zu sein, dass eine Entscheidung des BR ohne Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte erfolgte.

O
Orion

07.06.2014 um 22:44 Uhr

"Ich weiss, dass diese MA nur für Spät eingestellt wurden" Zu beachten ja, hier aber unerheblich da ja jederzeit änderbar.

Allerdings ist auch klar, dass es sich hier um ein breites Feld handelt, wo viele Konstruktionen von Schichtarbeit möglich sind, und ein BR sich dann mit vielfältigen Problemen herumschlagen muss, die nicht mal so eben in ein paar Sätzen zu erklären sind. So kann auch hier nur auf das in der Eingangsfrage geschilderte eingegangen werden. Was bei den meist dünnen Infos schon schwierig genug ist.

So gibt es Fälle, die im Rahmen des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen währen und für den einen anzuwenden sind, für andere dann aber nicht unbedingt greifen müssen. Weiter, in der Person selbst liegende Gründe sowie auch Familiäre und und…

"Ich weiss, dass diese MA nur für Spät eingestellt wurden" Einmal unterstellt, dieses wäre im AV vereinbart und würde auch einer BV zur Schichtarbeit vorgehen- was in den meisten Fällen nicht der Fall sein dürfte, würde hier dann eine inhaltliche Änderung des AV vorliegen. Diese wurde vom AN gewünscht und vom AG angenommen und dann vom BR bestätigt. Also ein ganz normales Verfahren.

Eine Möglichkeit hier einen tragfähigen Widerspruch zu finden, bestünde ev. dann, wenn es sich hier um ein sich nicht änderndes Schichtsystem handelt (keine Wechselschicht) und wirklich alle beschäftigten, explizit nur für eine bestimmte Schicht eingestellt wurden. Was hier, siehe den Zusatz im AV, nicht der Fall ist und andernorts wohl auch selten der Fall sein dürfte.

Zusätzlich müsste aber noch hinzukommen, dass den Schichten nicht unwesentliche unterschiedliche Tätigkeiten (Verfahren, Abläufe) zugrunde liegen. Was dann aber im Grunde keine Schichtarbeit im Sinne von Schicht mehr wäre und sich dadurch aufgrund einer dann ganz anderen Ausgangslage, wieder andere Handlungsmöglichkeiten für einen BR ergeben.

Ein weiterer, wenn hier auf gesetzliche Regelungen, z. B. § 6 ArbZG, das Günstigkeitsprinzip, den Bestandsschutz oder sogar einer betrieblichen Übung zurückgegriffen werden kann.

Der hier vorliegende Zeitraum von 19 Jahren, kann aber nicht als Konkretisierung des AV angesehen werden, um dadurch eine betriebliche Übung zu begründen.

Wir haben hier ein Paket, das je nach Ausgangslage, viele Möglichkeiten beinhalten kann. Hier jetzt die einzig richtige Antwort zu geben, dürfte nicht gerade einfach sein.

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