W.A.F. LogoSeminare

6 Wochen Erholungsurlaub am Stück?

T
TinaTina
Jan 2018 bearbeitet

Ich möchte meinen Urlaub über den Jahreswechsel nehmen. 3 Wochen im Dezember (Resturlaub aus diesem Jahr) und 3 Wochen im Januar (neuer Urlaubsanspruch im folgenden Jahr). Lt Gesetz müsste es möglich sein wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Meine Frage dazu, wenn mein AG dies verwährt, was kann ich tun? Wir haben einen Personalrat, aber meine direkte Vorgesetzte die gegen den Urlaub ist, sitzt diesem vor. Ich kann keine dringenden betrieblichen Gründe erkennen die eine Versagung rechtfertigen. Hautverweigerungsgrund ist, dass man doch nicht 6 Woche der Arbeit fern bleiben kann...

1.97005

Community-Antworten (5)

P
Pjöööng

20.05.2014 um 11:52 Uhr

Zitat (TinaTina): "Hautverweigerungsgrund ist, dass man doch nicht 6 Woche der Arbeit fern bleiben kann... "

Das ist in der Tat kein betrieblicher Grund, schon gar kein dringender.

Wenn der Arbeitgeber den Urlaub so nicht gewähren will, dann wird man ihn trotzdem beantragen müssen und sich die Ablehnung (möglichst schriftlich) begründen lassen. Dann kann man damit zum Arbeitsgericht und feststellen lassen, dass dem Urlaubswunsch keine dringenden betrieblichen Belange netgegenstehen.

Je nachdem wie die Personalratsmitglieder gestrickt sind, könnte es auch eine ganz pfiffige Idee sein, beim Personalrat eine Beschwerde einzureichen.

T
TinaTina

20.05.2014 um 13:36 Uhr

Herzlichen Dank erstmal, dann werde ich mir die Ablehnung erstmal schriftlich geben lassen und dann gucken wie es begründet wird. ggf. melde ich mich dann hier nochmal.

PS: Beschwerde beim Personalrat wird nicht viel bringen, wenn die, die es u.a. ablehnt Vorsitzende vom selbigen ist (insgesamt nur 3 Mitglieder)...

Muss ich erst über den Personalrat gehen bevor ich zum Gericht gehe?

P
Pjöööng

20.05.2014 um 13:43 Uhr

Ich sagte ja "Je nachdem wie die PRM gestrickt sind.". Wenn die Vorsitzende die Denkrichtung vorgibt, dann bringt es in der Tat nicht viel. Es soll aber auch Gremien geben die dann mit der Vorsitzenden diskutieren, ob ihr Vorgehen so rechtens ist.

Eine Beschwerde ist nicht Voraussetzung dass man den Rechtsweg beschreiten kann. Vorher könnte man aber noch eine Einigung mit dem Arbeitgeber versuchen.

P
pillepalleTR

20.05.2014 um 23:13 Uhr

Könnte es sein, dass statt " Vorsitzende vom selbigen" " Vorgesetzte vom selbigen" gemeint war?

T
TinaTina

21.05.2014 um 16:24 Uhr

Ich bring es nochmal auf den punkt. Meine direkte Vorgesetzte ist im Personalrat und sitzt diesem vor! Demzufolge glaube ich nicht dass sie im Personalrat eine andere Meinung vertreten wird als welche sie als meine Cheffin vertritt. Und als Cheffin ist sie gegen 6 Wochen Urlaub am Stück. 4 Wochen sollen dass Höchstmaß sein. Jetzt warte ich auf die schriftliche Ablehnung meines Antrages mit schriftlicher Begründung!

Danke dir pjöööng! Ich werde auf jeden Fall eine friedliche Einigung anstreben. Ob ich den Mut zur Klage hätte weiß ich nicht. Jetzt kenn ich auf jeden Fall erstmal meine Rechte!

Ihre Antwort