trixie,
bei Krankheit gilt das Lohnausfallprinzip: Der AN ist so zu stellen, als wenn er nicht krnak gewesen wäre. Hätte er an dem Krankheitstag frei gehabr, dann ist er so zu behandeln wie wenn er frei gehabt hätte und hätte er Mehrarbeit geleistet, so ist er so zu stellen, als hätte er die Mehrarbeit geleistet. Besteht zu Beginn der AU bereits ein Dienstplan, so ist dieser maßgeblich, besteht keiner, so wird man die durchschnittliche Stundenzahl vergüten müssen.
Lediglich im Urlaub gilt etwas anderes, weil es dafür eine eigenständige Regelung im BUrlG gibt.
Zitat (trixie):
"Es ist doch sehr ungerecht, dass der AN dann bei Krankheit sozusagen bestraft wird."
Er wird doch nicht bestraft. Jeder normale AN der am Samstag oder Sonntag krank ist wird doch genausowenig dafür belohnt oder bestraft! Der kranke AN hat frei, kann allerdings mit seinem frei nicht so viel anfangen, wie er wollte.
Zitat (trixie):
" Es ist vielleicht noch zu erwähnen, dass dieses "Stundenabbummeln" noch nicht mal vom AN beantragt wurde, sondern vom Abteilungsleiter so festgelegt wurde"
Das spielt keine Rolle.
Zitat (trixie):
"Dieses Abbummeln ist dann aber auch nicht 100% ig sicher, da ja noch Krankschreibungen hinzukommen können und dann wird das im Plan wieder gestrichen!"
Da sehe ich ein Problem! Der Arbeitgeber hat durch die Erstellung des Dienstplanes sein Direktionsrecht verbraucht. Er kann diesen per se nicht widerrufen.
Zitat (trixie):
"Der Umkehrschluss ist ja auch, dass geplante Überstunden bei Krankheit dann auch erfasst werden müssen. Krank wie gearbeitet!"
Exakt!
Wenn ich an Eurer Stelle wäre, dann würde ich zuersteinmal über eine BV "Dienstplan" nachdeneken. Dort würde ich regeln, mit welcher Vorankündigungsfrist dieser erstellt werden muss, dass dieser verbindlich ist, ann der BR ihn erhält, bis wann der BR diesen genehmigt usw. usf. Euer Arbeitgeber wird dann von sich aus die Themen auf's Tapet bringen, die er für "unmöglich" hält (z.B. "wenn dann noch jemand krank wird, dann funktioniert das doch gar nicht!") und dann sucht man dafür gemeinsame Lösungen (z.B. eine Bereitschaftsregelung.