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Ausgleichstunden im Krankheitsfall weg

T
trixie
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb möchte der chef seit kurzem, dass Überstunden, die zum Ausgleich im Arbeitsplan stehen bei Krankheit vom Überstundenkonto abgezogen werden. Wir möchten darüber eine BV vereinbaren, in der dieser Abzug nicht mehr möglich ist, wenn rechtzeitig eine Krankschreibung vorliegt. Ähnlich wie im Tarifvertrages an § 10 Abs. 4 TVÖD. Gibt es darüber eine Muster BV? Was sollte alles darin geregelt werden?

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Community-Antworten (7)

K
Kölner

07.05.2014 um 23:10 Uhr

Ich habe keine. Ich kann mir aber auch gut vorstellen, dass das vergebliche Liebesmühe IST. Erstens ist diese BV nicht erwingbar und zweitens hat der Chef ja schon gezeigt, wo der Zug langfährt...

Auch ist das Vorgehen des Chefs rechtens und das BAG hat dazu schon geurteilt.

N
nicoline

07.05.2014 um 23:25 Uhr

möchte der chef seit kurzem, Wenn der Chef das erst seit kurzem möchte, haben die AN bislang aber echtes Glück gehabt, denn, es wäre auch in der Vergangenheit schon rechtens gewesen so zu verfahren. Denn: Krank ist wie gearbeitet: Bist Du im Dienstplan mit Mehrarbeitsstunden / Überstunden vorgeplant, müssen Dir diese im Krankheitsfall gut geschrieben werden. Gleiches gilt bei vorgeplantem Überstundenabbau! Krank ist wie gearbeitet: also hat im Krankheitsfall auch Überstundenabbau stattgefunden.

Sollte Euer AG eine solche nicht erzwingbare BV tatsächlich mit Euch verhandeln, dann nehmt doch mindestens das mit in die BV, was im TVöD zu § 10 angegeben wird:

Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;

b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten;

c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;

d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.

N
Nubbel

08.05.2014 um 00:02 Uhr

zu a: woher nimmst du die Zahlen? zu c: wer soll hier berechtigt sein? zu d: sollte er das können?

zu x: wenn der arbeitgeber noch nie das stundenkonto bei krankheit im geplanten ausgleich belastet hat, warum sollte er das jetzt noch dürfen?

U
Uller

08.05.2014 um 10:27 Uhr

Der BR wird ja sicherlich dann bei geplanten und rechtzeitig angekündigten Überstunden und Sonderschichten auch genau hinschauen, dass die kurzfristig Krank gewordenen dann auch Gutschriften erhalten. Bei uns werden bei Krankheit weder Stunden abgezogen noch gut geschrieben. Ist ein geben und nehmen. Die Mitarbeiter bekommen nach Entgeltfortzahlungsgesetz die Sollarbeitszeit bezahlt.

T
trixie

08.05.2014 um 12:54 Uhr

Danke erstmal für die vielen Antworten. Es ist doch sehr ungerecht, dass der AN dann bei Krankheit sozusagen bestraft wird. Es ist vielleicht noch zu erwähnen, dass dieses "Stundenabbummeln" noch nicht mal vom AN beantragt wurde, sondern vom Abteilungsleiter so festgelegt wurde, um die Kollegen von ihren Überstunden runter zu bekommen. Dieses Abbummeln ist dann aber auch nicht 100% ig sicher, da ja noch Krankschreibungen hinzukommen können und dann wird das im Plan wieder gestrichen! Wir möchten eine für alle Kollegen gerechte Lösung. Die Situation in unserem Betrieb erfordert immer wieder, dass Überstunden gemacht werden müssen. Genau so werden wir auch mit dem Chef verhandeln und ihm damit drohen, das wir ansonsten keine Überstunden in diesem Ausmaß mehr genehmigen werden. Der Umkehrschluss ist ja auch, dass geplante Überstunden bei Krankheit dann auch erfasst werden müssen. Krank wie gearbeitet! Wird ja bisher auch nicht gemacht. Ich glaub schon das er sich das überlegen wird. Ob er letztendlich einer BV zustimmt bleibt abzuwarten. Unser Problem ist jetzt noch, dass unser BR sehr neu ist und wir noch keine BV selbst erstellt haben, wir möchten natürlich dabei auch keine Fehler machen...

P
Pjöööng

08.05.2014 um 14:42 Uhr

trixie,

bei Krankheit gilt das Lohnausfallprinzip: Der AN ist so zu stellen, als wenn er nicht krnak gewesen wäre. Hätte er an dem Krankheitstag frei gehabr, dann ist er so zu behandeln wie wenn er frei gehabt hätte und hätte er Mehrarbeit geleistet, so ist er so zu stellen, als hätte er die Mehrarbeit geleistet. Besteht zu Beginn der AU bereits ein Dienstplan, so ist dieser maßgeblich, besteht keiner, so wird man die durchschnittliche Stundenzahl vergüten müssen.

Lediglich im Urlaub gilt etwas anderes, weil es dafür eine eigenständige Regelung im BUrlG gibt.

Zitat (trixie): "Es ist doch sehr ungerecht, dass der AN dann bei Krankheit sozusagen bestraft wird." Er wird doch nicht bestraft. Jeder normale AN der am Samstag oder Sonntag krank ist wird doch genausowenig dafür belohnt oder bestraft! Der kranke AN hat frei, kann allerdings mit seinem frei nicht so viel anfangen, wie er wollte.

Zitat (trixie): " Es ist vielleicht noch zu erwähnen, dass dieses "Stundenabbummeln" noch nicht mal vom AN beantragt wurde, sondern vom Abteilungsleiter so festgelegt wurde" Das spielt keine Rolle.

Zitat (trixie): "Dieses Abbummeln ist dann aber auch nicht 100% ig sicher, da ja noch Krankschreibungen hinzukommen können und dann wird das im Plan wieder gestrichen!" Da sehe ich ein Problem! Der Arbeitgeber hat durch die Erstellung des Dienstplanes sein Direktionsrecht verbraucht. Er kann diesen per se nicht widerrufen.

Zitat (trixie): "Der Umkehrschluss ist ja auch, dass geplante Überstunden bei Krankheit dann auch erfasst werden müssen. Krank wie gearbeitet!" Exakt!

Wenn ich an Eurer Stelle wäre, dann würde ich zuersteinmal über eine BV "Dienstplan" nachdeneken. Dort würde ich regeln, mit welcher Vorankündigungsfrist dieser erstellt werden muss, dass dieser verbindlich ist, ann der BR ihn erhält, bis wann der BR diesen genehmigt usw. usf. Euer Arbeitgeber wird dann von sich aus die Themen auf's Tapet bringen, die er für "unmöglich" hält (z.B. "wenn dann noch jemand krank wird, dann funktioniert das doch gar nicht!") und dann sucht man dafür gemeinsame Lösungen (z.B. eine Bereitschaftsregelung.

T
trixie

08.05.2014 um 19:53 Uhr

Pjöööng Das mit der BV für den Dienstplan ist ein guter Vorschlag.Danke! Unser Chef hat jetzt erst mal geschluckt, als wir ihm mitgeteilt haben, dass die geplanten Überstunden im Krankheitsfall dann auch geschrieben werden müssen. Also Krank wie gearbeitet. Er wird das jetzt erst mal prüfen...

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