Einfluss auf Bezahlung eines Mitarbeiters gem. § 87 Abs. 1, Nr. 10?
Hallo,
ich habe heute eine Frage zu § 87 Abs. 1, Nr. 10 BetrVG, wo es um die betriebliche Lohngestaltung geht.
Ich bin 1-köpfiger Betriebsrat eines kleinen Unternehmens mit unter 20 Mitarbeiter-/innen. Ein Mitarbeiter unseres Unternehmens wurde nun übernommen und möchte daher nun auch sein Gehalt anpassen lassen. Bei uns gibt es keinen Tarifvertrag, an den wir uns halten könnten.
Im Moment wird der Mitarbeiter von allen Mitarbeiter-/innen am schlechtesten bezahlt. Sogar die Schreibkräfte / Sekretärinnen bzw. die angestellte Reinigungshilfe erhalten mehr Geld, als er!!
Er hat vielfälige Aufgaben, ein Studium und vertritt sogar seinen Abteilungsleiter, der selbst leitender Angestellter und stellvertretender Chef ist.
Nun meine Frage: Inwieweit habe ich als 1-köpfiger Betriebsrat auch eine Möglichkeit, auf die Bezahlung des Mitarbeiters Einfluss zu nehmen... und wie würdet Ihr vorgehen an meiner Stelle?
Danke und Gruss, jaypar
Community-Antworten (3)
06.05.2014 um 11:10 Uhr
Es gilt der § 77 Abs. 3 BetrVG - Tarifvorbehalt. Der gilt auch in Betrieben ohne Tarifvertrag, weil Arbeitsentgelte "üblicher Weise" in Tarifen geregelt werden.
Also hast Du bei der Höhe des Arbeitsentgelts keine Mitbestimmung. Im § 87 geht es nur um Grundsätze (Prämiensysteme, Leistungszulagen etc; aber eben nicht um die absolute Höhe des Entgelts.
06.05.2014 um 11:14 Uhr
OK und danke für die schnelle Antwort @ gironimo.
Wie würdet Ihr denn in einem solchen Fall vorgehen? Das was der AG gestern dem Kollegen vorgeschlagen bzw. angeboten hat, ist eine Unverschämtheit und auch damit würde er noch am unteren Ende aller Mitarbeiter liegen in der Gehaltshöhe.
Als Betriebsrat muss man doch auf die Lohngerechtigkeit achten und darauf, dass keiner benachteiligt wird. Wie gehe ich da am besten vor... bzw. habe ich da eine Möglichkeit?
Danke und Gruss, jaypar
06.05.2014 um 14:55 Uhr
sicher müsst Ihr darauf achten und könnt auch das Thema beim AG ansprechen - aber eben nicht durchsetzen.
Gute Argumente sind gefragt.
Aber dabei endet es eben. Es liegt in der individualrechtlichen Vertragsfreiheit, das Gehalt zwischen AN und AG auszuhandeln, wenn kein Tarif gilt.
Es klingt blöd - aber die Kollegin muss das angebotene Gehalt ja nicht akzeptieren und muss mit dem AG keinen Vertrag abschließen.
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