Verkürzung der Vertragslaufzeit nach abgeschlossener Anhörung
Hallo zusammen, wir sind uns nicht einig und stellen daher unsere Frage mal in die Runde: Letzte Woche hat der Arbeitgeber eine Verlängerung für einen befristeten Arbeitsvertrag angehört. Die Verlängerung sollte für 6 Monate erfolgen. Nun hat der Mitarbeiter jedoch lediglich einen Vertrag über 3 Monate erhalten. Der Arbeitgeber hat zwar seine (guten) Gründe dafür, doch es geht uns generell um die Frage, ob die Verkürzung angehört ist, da ja eine Abweichung zur erfolgten Anhörung stattgefunden hat. Hätte uns der Arbeitgeber eine zweite, verkürzte Anhörung einreichen müssen? Wir wollen jetzt keine Diskussion anfachen, sondern hoffen auf fundierte Aussagen. Vielen Dank.
Community-Antworten (1)
22.06.2022 um 08:05 Uhr
Bei erstmaligem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags ist der Betriebsrat unter Mitteilung der Eingruppierung anzuhören (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Gleiches gilt für die Verlängerung einer Befristung oder die unbefristete Übernahme. Auch die Versetzung und Umgruppierung eines befristeten Arbeitsnehmers unterliegen der Anhörungspflicht des Arbeitgebers. Meiner Meinung nach hätte der AG hier auch die 2. verkürzte Befristung bei Euch einreichen müssen.
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