Erstellt am 16.05.2014 um 09:24 Uhr von Hörselgau
Hallo,
das EuGH hat im Jahr 2009 mit dem Akz. C-350/06 & C-520/06 das Bundesurlaubsgesetz
ausgehebelt.
Der MA hat Anspruch auf seinen Urlaub.
Gruß Hörselgau
Erstellt am 16.05.2014 um 09:28 Uhr von Hörselgau
. . . also einen Finazielen Ausgleich !!
Gruß Hörselgau
Erstellt am 16.05.2014 um 10:05 Uhr von Pjöööng
Die Schultz-Hoff Entscheidung wurde allerdings in der KHS Entscheidung nuanciert. Das BAG hat das nun so interpretiert, dass bereits übertragener Urlaub nicht privilegiert ist und dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterliegt.
Wenn ich die Rechtsprechung richtig interpretiere, wäre jetzt zu prüfen, ob in der Zeit der (Erwerbsunfähigkeits?)rente ein Urlaubsanspruch erworben wurde, damit wäre dann wohl der Urlaubsanspruch aus 2009 am 31.03.2011 untergegangen und der aus 2010 am 31.03.2012. Sollte hingegen kein neuer Urlaubsanspruch entstanden sein, so würde wohl der Urlaubsanspruch aus 2010 fortbestehen, der aus 2009 dürfte verfallen sein. Aber dazu sollte besser ein Fachanwalt für Arbeitsrecht befragt werden,
Erstellt am 16.05.2014 um 11:01 Uhr von hilfsheriff
vielen dank für die hilfreichen antworten
wir dachten uns schon das die ganze sache doch relativ kompliziert wird und werden unserer "ehemaligen" arbeitskollegin einen fachanwalt empfehlen
viele grüsse
hilfsheriff