Erstellt am 23.10.2010 um 11:29 Uhr von nicoline
Hallo rieseweber,
*Nach welchen Kriterien oder Bestimmungen muß der Lohn im Krankheitsfall bezahlt werden? *
§ 4 Entgeltfortzahlungsgesetz Abs. 1a, Satz 2
Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
Erstellt am 23.10.2010 um 11:36 Uhr von rieseweber
@nicoline, der Durchschnittsverdienst des Monats? Der AG meint ich bekomme den Lohn, den er der Aushilfe bezahlt und vergütet den Stücklohn, den die Aushilfe erarbeitet hat. Ebenso verhält es sich im Urlaubsfall.
Erstellt am 23.10.2010 um 12:28 Uhr von nicoline
@rieseweber
der AG hat Dir den Durchschnitt zu zahlen, den Du in der für Dich maßgebenden Arbeitszeit erzielt hast, nicht das, was die Aushilfe erabeitet, wäre ja noch schöner!
Bitte Ihn doch mal Dir die Bestimmungen des Gesetzes zu zeigen, an die er sich hält.
Erstellt am 23.10.2010 um 12:37 Uhr von rieseweber
@nicoline, er bezahlt aber nur das, die Bestimmungen zeigt er mir nicht, habe ihn schon oft genug danach gefragt. Gibt es eine Formel oder einen Gesetzestext, wo ich das evtl. nachlesen kann. Durch diese Art der Bezahlung ist auch mein Krankenbezug niedriger errechnet.
Erstellt am 23.10.2010 um 12:43 Uhr von nicoline
rieseweber,
hast Du täglich die gleiche Arbeitszeit und schaffst am Tag immer die gleiche Stückzahl?
Erstellt am 23.10.2010 um 12:55 Uhr von rieseweber
@,nicoline, nein, ist immer unterschiedliche Stückzahl, mal mehr, mal weniger.
Erstellt am 23.10.2010 um 13:23 Uhr von nicoline
rieseweber,
dann wirst Du Dich mit Deinem AG wahrscheinlich um den Begriff "vergleichbarer Arbeitnehmer" streiten müssen. Die Frage ist, ob eine Aushilfe ein vergleichbarer AN ist.
Hier der Link zu einer ganz interessanten Seite:
http://www.btonline.de/info/tk/entgeltfortzahlung.pdf
dort steht:
Bei Akkord- oder Stücklohn ist das Entgelt weiterzuzahlen, das ohne die Arbeitsunfähigkeit erzielt worden wäre. Ist dies nicht feststellbar, wird das Entgelt eines vergleichbaren Beschäftigten zugrunde gelegt. Ist auch dies nicht möglich, werden die in der Vergangenheit
erzielten Entgelte für die Berechnung herangezogen.
Erstellt am 23.10.2010 um 13:41 Uhr von qwert
Die Stückzahlen der letzten dreizehn Wochen werden ja feststellbar sein, die teilt man durch 65 und das Geld gibts dann für jeden Tag Urlaub oder Krank.
Eigentlich ganz einfach ...
Wenn der AG das nicht zahlt wendet man sich an seine Rechtsschutzversicherung und läßt ihm das vom Gericht erklären.
Erstellt am 23.10.2010 um 14:54 Uhr von rieseweber
@qwert, und wo steht das, wie die Berechnung erfolgen muß? Und wieso durch 65?
Erstellt am 23.10.2010 um 18:50 Uhr von nicoline
qwert,
*Die Stückzahlen der letzten dreizehn Wochen werden ja feststellbar sein*
das wäre für den Urlaub (BUrlG) ja wohl noch richtig, aber wo im EntgFG steht etwas von 13 Wochen?????? Mag ja sein, dass ich mal wieder Klöpse auf den Augen habe, aber ich finde da nichts ;-((
Erstellt am 23.10.2010 um 20:37 Uhr von fortuna
@nicoline, nachfolgendes habe ich beim Googeln gefunden:
Entgeltfortzahlung bei leistungsabhängiger Entlohnung
Auch wenn Arbeitnehmer nach Leistung bezahlt werden, wie etwa Akkordarbeiter, ermittelt man das fortzuzahlende Entgelt vergangenheitsbezogen: Berechnungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Monats. Zunächst wird der sogenannte Tagesakkordsatz errechnet. Dazu teilt man das Arbeitsentgelt des Vormonats durch die jeweilige Anzahl der Arbeitstage des laufenden Monats. Danach multipliziert man den Tagesakkordsatz mit der Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage. Da Akkordlohn jedoch erfahrungsgemäß monatlichen Schwankungen unterliegt, empfiehlt es sich, von vornherein die letzten drei Monate (zwölf bzw. 13 Wochen) als Richtgröße anzusetzen.
Ich glaube, dass sich die Berechnung wie nach dem Urlaubsentgelt richtet.
Erstellt am 23.10.2010 um 21:42 Uhr von qwert
13 Wochen sind halt üblich ... §4(1a) Entgfg: 2Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
Und warum sollte man bei Krankheit eine andere Berechnung machen als bei Urlaub?
Und durch 65 natürlich deshalb weil 13 Wochen 65 Arbeitstage haben.
Erstellt am 23.10.2010 um 22:09 Uhr von rieseweber
@qwert, auch bei einer 6 Tage Woche? Müßte man nicht durch 78 teilen?
Erstellt am 24.10.2010 um 01:55 Uhr von qwert
Wieviele Arbeitstage ihr habt müßt ihr schon selber wissen ...
Erstellt am 24.10.2010 um 07:02 Uhr von ridgeback
Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung (Leistungsentgelt), ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen, § 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG. Zum Leistungsentgelt gehören der Akkordlohn sowie erfolgsabhängige Vergütungen wie Provisionen, Tantiemen, Prämien und dergleichen. Die Berechnungsgrundlage der Entgeltfortzahlung richtet sich auch hier danach, was der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich verdient hätte. Dies kann im Einzelfall schwer zu ermitteln sein, so dass auf vorangegangene Abrechnungszeiträume (Referenzzeiträume) abzustellen ist. Der Referenzzeitraum sollte so bemessen sein, dass Zufallsergebnisse möglichst ausgeschlossen sind. Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung sind die konkret ausgefallenen Tage zugrunde zu legen. Endet also der Entgeltfortzahlungsanspruch an einem Tag im laufenden Monat, ist für die Berechnung des anteiligen Entgeltfortzahlungsanspruchs das monatliche Bruttoentgelt durch die in dem betreffenden Monat tatsächlich anfallenden Arbeitstage zu teilen und der sich danach ergebende Betrag mit der Anzahl der krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage zu multiplizieren Scheidet eine rückwirkende Betrachtung aus, sind vergleichbare Arbeitnehmer heranzuziehen. Grundsätzlich ist das Berechnungsprinzip anzuwenden, das dem Entgeltausfallprinzip am ehesten gerecht wird. Versagen alle Berechnungsverfahren, ist eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmen.
Schmitt, § 4 EFZG Rz. 156, 162, 122