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Urlaub für Rufbereischaft an Brückentagen

O
Olebole
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen

ich habe eine in Zusammenhang mit Brückentage eine Frage

Mein Arbeitgeber plant am 02.05.14 einen Brückentag. Alle Arbeitnehmer müssen Urlaub beantragen, mit Ausnahme Rufbereitschaft. Die Bereitschaft geht von Freitag 13:30 Uhr bis Freitags 07:15. Der Arbeitnehmer der aus der Bereitschaft kommt also am Freitag den 02.05.14 um 07:15 soll zwangsläufig Urlaub nehmen. Nun meine eigentliche Frage. Ist der Arbeitnehmer vor 07:15 Uhr Versichert, wenn der Urlaubsantrag den 02.05.14 einschließt ?

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

30.04.2014 um 12:49 Uhr

Der AN ist immer dann versichert, wenn der AG ihn zu Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

Aber fragst Du als BR, oder gibt es diesen überhaupt bei Euch?.

Dann wäre ja im Zuge der Mitbestimmung damit zu rechnen, dass dieser sagt: "Chef, dass kannst Du ohnehin vergessen...."

P
Pjöööng

30.04.2014 um 13:49 Uhr

Zitat (Olebole): "Der Arbeitnehmer der aus der Bereitschaft kommt also am Freitag den 02.05.14 um 07:15 soll zwangsläufig Urlaub nehmen."

Wie? Der Arbeitnehmer soll während seines Urlaubes Bereitschaftsdienste leisten? Wie soll er das, wenn er doch von der Arbeitsleistung freigestellt ist?

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