Einsatzplan zur Abdeckung der Brückentage mitbestimmungspflichtig?
Hallo,
wir haben eine BV über die Brückentage: Grundsätzlich ist der Betrieb an diesen Tagen geschlosse; bei betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden. Die BV lautet:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Brückentage für die Mitarbeiter als freie Tage eingeplant werden können. Falls es die betrieblichen Belange jedoch erforderlich machen, dass einzelne Mitarbeiter an den Brückentagen anwesend sein müssen, so haben diese Belange Vorrang vor dieser Betriebsvereinbarung."
Nun hat ein Abteilungsleiter verlangt (Lager), dass auch an den Brückentagen der Wareneingang für die Warenannahme besetzt sein soll. Hierfür soll ein "Einsatzplan" erstellt werden; die betroffenen 5 Mitarbeiter sind bereit, sich diesbezüglich zu einigen. Ist dieser "Einsatzplan" mitbestimmungspflichtig?
In der Vergangenheit wurden die Speditionen, die uns regelmäßig beliefern, rechtzeitig vor den Brückentagen informiert, dass die Warenannahme geschlossen ist. Das hat auch viele Jahre gut funktioniert; nun hat sich ein Mitarbeiter (Betriebsratsmitglied!), der zufällig an einem Brückentag gearbeitet hat, beim Chef darüber beschwert, dass er Waren annehmen "musste", weil der Wareneingang nicht besetzt war...
Community-Antworten (5)
09.05.2012 um 16:32 Uhr
Eure BV ist viel zu schwammig und regelt eigentlich nichts. Betriebliche Belange legt der Chef fest, somit kann er jederzeit diesen Punkt in der BV aushebeln. Gut gemeint, aber in der Form vollkommen wirkungslos.
Ist halt dann zu behandeln wie jeder andere Dienstplan auch.
09.05.2012 um 22:01 Uhr
Diese Regelung haben wir bei uns auch. Die Abteilungen kümmern sich dann selbst um eine Notbesetzung. Angehört werden wir nicht. Ich möchte fast vermuten, dass Ihr mit dem Passus in Eurer BV auf Eure Mitbestimmungsrechte verzichtet habt...
09.05.2012 um 23:17 Uhr
seesee
Gebe hier meinen beiden Vorrednern sowas von recht. Eure BV könnte 20 Seiten lang sein, der Satz "Falls es die betrieblichen Belange jedoch erforderlich machen, dass einzelne Mitarbeiter an den Brückentagen anwesend sein müssen, so haben diese Belange Vorrang vor dieser Betriebsvereinbarung", hebelt alles andere wieder aus. Selbst wenn ihr bei einen regulären Dienstplan in der mitbestimmung seit, so habt ihr die Rechte an dem AG abgetreten.
Würde an Stelle von betriebl. Belange, betriebl. Gründe stehen so sehe das schon anders aus. Diese sin verankert und sind anzuwenden wenn das Werk unter Wasser steht, eine Ware zu verderben droht. Vielleicht solltet ihr den AG in der kommenden Zeit eure Kündigung zu der BV zukommen lassen und ihn zu Neuverhandlungen auffordern.
09.05.2012 um 23:25 Uhr
ja - da hilft nur eine Überarbeitung der BV. Wenn man nicht will, dass der AG tun und lassen kann was er will, braucht Ihr konkrete Regelungen und Formulierungen.
10.05.2012 um 11:21 Uhr
Was auch denkbar wäre, dass man die Belegung der Brückentage mit Urlaub oder Frei "erlaubt" und das Abweichungen davon der Zustimmung sowohl des BR als auch der betreffenden MA bedürfen. Das "Erlauben" im ersten Satz klingt zuerst ziemlich dünn, wird aber mit dem Nachsatz zu Beton. Da muss der Chef schon betteln kommen.
Das wäre ein astreiner Hebel, um dem ArbGeb. das ein oder andere Bonbon aus dem Kreuz zu leiern. "Wenn Du willst, dass wir da arbeiten, dann komm uns mit irgendwas anderem entgegen!"
In jedem Fall müsst Ihr die BV umgehend kündigen und neu verhandeln. So habt Ihr gar nichts in der Hand. Könnte, sollte, müsste.... das sind alles Weichmacher in BVen.
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