W.A.F. LogoSeminare

Generelles Urlaubsverbot bei mehr als 2 Wochen am Stück

H
Hutzelzwerg
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen!

Wir brüten gerade über der Überarbeitung unserer Betriebsvereinbarung, Punkt "Urlaub". Unser Chef will 3 Wochen Urlaub am Stück generell verbieten (aber für alleinerziehend Mütter und 2-3 ausgewählte Mitarbeiter gewährt er ihn schon mal). Wir finden nichts im Gesetzestext, was 3 Wochen verbietet bzw. gewährt (nur max. 12 Tage am Stück für Erholungsurlaub).

Kann das so verboten werden? Und was ist dann mit den Ausnahmen, die dann doch immer 3 Wochen bekommen?

Wo finden wir einen entsprechenden Text hierzu bzw. wie würdet ihr das ausdrücken, wenn das mit in die BV soll?

1.82602

Community-Antworten (2)

M
metallica

17.11.2014 um 14:40 Uhr

3 Wochen am Stück ist nicht verboten. Eigentlich befürwortet der Gesetzgeber sogar längere Urlaubszeiten am Stück um den Erholungscharakter zu verbessern. Hier helfen allerdings nur Argumente:

  • warum soll es keine 3 Wochen geben?
  • wie ist die Vertretung geregelt?
  • wenn es Ausnahmen gibt, warum?

Das ist aber euer eigentliches inhaltliches Mitbestimmungsrecht. Sagt was ihr wollt und begründet es gut. Notfalls Einigungsstelle.

G
gironimo

17.11.2014 um 18:03 Uhr

Der BR ist die Interessenvertretung der AN im Betrieb. Also dürfte es auf keinem Fall in Eurem Interesse liegen, der 3-Wochen-verbots-regelung Eures Chefs zuzustimmen. Ich würde es jedenfalls nicht tun.

Da bedarf es keiner Gesetze, die eher gegen eine derartige Regelung sprechen. Allein die Bedürfnissen der AN spricht dagegen und liefert Euch gute Argumente. Einen wirklichen dringenden betrieblichen Grund hat Euer Chef wahrscheinlich nicht.

Also ist es eine Frage des "ernsten Willen zur Einigung" und der Verhandlungen auf "Augenhöhe", der eine neue BV möglich macht - ggf. über die E-Stelle.

Zur Erinnerung:

Der § 7 BUrlG heißt: Der Urlaub IST ZUSAMMENHÄNGEND zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder (....) eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

§ 80 BetrVG: Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: (....) 2 b) die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;

Ihre Antwort