Frage zur Arbeitszeitdokumentation
Liebes Forum,
ich hätte da mal eine Frage. Das BetrVG gibt im §80 Abs. 1 Ziffer 1 dem BR vor: "darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden." . Das beinhaltet auch die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen. Wir stehen in Verhandlung zu einer BV Arbeitszeit, wo der AG sich stäubt. Gelebte Praxis ist es, dass Mitarbeiter dazu gedrängt werden gegen alle Regeln zugunsten des AG zu verstoßen. Wir haben nun auch noch Tarifangestellte und AT's. Die Tarifler müssen an der elektronischen Zeiterfassung teilnehmen und die AT's nicht. Wir wollen, dass alle "stechen" müssen.
Das scheut der AG aber wie der Teufel das Weihwasser. Als Ausrede für eine geforderte Aufstellung der geleisteteten Überstunden im Betrieb benutzt er auch den Hinweis darauf, das nur 40% der Belegschaft stechen und er die Aufstellung dadurch nicht liefern kann. Wir wissen aber (inoffizell), da wir auch Mitglieder aus der IT-Abteilung haben, dass massiv gegen geltende Gesetze, durch Telearbeit, verstoßen wird.
Im §87 Abs. 1 Ziffer 1 haben wir ja ein Mitbestimmungsrecht über das Verhalten und die Ordnung im Betrieb.
Nun meine Frage:
- Können wir dem AG aufgeben, dass alle "Stechen" müssen?
- Geht das Notfalls auch durch einstweilige Verfügung?
- Dürfen wir Informationen von unseren IT-Gremiumsmitgliedern so verwenden, oder müssen wir offizell eine technische Auswertung verlangen?
- Können wir dem AG aufgeben, alle technischen Zugänge außerhalb des bisher geltenden Arbeitszeitrahmens zu sperren?
Vielen Dank T.
Community-Antworten (3)
28.05.2014 um 11:40 Uhr
Vertraut auf Eure Durchsetzungskraft!
Wenn Euer Chef die Zeiterfassung scheut wie der Teufel das Weihwasser ist das nicht Euer Problem.
zu 1: JA (zumindest die Arbeitszeiten zu erfassen) zu 2: eher nein - aber E-Stelle (ggf. Einbindung der Gewerbeaufsicht wegen Verstoß gegen das ArbZG.; aber Behörde im Schneckentempo, die sich an kritische Themen nicht so richtig heranwagt - da ist der BR effektiver) zu 3: über AG verlangen zu 4: Verhandlungssache
Was Euer Chef inzwischen wissen sollte - für den BR gibt es nur Arbeitnehmer, für die er zuständig ist; ob sie im Tarif sind oder nicht spielt beim ArbZG oder bei Euren Bemühungen über eine Zeiterfassung keinerlei Rolle.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=16855
In diesem Urteil wird auch noch einmal unterstrichen, dass sogenannte AT-ler bei dem ArbZG und der Mitbestimmung des BR eben nicht anders zu betrachten sind als Tarifangestellt
Wenn Ihr Euch um eine gerecht Arbeitszeitregelung bemüht, geht es aber grundsätzlich nicht nur um das abarbeiten von Rechtsfragen. Die Mitbestimmung geht wesentlich weiter. Hier gilt es zwei verschiedene Auffassungen /die des BR und die des AG) unter einen Hut zu bringen. Und die Verhandlungen sollen auf "Augenhöhe" geführt werden.
Daher mein anfänglicher Rat -vertraut auf Eure Verhandlungsstärke - und scheut Euch nicht davor auch einmal Nägel mit Köpfen zu machen. Wenn die Gegenseite nicht ernsthaft verhandeln will, sondern taktische Spielchen spielt, muss eben doch einmal die E-Stelle her.
28.05.2014 um 11:32 Uhr
"Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, daß er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muß sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten "Vertrauensarbeitszeit" bewußt nicht erfassen." BAG, Beschluss vom 6. 5. 2003 - 1 ABR 13/02
Ergo:
- Nein!
- n/a
- kritisch
- Nein!
Ich frage mich aber, warum Ihr Euch den Kopf des Arbeitgebers zerbrecht...
28.05.2014 um 16:11 Uhr
Das Urteil BAG 1 ABR 13/02 ging damals als Daimler Urteil in die Presse da es zeigt dass trotz Vertrauensarbeitszeit die AZ zu erfassen ist.
Der Vorteil des BR an dieser Stelle gegenüber der Gewerbeaufsicht ist, dass der BR weitergehende Auskünfte bekommt. Für die Gewerbeaufsicht ist nämlich nicht die vollständige AZ-Erfassung erforderlich.
Das Urteil zeigt aber nur dass die AZ zu erfassen ist. Auf welche Weise das erfolgt ist aber nicht beschrieben. Viele Firmen gingen danach über dass für solche Leute dann händische Erfassung erfolgte. Der BR wird auch kaum in einer Einigungsstelle erzielen können, dass das elektronisch erfolgt. Daher ist hier immer noch ein gewissen Schlupfloch für die AG
Verwandte Themen
Nochmal zu oxmox: Wann ist ein Arbeitsverhältnis gekündigt?
ÄlterEs gibt nichts schlimmeres als diese 7er Begrenzung, deshalb will ich oxmox Frage nochmal aufgreifen: meine Frage bezieht sich auf das 13. Monatsgehalt. In unserem Unternehmen wurde eine BV zwisch
Machen Wiederholungskündigungen einen Betriebsrat erfolgreich handlungsunfähig?
ÄlterHallo Leute, ich habe einen Haufen Fragen zum Thema Kündigung und natürlich auch eine Meinung dazu. Bitte sagt mir, ob ich damit eurer Meinung nach richtig liege. Wenn unser Arbeitgeber einen vo
Wer vertritt den Betriebsrat bei einer Wahlanfechtung?
ÄlterAchtung: Das ist jetzt der 3. Versuch, heir eine Frage zu stellen. Das Problem bei den bisherigen 2 Versuchen war folgendes: Statt meine Frage zu beantworten wurde sinnloses Zeug rumgesülzt und nach
Wissens Frage zum Thema Gemischter BR > Zusammenarbeit
ÄlterWissens Frage zum Thema Gemischter BR. Hallo, ich frage weil ich selber noch in em BR bin der GEW gebunden ist, das ist schon Mega lange so. Deshalb meine Frage wie ist das so oder besser wie funkt
Betriebsrat haltet Betriebsvereinbarung nicht ein, was tun?
ÄlterGrundlagen: ich bin angestellt seit 01.01.2020 mit IG-Metal Baden-Württemberg EG17 EW2 (Entwicklungsstufe 2). In dem “Betriebsvereinbarung zur Einführung von Entwicklungsstufen in den tariflichen Entg