Erstellt am 05.06.2014 um 11:15 Uhr von arkalus
Was machst du denn beruflich?
Generell ists ohne Genehmigung vom Gesetz her nicht. Gibt einige Ausnahmen...
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html
Erstellt am 05.06.2014 um 12:44 Uhr von Pjöööng
Marlo,
erwartest Du dass sich jemand mit der Antwort Mühe gibt, wenn Du Dir schon bei der Frage keine Mühe gibst? Kein Mensch kann hier verstehen, worauf Deine Frage abzielt.
Deshalb von meiner Seite: "Ja!"
Erstellt am 05.06.2014 um 13:58 Uhr von gironimo
wie kann man bei etwas, bei dem eine Genehmigung erforderlich ist zu dem Schluss kommen, dass es auch dann erlaubt ist, wenn gerade die Genehmigung nicht vor liegt?
Klar gibt es auch immer irgendwie Ausnahmeregelungen - aber muss man dann eben die Ausgangslage kennen.
Erstellt am 05.06.2014 um 14:19 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo).
"wie kann man bei etwas, bei dem eine Genehmigung erforderlich ist zu dem Schluss kommen, dass es auch dann erlaubt ist, wenn gerade die Genehmigung nicht vor liegt?"
Wer sagt denn, dass man für das Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen eine Genehmigung braucht?
Erstellt am 05.06.2014 um 18:53 Uhr von Erschüttert
Das Gesetz und div. Tarife!
Und natürlich bedarf es immer einer Genehmigung.
Die liegt aber ja auch vor, wenn die Tätigkeit aufgrund einer Ausnahmeregelung erlaubt ist.
Alles was sich in den Ausnahmen wiederfindet, ist ja Genehmigt. Was nicht, bedarf dann einer besonderen Genehmigung. Da diese in der Regel von den Landkreisen ausgestellt werden, und diese ja immer Knapp bei Kasse sind, gibt es hier leider mittlerweile einen Mengenrabatt.
Erstellt am 05.06.2014 um 19:09 Uhr von Fiasko
Leider nicht ganz korrekt.
Tarifliche Regelungen greifen nur im Rahmen der Vorgaben des § 12 ArbZG.
An den gesetzlichen Feiertagen besteht keine Arbeitspflicht. Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden.
Das Beschäftigungsverbot umfasst Tätigkeiten aller Art und an jedem Ort, auch außerhalb des Betriebes. Umfasst sind auch der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft. Der Arbeitgeber darf freiwillig geleistete Arbeit nicht annehmen, sondern muss sie abweisen.
Die Überwachung der Einhaltung der Feiertagsruhe obliegt den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder (Gewerbeämter oder Arbeitsschutzämter). Die zuständige Aufsichtsbehörde kann nach § 13 Nr. 2 ArbZG Ausnahmen vom Verbot der Feiertagsarbeit gestatten.
Allerdings sind die Ausnahmen so weit gefasst, dass fast alles hier rein gepackt werden kann.
Erstellt am 06.06.2014 um 00:59 Uhr von Pjöööng
Zitat (Erschüttert):
"Das Gesetz und div. Tarife!
Und natürlich bedarf es immer einer Genehmigung."
Aus dem Gesetz kenne ich nur Beschäftgungsverbote (und ggf.z.B.noch Berufsausübungsverbote), aber keine Arbeitsverbote.