Erstellt am 17.05.2014 um 13:12 Uhr von polybär
@nordischjung,
ihr solltet euch mal zusammen setzten und über das Thema der BR muss immer einsatzbereit sein reden.es darf nicht sein was bei dir passiert ist. ich verstehe nicht mal was was du meinst mit "fehlender Infos ","ein wenig sperrlcih besetzt" ?? heisst das das ihr nicht mal eine Ausserordendliche Sitzung auf die beine stellen könnt?????
Erstellt am 17.05.2014 um 13:31 Uhr von Hasenfuss
Was heißt der BR ist grad "spärlich" besetzt sein? Aus wie viel Mitgliedern besteht Euer BR-Gremium? Wie viel Ersatzmitglieder habt ihr? Die Verlagerung von Arbeitszeiten und Pausen sprich Dienstplan ist immer Mitbestimmungspflichtig! Der AG muss den Dienstplan dem BR vorlegen, damit er ihn prüfen und genehmigen kann.
Erstellt am 17.05.2014 um 13:47 Uhr von nordischjung
Vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Der BR besteht aus 3 Mitgliedern, wobei eine in Mutterschutz ist.
Mit fehlenden Infos ist gemeint, dass der Azubi bis dato unter 18 Jahre alt war und nicht vor 6 Uhr morgens arbeiten durfte.
Ab mitte nächste WOche wird derjenige 18 und darf somit vor 6 Uhr arbeiten.
Diese Info hatte mir gefehlt.
Erstellt am 17.05.2014 um 16:44 Uhr von polybär
@nordischjung,
ach so. bei so einem kleinen BR wo die Belegschaft ja übersichtlicher ist, kannst du und musst du natürlich andres handeln und argumentieren. als ich mit meinem 17 iger rat und fast 1613 Mitarbeitern und zig DP´s :-)
Erstellt am 17.05.2014 um 17:40 Uhr von gironimo
Naja - aber ich würde da jetzt auch keinen Elefanten aus einer Mücke machen.
Sicher hat der AG ein Problem, wenn der Tarif den Aushang bis Donnerstag fordert und der BR nicht funktionsfähig ist. Letztendlich wird der Chef sich auch fragen was ist, wenn der BR gar nicht reagiert, weil alle verhindert sind ...... Soll er den Betrieb einstellen.
Da bin ich schon der Meinung, dass man das irgendwie organisiert bekommen muss - auch mit dem Arbeitgeber. Und die drei Tage bis zum 18. - eben eine kleine Sünde ....
Wie wäre es mit einer BV, die Grundsätze für die Dienstplangestaltung im Betrieb festlegt?
Erstellt am 19.05.2014 um 08:58 Uhr von Tulpe
Schau noch mal ins Gesetzt,
ein DP ist ohne deine Unterschrift nicht Verbindlich. Er darf Ausgehängt werden aber Unverbindlich. Du kannst die Unterschrift nach Prüfung immer noch geben.
Lass Dir den DP doch schon 1 Woche vorher geben und falls du Urlaub hast dem Entsprechend früher. Vermerkt in Eurer Geschäftsordnung das du für DP Verantwortlich bist. Und im Mutterschutz und Erziehungszeiten kann ich an BR Sitzungen Teilnehmen.
Erstellt am 19.05.2014 um 10:06 Uhr von Pjöööng
Zitat (Tulpe):
"Schau noch mal ins Gesetzt, ein DP ist ohne deine Unterschrift nicht Verbindlich."
In welchem Gesetz ist das denn so geregelt?
Wie wäre es denn richtig gelaufen? Der Dienstplan muss laut MTV am Donnerstag Abend aushängen. Der Arbeitgeber jat ihn rechtzeitig vorher dem BR vorzulegen. Empfänger ist somit der BRV bzw. desen Vertreter. Der BR prüft den Dienstplan und gibt seine Freigabe (bzw. Einwände) rechtzeitig an den Arbeitgeber zurück.
Sollte der BR zu dem Dienstplan nicht Stellung beziehen, obwohl er ihn rechtzeitig bekommen hat, würde ich das als Zustimmung werten wollen und den Dienstplan entsprechend am Donnerstag aushängen. Falls der BR dann Probleme macht, würde ich ein paar Felder einfügen: "An den BR zur Prüfung und Genehmigung übergeben" "Vom BR zurückerhalten" und "Genehmigung BR liegt vor"
Erstellt am 19.05.2014 um 10:11 Uhr von nordischjung
hallo, meine Antwort war folgende:
Für den Arbeitgeber kann hierin ein ganz gravierendes Problem liegen. Widerspricht der Betriebsrat dem vom Arbeitgeber vorgelegten Dienstplan und lässt sich keine Einigung hierüber erzielen, so ist der Arbeitgeber gehalten, diesbezüglich die Einigungsstelle einzuberufen. Bis zu einer Einigung darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht zur Arbeit gemäß dem noch nicht vom Betriebsrat genehmigten Dienstplan auffordern. Ohne die Mitbestimmung des Betriebsrats wäre auch eine individuelle Weisung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, zu den im Dienstplan vorgesehenen Zeiten zu arbeiten unwirksam.
Der Betriebsrat kann allerdings nicht verlangen, dass der Arbeitgeber den Aushang vorläufiger Dienstpläne zu Informationszwecken unterlässt, in denen er auf die fehlende Genehmigung durch den Betriebsrat hinweist.
Hierin sah das LAG Berlin-Brandenburg (v. 07.12.12 - 6 TaBV 880/12) lediglich eine Information der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber und nicht eine verbindliche Weisung im Rahmen des Direktionsrechts.