Erstellt am 17.05.2014 um 10:58 Uhr von Sylvia
Hallo Bahnhofskind,
Fahrlässigkeit bzw grobe Fahrlässigkeit kann nur ein Richter feststellen.Wobei man jetzt sagen muss,wenn Du damit einen Anwalt beauftragst,werden die Kosten sicher 250€ übersteigen.Gibt es bei euch in der Firman keine sogenannte Regresshaftpflicht,die für solche Angelegenheiten dann einspringen.Was sagt der BR oder die Gw dazu ?
Gruß
Sylvia
Erstellt am 17.05.2014 um 11:03 Uhr von Bahnhofskind
Hi Sylvia
Einen BR haben wir nicht. Und ob der Betrieb eine Regresshaftpflicht hat kann ich nicht sagen da ich mit deren Verträge ja nicht auskenne die sie mit anderen Unternehmen oder Versicherer haben.
Erstellt am 17.05.2014 um 11:15 Uhr von Sylvia
Hallo Bahnhofskind,
wenn Du bei deinem Arbeitgeber eh gekündigt hast,dann sag ihm,wenn er dir die 250€ nicht erstattet,wirst du Grichtliche Hilfe in Anspruch nehmen,meistens zieht das !
Gruß
Sylvia
Erstellt am 17.05.2014 um 11:38 Uhr von gironimo
Hilfe kannst Du nur auf dem Rechtsweg bekommen.
Klar solltest Du umgehend die Zahlung des strittigen Betrages fordern - wenn der AG nun mal nicht will, kann nur Justitia helfen.
Und da kann man denn hoffen, dass Du eine entsprechende Versicherung hast. Du kannst zwar ohne Anwalt dem Arbeitsgericht selbst Dein Anliegen vertreten - mit Anwalt geht es eben besser. Der Kostet aber auch was.
Erstellt am 17.05.2014 um 12:03 Uhr von dummesGesicht
Es kommt darauf an, was ihr vereinbart habt, wie die Weiterbildungskosten bei einer Kündigung zurück zu zahlen sind. Diese Weiterbildungskosten können anteilig geltend gemacht werden. Darüber gibt es auch Gerichtsurteile. Ich gehe nicht davon aus - aber hier fehlen die Infos - das Du die 900 € komplett zahlen musst. Zu den 250 € : der AG muss Dir eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen. Das nenne ich unternehmerisches Risiko und dafür hart ein AG eine Versicherung. Schade das ihr keinen Betriebsrat habt. Das würde ich Notfalls vom Anwalt klären lassen. Dazu gibt es einen Beratungsschein bei Gericht. Ich würde gegen beide Sachen vorgehen.
Erstellt am 17.05.2014 um 12:46 Uhr von blackjack
Über welchen Zeitraum ging die Weiterbildung?
Die Weiterbildungsdauer muß im angemessenen Verhältnis zur Bindungsdauer stehen.
Erstellt am 17.05.2014 um 13:29 Uhr von Bahnhofskind
Habe gerade mal in den Zusatzvertrag zu meinem Arbeitsvertrag geschaut.
Wörtl. heißt es: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich 2 Jahre nach Beendigung der Weiterbildung das Beschäftigungsverhältnis aufrecht zu erhalten. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei Nichtbestehen der Ausbildung, behält sich der Arbeitgeber eine Rückforderung der Qualifikation vor.
Was mir aber nun gerade zum ersten mal auffällt warum Rückforderung der Qualifikation? Soll ich meine bestandene Prüfung als ungültig erklären lassen? kann es sein das dass Unternehmen sich hier ein Eigentor geschossen hat und ich die Summe von 900 € gar nicht zurück zahlen muss weil er nicht Eurobetrag zur Erreichung der Quallifikation geschrieben hat?
Mitlerweile hatte ich auch meine Abrechnung im Briefkasten. Dort hat man mir die Fortbildungskosten in Höhe von 965,24 € sowie 250 € Selbstbeteiligung wegen des Schadens abgezogen. Bleibt unterm Strich für mich 324,66€ zum leben.
Bin ja selbst noch in der GEW. Sollte eigentlich für mich nix kosten wenn deren Rechtsabteilung sich darum kümmert. Dennoch würde mich eure Einschätzung zur Situation sehr interessieren. Denn nur durch euch bin ich ja jetzt drauf gekommen mir den Zusatzvertrag noch mal durch zu lesen so das ich bemerkt habe das da nocht kosten der Qualifikation steht. Danke dafür :-)
Erstellt am 17.05.2014 um 13:33 Uhr von Bahnhofskind
@blackjack
Im eigentlichen hätte es sich ja nicht um die Summe selber gedreht. Diese hätte ich je gerne abgestottert. Mir ging es in erster Linie darum das man alles auf einmal abzieht und ich mit etwas über 300€ da stehe. Nun aber überlege ich ob ich überhaupt was zurück zahlen muss weil das unternehmen von Rückzahlung der Qualifikation spricht.
Erstellt am 17.05.2014 um 13:35 Uhr von dummesGesicht
Na dann auf zu Deiner Gewerkschaft und Rechtsbeistand holen! Das müsste doch zu klären sein.
Erstellt am 17.05.2014 um 16:21 Uhr von Kölner
Aber vermutlich nicht kurzfristig.
Eher hilfreich: Arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid holen und den Pfändungsfreibetrag (notfalls mit hilfe eines GV) einfordern.
Alles andere dauert zu lange!
Erstellt am 17.05.2014 um 17:50 Uhr von Hartmut
Hallo Bahnhofskind, der Chef hat sich das Recht ausbedungen, die Schulungskosten zurück zu fordern. Zurück _fordern_ ist aber etwas anderes als zurück _behalten_! Einfach zurück behalten, womöglich gegen das Gehalt verrechnen, das geht gar nicht (mal von den Schwierigkeiten mit Steuer und SV abgesehen). Und die Sache mit den 250 Euro geht genau so wenig. Bestraft werden kann in Deutschland nur, wer schuldig ist. Und Schuld ist nachzuweisen.
Ich würde dem Chef folgende Notiz zukommen lassen: 'Lieber Herr Müller, nach meiner Rechtsauffassung hätten Sie die Schulungskosten nicht einbehalten dürfen. Außerdem war die Einbehaltung von 250 Euro für einen Schaden, den ich nicht, wie Sie mir vorwerfen, fahrlässig begangen habe, ebenfalls nicht rechtens. Ich bitte um umgehende Überweisung beider Beträge auf mein Konto bis zum (in 14 Tagen), so dass zunächst für beide Vorgänge ermittelt werden kann, ob und falls ja, was ich Ihnen schulde. Das werde ich dann auch zahlen. Sollten Sie aber in Verzug geraten, wird mein Anwalt die Sache vor Gericht bringen.'
Erstellt am 17.05.2014 um 18:05 Uhr von Bahnhofskind
Erst mal bis hier hin ein großes Dank an alle, die Antworten lassen einen erst mal wieder durchatmen.
Ich denke ich werde das mit dem gerichtlichen Mahnbescheid gleich Montag machen und parallel die Rechtsabteilung des DGB bitten sich der Sache an zu nehmen.
Erstellt am 17.05.2014 um 19:03 Uhr von Sylvia
Hallo Bahnhofskind,
lese mal dem Hartmut seinen Wortlaut ! Der muss Anwalt sein,so schreiben nur Anwälte.Lass dir die tel von Hartmut geben.
lg
Sylvia
Erstellt am 17.05.2014 um 19:55 Uhr von Pjöööng
Sorry, aber kein Anwalt würde diesen Brief so formulieren. Ich halte diesen Brief in der Form auch für sehr ungeschickt.
DieRückzahlungsvereinbarungdürfte sowieso in Gänte unwirksam sein, da sie in der Form gegen geltendes Recht verstößt.
Der Mahnbescheid bringtnurdann etwas, wenn man erwarten kann dass der Arbeitgeber beiErhaltdes Mahnbescheides zahlt. Sollte er dem Mahnbescheid jedoch widersprechen, verliert man nur Zeitund hat zusätzliche Aufwände.
Erstellt am 17.05.2014 um 20:07 Uhr von Bahnhofskind
@Pjööng
Den Brief so denke ich werde ich mir eh schenken, da mein AG eher noch nach einem Bilderrahmen fragen würde als wie ihn erst zu nehmen.
Das gerichtliche Mahnverfahren soll sich ja erst einmal dagegen richten das er unter den Pfändungsfreibetrag gegangen ist. Den Rest dann über den DGB.