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Vorübergehende Kürzung der Arbeitszeit

J
Jagger
Jan 2018 bearbeitet

Wie wirkt sich eine vorübergehende Verkürzung der AZ bei eventueller anschließender Arbeitslosigkeit auf das Arbeitslosengeld aus? AN soll AZ von 36 auf 32 Std. reduzieren. Wir sind nicht tarifgebunden. Oder wird dann der Verdienst vor der Reduzierung heran- gezogen, wie bei KuG?

Vielen Dank im Voraus und allen frohe Ostern von Jagger

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Community-Antworten (7)

P
pirat

10.04.2009 um 18:04 Uhr

@Jagger, "Oder wird dann der Verdienst vor der Reduzierung heran- gezogen",

zugrundegelegt wird in jedem Fall das durchschnittliche Bruttogehalt/Monat der letzten 12 Monate....

J
Jagger

11.04.2009 um 00:43 Uhr

Vor der zeitlich begrenzten Reduzierung, geschuldet durch die wirtschaftliche Situation? Stimmt der BR also einer Arbeitszeit Reduzierung zu, reduziert er damit indirekt das drohende Arbeitslosengeld. Gibt es dann überhaupt noch Möglichkeiten dieses zu umgehen, außer KuG?

P
pirat

11.04.2009 um 02:46 Uhr

@Jagger, wenn bei Euch die wirtschaftliche Lage so prikär ist, nein! Ihr sollte allerdings darauf achten, wenn es Euch, widererwarten besser geht, zu der ursprünglichen Stundenzahl zurückzukehren.

K
Kölner

11.04.2009 um 11:39 Uhr

@Jagger Als BR würde ich - sehr opportun in der heutigen Zeit - nicht der freiwilligen, möglicherweise unbestimmt langen Arbeitslosigkeit zustimmen, sondern vielleicht über KuG nachdenken.

J
Jagger

11.04.2009 um 17:17 Uhr

Über die Hälfte der Firma arbeitet seit März schon kurz. Die Verwaltung soll aber mit verkürzter AZ ihren Beitrag dazusteuern, weil wir aus organisatorischen Gründen die Verwaltung sonst nicht solidarisch gegenüber den anderen AN in KA bringen würden. Außerdem handelt es sich dabei um AN mit 40h und ansonsten wird bei uns 36h gearbeitet. Also wie kann man diese AN bei Reduzierung der AZ vor Nachteilen bei etwaigem Arbeitslosengeld schützen? Dank noch einmal im Voraus.

K
Kölner

11.04.2009 um 18:23 Uhr

@Jagger Dann sollte die andere Hälfte der Fa. auch Kurzarbeit leisten. Zumal es im Falle eines Falles wegen der Kurzarbeit keine Auswirkungen auf die Bezüge im SGB II/III hat.

Was sind das denn für Umstände bei Euch? Ich bin irritiert...

P
Peanuts

11.04.2009 um 20:47 Uhr

"Also wie kann man diese AN bei Reduzierung der AZ vor Nachteilen bei etwaigem Arbeitslosengeld schützen? "

Entweder der AG meldet für die Verwaltung Kurzarbeit an oder aber er verkürzt die AZ bei vollem Gehaltsbezug.

"Die Verwaltung soll aber mit verkürzter AZ ihren Beitrag dazusteuern, weil wir aus organisatorischen Gründen die Verwaltung sonst nicht solidarisch gegenüber den anderen AN in KA bringen würden."

Ein solch schwachsinniges AG-Argument ist mir selten begegnet und wird von der Agentur für Arbeit wohl kaum anerkannt werden.

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