Erstellt am 30.04.2014 um 09:26 Uhr von gironimo
Das ist im Grunde einer jener unbestimmter Rechtsbegriffe (wie ja auch, rechtzeitig, umfassend oder erforderlich).
Ich versuche es mal kurz darzustellen (vielleicht kann es einer besser):
Zu unterscheiden wären: nur betriebliche Belange: Hier wären praktisch alle Argumente zulässig, die einen Bezug zum Betrieb haben.
Dagegen dringende betriebliche Belange: hier handelt es sich um Dinge, die z.B. nachweislich den Betriebsablauf nachhaltig beeinflussen (ins stocken geraten lassen), erhebliche (unzumutbare) Kosten verursacht u.s.w.
Stufe drei wären dann zwingende betriebliche Notwendigkeiten: Hier geht es dann gar nicht anders zu machen, ohne den Betrieb nicht vollends in Frage zu stellen.
Erstellt am 30.04.2014 um 11:46 Uhr von Fußballspieler
Ich frage in Zusammenhang mit der BR-Sitzung. Wir wollen mit unserem AG eine Lösung für unsere regelmäßigen BR-Sitzungen finden. In unseren BR sind "neu", 3 Fahrer und 2 Frauen die im Früh- und Spätdienst arbeiten, gewählt worden. Das die Frauen abwechselnd mal 2 oder 3 Stunden fehlen um an der Sitzung teilzunehmen ist kein Problem, aber bei den Fahrern soll das laut AG aus dringenden betrieblichen Belangen nicht möglich sein und wir sollten die Sitzungen nach der Arbeitszeit durchführen.