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Schichtarbeit

M
Mondlicht
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unser Betrieb hat 112 MA. Unser BR Vors.arbeitet in Früh-Spät-Nachtschicht. Besonders die Nachtschicht stellt ein Problem dar , hier seine Aufgaben ordentlich zu erfüllen. Besteht nach § 37 die Möglichkeit ihn von der Nachtschicht zu befreien ?

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Community-Antworten (9)

C
Chicago

23.05.2014 um 11:28 Uhr

Hallo Mondlicht, es besteht die Möglichkeit bei eurem Arbeitgeber eine Freistellung für den BR Vorsitzenden zu beantragen. So ist es zumindest bei uns in der Firma. Denn nur dann kann er seiner Arbeit als BR am besten nachkommen. Viele bzw die meisten Vorgesetzten sind in der Frühschicht greifbar. Das bedeutet er würde dann nur noch Frühschicht machen zumindest für die laufende Amtszeit. Hoffe ich konnte etwas helfen. Gruß Chicago

S
Snooker

23.05.2014 um 11:34 Uhr

Für mich ist gerade nicht ersichtlich welche arbeiten er in der Nachtschicht nicht erledigen könnte. Für den Tag gibt es dann noch immer den Stellvertreter.

C
Chicago

23.05.2014 um 11:39 Uhr

Ich habe dir da mal was rausgesucht. Ist nur so, bei 112 Mitarbeiter könnte es schwierig werden aber einen Anfrage beim Arbeitgeber kostet nix und es wäre einen Versuch wert.

Begriff: Allgemeine Entbindung eines Betriebsratsmitglieds von seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Unterschied zur zeitweisen Arbeitsbefreiung

Die allgemeine Entbindung von Betriebsratsmitgliedern von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung  ist von der zeitweisen Befreiung von Betriebsratsmitgliedern zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben (§ 37 Abs. 2 BetrVG) zu unterscheiden. Das nicht freigestellte Betriebsratsmitglied kann sich nur zeitweise von seiner beruflichen Tätigkeit befreien lassen, wenn ein konkreter Anlass zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben vorliegt und das Arbeitsversäumnis deswegen erforderlich ist (BAG v. 26.7. 89 ? 7 ABR 64/88).

Anzahl 

Maßstab: Belegschaftsstärke Freistellungen sind ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern vorgesehen. Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern    ein Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern  4 Betriebsratsmitglieder usw. Gruß Chicago

C
Chicago

23.05.2014 um 11:44 Uhr

Warum ist der Stellvertreter in der Tag Schicht und der Vorsitzende im Schicht Systeme? Sollte es nicht umgekehrt sein?. Ich hatte das so verstanden das es besser wäre wenn der Vorsitzende in der Frühschicht wäre um besser als BR arbeiten zu können.

K
Kölner

23.05.2014 um 11:50 Uhr

@Chicago Der BRV arbeitet in allen drei Schichten!!! Er muss also auch mal eine zeitlang nachts arbeiten (was aus meiner Sicht bei der Betriebsgröße völlig in Ordnung ist!)

Deine Ausführungen zum § 38 BetrVG in Ehren - sie sind nur nicht hilfreich.

@Mondlicht Nach § 37 BetrVG besteht die Möglichkeit sich von der Arbeit für die BR-Arbeit freistellen zu lassen - nicht mehr, nicht weniger. Ich sehe auch noch nicht so ganz, warum die manchmal stattfindende Nachtschicht die BR-Arbeit behindert. Und: 112 AN, 7köpfiges Gremium - es gibt auch noch andere BRMs...

C
Chicago

23.05.2014 um 11:59 Uhr

Vielleicht solltest du deine Fragestellung nochmal überdenken. Für mich sah es so aus als ob du wissen wolltest ob es eine Möglichkeit der Freistellung für den Vorsitzenden gibt und darauf hab ich geantwortet. Natürlich kann er seine Arbeit auch in der Nachtschicht erledigen.

Hallo, unser Betrieb hat 112 MA. Unser BR Vors.arbeitet in Früh-Spät-Nachtschicht. Besonders die Nachtschicht stellt ein Problem dar , hier seine Aufgaben ordentlich zu erfüllen. Besteht nach § 37 die Möglichkeit ihn von der Nachtschicht zu befreien ?

G
gironimo

23.05.2014 um 12:25 Uhr

Meine Gedanken:

Nach § 37 BetrVG besteht aber die Regel, dass BR-Arbeit auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden kann, wenn betriebliche Gründe vorliegen (und dazu gehört auch Schichtarbeit). Wenn nun das BR-Mitglied (hier nun mal der Vorsitzende) BR-Aufgaben sieht, die er nur in der Tagschicht erledigen kann - so entscheidet er nach pflichtgemäßen Ermessen selbst über die Erforderlichkeit.

Hat er außerhalb seiner Schicht BR-Arbeit leisten müssen, hat er Anspruch auf Zeitausgleich.

Fazit: Eine grundsätzliche Änderung der Schichtarbeit wegen BR-Arbeit: nein Wenn es aber "erforderlich" ist: ja Wenn es sich in den Gesprächen mit dem AG herausstellt, dass es wegen der Betriebsabläufe sinnvoller ist, hier eine grundsätzliche Regelung zu finden .......

C
Chicago

23.05.2014 um 12:34 Uhr

Hallo giromino,Danke für deine Unterstützung. Ich denke so ganz falsch lag ich nicht mit meinem Kommentar. Aber im Prinzip hast du ja fast das gleiche geschrieben. Ich wollte nur helfen aber vielleicht hab ich auch was falsch verstanden. . . .

G
gironimo

23.05.2014 um 17:51 Uhr

Keine Sorge - ich wollte Dich nicht kritisieren Chicago; ich wollte nur mit meinen Worten einen Denkanstoß geben.

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