Vorrecht auf Stelle von Krankheitsvertretungen?
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ein Mitarbeiter, der schon sehr lange erkrankt ist, scheidet am 30.11.2007 aus unserem Betrieb aus. Die Stelle des erkrankten Mitarbeiters wird seit langem von einem anderen Mitarbeiter, der als Krankheitsvertretung eingestellt ist, besetzt. Das Gremium ist der Meinung, dass mit dem Ausscheiden des erkrankten Mitarbeiters der Zweck der Krankheitsvertretung erreicht ist und der Vertrag des KV-Mitarbeiters somit zum 30.11.2007 bzw. nach Frist von 14 Tagen gem. § 15 TzBfG beendet ist. Somit wäre die Stelle nach unserer Betriebsvereinbarung neu auszuschreiben. Unser AG behauptet nun, dass der KV-Mitarbeiter ein Vorrecht auf die Stelle des ausscheidenden Mitarbeiters hat und "bittet" deshalb den Betriebsrat auf die Ausschreibung zu verzichten.
Frage: Gibt es im oben geschilderten Fall tatsächlich ein Vorrecht eines Krankheitsvertreters auf die Stelle eines erkrankten Mitarbeiters, wenn dieser aus dem Betrieb ausscheidet?
Ich bedanke mich für Eure Hilfem schon jetzt einmal.
Gruß Mike
Community-Antworten (9)
15.11.2007 um 22:48 Uhr
@MikeRatlos, das heisst doch, dass ihr dem befristeten AN die Möglichkeit einer Festeinstellung nehmen wollt......... Klar könnt ihr auf eine Ausschreibung der Stelle bestehen, aber im Endeffekt hat der AG das letzte Wort, wen er an diese Stelle setzt.
15.11.2007 um 22:49 Uhr
nein, gibt es nicht. Sobald ihr eine BV über interne Stellenausschreibung habt, muß danach auch verfahren werden oder stehen da solche Ausnahmen drin? Hörte sich aber nicht so an. Das Problem wird nur sein, dass der AG die interne Stellenausschreibung so gestalten kann, dass sie genau auf diesen Mitarbeiter paßt. Dagegen könnt ihr aber nciht wirklich was machen.
15.11.2007 um 22:50 Uhr
Mona, ich habe da nichts von einem befristeten AN gelesen... Kann sich auch um eine Versetzung auf Zeit handeln. leider sind keine ganz genauen Infos darüber gegeben.
15.11.2007 um 23:00 Uhr
@Don Johnson, § 15 TzBFG?
15.11.2007 um 23:07 Uhr
Hallo Don Johnson, hallo Mona-Lisa,
mit einer Krankheitsvertretung meine ich ein befristetes Arbeitsverhältnis nach TzBfG.
Man kann behaupten, wir wollten einem armen befristet beschäftigten Mitarbeiter die Chance auf einen festen Arbeitsplatz verstellen ... wenn man nur diesen Mitarbeiter sieht. Wir wollen und haben auch die Pflicht alle geeigneten und interessierten Mitarbeiter im Betrieb zu sehen; da sieht die Sache, so meinen wir, anders aus. Da sind viele langjährige TZ-Mitarbeiter, die gerne ein VZ-Stelle haben wollen (und die freie Stelle ist ein VZ-Stelle) und die bei Hinnahme der AG-Meinung von vorne herein keine Chance haben. Ob es unserem AG wirklich gelingt, die Ausschreibung so zu gestalten, dass nur der (ehemalige) Krankheitsvertreter diese Bedingungen erfüllt, möchte ich doch bezweifeln. Aber selbst wenn doch, möchten wir es doch versuchen, allen unseren Kollegen eine Chance auf feste Arbeitsplätze im Betrieb zu verschaffen. Wenn wir dies nicht versuchen würden, warum hat der Betrieb dann einen Betriebsrat - ist ja doch alles zwecklos! Das möchte doch wohl zumindest hier keiner Behaupten - oder?
15.11.2007 um 23:16 Uhr
@MikeRatlos Die Tatsache, dass der AG einstellen kann wen er will ist schon bekannt, oder? Und wenn sich zig' AN auf eine Stelle wegen der "Forderung nach einer Ausschreibung" bewerben werden, die dann wieder nicht den "Hauch einer Chance" auf diese Stellen haben werden ist sicher auch sehr erbaulich für die Bewerber. Allerdings könnte dieser Sachverhalt dem AG wiederum die berühmten Augen öffnen.
Ich würde die Forderung unbedingt nochmals im Gremium prüfen...
15.11.2007 um 23:59 Uhr
@Kölner Natürlich sind die Möglichkeiten eines BRs in Sachen Einstellung sehr begrenzt. Auf der anderen Seite sehe ich doch, dass wir auch bei diesen Angelegenheiten in der Vergangenheit etwas für die Mitarbeiter im Betrieb erreicht haben, trotz der Gesetzeslage. Gute Argumente, wie zum Beispiel das es bestimmte Rechte u.U. gar nicht gibt, brauchten wir aber schon.
Deine Meinung veranlasst mich nun mein Engagement doch zu hinterfragen und entmutigt mich sogar sehr. Wir werden immer zu Einstellungen schriftlich vorher informiert und wir bearbeiten diese Informationen gewissenhaft. Jetzt frage ich mich, ob wir uns die Arbeit nicht schenken und auf die Infos gleich ganz verzichten sollten.
"Allerdings könnte dieser Sachverhalt dem AG wiederum die berühmten Augen öffnen.", was meinst Du damit?
16.11.2007 um 09:23 Uhr
@MikeRatlos Naja...wenn ich mir die Bewerber dann ansehe, kann ich mitunter auch erkennen... ...wie sehr sie an der bisherigen Beschäftigung interessiert sind ...wie sie sich bewerben ...was sie in einer Bewerbung aussagen ...was sie von sich halten ...u.vm.
16.11.2007 um 14:06 Uhr
" Das Gremium ist der Meinung, dass mit dem Ausscheiden des erkrankten Mitarbeiters der Zweck der Krankheitsvertretung erreicht ist und der Vertrag des KV-Mitarbeiters somit zum 30.11.2007 bzw. nach Frist von 14 Tagen gem. § 15 TzBfG beendet ist. "
Ich weiß nicht, was Euch veranlasst den Termin "30.11.2007" als Beendigungszeitpunkt zu sehen! Im §15 Abs.2 TzBfG ist die Rede von "Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, FRÜHESTENS jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung."
Da könnte auch eine andere Kündigungsfrist vereinbart worden sein; z.B. die gesetzliche! Auf die Ausschreibung würde ich trotzdem nicht verzichten.
Ob wirklich ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, kann ich Deinen Angaben nicht entnehmen! Es könnte sich auch um ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund handeln.
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