Frage zur Arbeitszeitdokumentation
Liebes Forum,
ich hätte da mal eine Frage. Das BetrVG gibt im §80 Abs. 1 Ziffer 1 dem BR vor: "darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden." . Das beinhaltet auch die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen. Wir stehen in Verhandlung zu einer BV Arbeitszeit, wo der AG sich stäubt. Gelebte Praxis ist es, dass Mitarbeiter dazu gedrängt werden gegen alle Regeln zugunsten des AG zu verstoßen. Wir haben nun auch noch Tarifangestellte und AT's. Die Tarifler müssen an der elektronischen Zeiterfassung teilnehmen und die AT's nicht. Wir wollen, dass alle "stechen" müssen.
Das scheut der AG aber wie der Teufel das Weihwasser. Als Ausrede für eine geforderte Aufstellung der geleisteteten Überstunden im Betrieb benutzt er auch den Hinweis darauf, das nur 40% der Belegschaft stechen und er die Aufstellung dadurch nicht liefern kann. Wir wissen aber (inoffizell), da wir auch Mitglieder aus der IT-Abteilung haben, dass massiv gegen geltende Gesetze, durch Telearbeit, verstoßen wird.
Im §87 Abs. 1 Ziffer 1 haben wir ja ein Mitbestimmungsrecht über das Verhalten und die Ordnung im Betrieb.
Nun meine Frage:
- Können wir dem AG aufgeben, dass alle "Stechen" müssen?
- Geht das Notfalls auch durch einstweilige Verfügung?
- Dürfen wir Informationen von unseren IT-Gremiumsmitgliedern so verwenden, oder müssen wir offizell eine technische Auswertung verlangen?
- Können wir dem AG aufgeben, alle technischen Zugänge außerhalb des bisher geltenden Arbeitszeitrahmens zu sperren?
Vielen Dank T.
Community-Antworten (3)
28.05.2014 um 11:40 Uhr
Vertraut auf Eure Durchsetzungskraft!
Wenn Euer Chef die Zeiterfassung scheut wie der Teufel das Weihwasser ist das nicht Euer Problem.
zu 1: JA (zumindest die Arbeitszeiten zu erfassen) zu 2: eher nein - aber E-Stelle (ggf. Einbindung der Gewerbeaufsicht wegen Verstoß gegen das ArbZG.; aber Behörde im Schneckentempo, die sich an kritische Themen nicht so richtig heranwagt - da ist der BR effektiver) zu 3: über AG verlangen zu 4: Verhandlungssache
Was Euer Chef inzwischen wissen sollte - für den BR gibt es nur Arbeitnehmer, für die er zuständig ist; ob sie im Tarif sind oder nicht spielt beim ArbZG oder bei Euren Bemühungen über eine Zeiterfassung keinerlei Rolle.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=16855
In diesem Urteil wird auch noch einmal unterstrichen, dass sogenannte AT-ler bei dem ArbZG und der Mitbestimmung des BR eben nicht anders zu betrachten sind als Tarifangestellt
Wenn Ihr Euch um eine gerecht Arbeitszeitregelung bemüht, geht es aber grundsätzlich nicht nur um das abarbeiten von Rechtsfragen. Die Mitbestimmung geht wesentlich weiter. Hier gilt es zwei verschiedene Auffassungen /die des BR und die des AG) unter einen Hut zu bringen. Und die Verhandlungen sollen auf "Augenhöhe" geführt werden.
Daher mein anfänglicher Rat -vertraut auf Eure Verhandlungsstärke - und scheut Euch nicht davor auch einmal Nägel mit Köpfen zu machen. Wenn die Gegenseite nicht ernsthaft verhandeln will, sondern taktische Spielchen spielt, muss eben doch einmal die E-Stelle her.
28.05.2014 um 11:32 Uhr
"Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, daß er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muß sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten "Vertrauensarbeitszeit" bewußt nicht erfassen." BAG, Beschluss vom 6. 5. 2003 - 1 ABR 13/02
Ergo:
- Nein!
- n/a
- kritisch
- Nein!
Ich frage mich aber, warum Ihr Euch den Kopf des Arbeitgebers zerbrecht...
28.05.2014 um 16:11 Uhr
Das Urteil BAG 1 ABR 13/02 ging damals als Daimler Urteil in die Presse da es zeigt dass trotz Vertrauensarbeitszeit die AZ zu erfassen ist.
Der Vorteil des BR an dieser Stelle gegenüber der Gewerbeaufsicht ist, dass der BR weitergehende Auskünfte bekommt. Für die Gewerbeaufsicht ist nämlich nicht die vollständige AZ-Erfassung erforderlich.
Das Urteil zeigt aber nur dass die AZ zu erfassen ist. Auf welche Weise das erfolgt ist aber nicht beschrieben. Viele Firmen gingen danach über dass für solche Leute dann händische Erfassung erfolgte. Der BR wird auch kaum in einer Einigungsstelle erzielen können, dass das elektronisch erfolgt. Daher ist hier immer noch ein gewissen Schlupfloch für die AG
Verwandte Themen
Betriebsräte als Arbeitsschutz-Auditoren
Gibt es Betriebsräte mit einem oder mehreren Mitgliedern, die die Befähigung (ISO 19011) haben, Arbeitsschutzmanagementsysteme nach OHSAS 18001:2007 betriebsintern zu auditieren? Der Standard ist f
Arbeiten für den BR
Hallo Leute.! Ich habe eine Frage bezüglich Arbeitszeit in Sachen BR Arbeit. Ich habe speziele Fragen die mir nur ein Gewerkschaft Anwalt Beantworten kann. Es geht um Fragen bezüglich Tarifvert
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit
Hallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u
Lohntarife
Ich habe mal eine Frage zu unserer Tarifpolitik , hier um den Lohntarifvertrag SHK 2009 wie im Anhang. 1 Frage lautet : § 6 Absatz 1 sagt doch aus , das der AG die Kosten für öffentliche Verkehr
BV Pausenzeiten Stress mit AG
Hallo Kollegen, Ich brauche mal eure Hilfe. Wir haben mit dem AG eine BV abgeschlossen zur Regelung der Pausenzeiten, da diese bei uns sehr ausgeufert sind. In der BV Steht bei: PRÄAMBEL Di