Erstellt am 13.08.2007 um 13:20 Uhr von Sternburg
Ja, ist sie, da sie länger als 'voraussichtlich einen Monat 'andauert, und wenn der AN wegen der Eigenart seines Arbeitsverhältnisses nicht ohnehin ständig wechselt.
Nachzulesen ist das in § 95 Abs. 3 und in § 99 Abs. 1 BetrVG
Erstellt am 13.08.2007 um 18:20 Uhr von DonJohnson
Hallo Kesselflicker.
Also Sternburg hat nur teilweise recht!
1. ihr könnt eure Zustimmung nach §99 unter bestimmten Voraussetzungen verweigern, welche im § als solches aufgelistet sind.
2. Definition Versetzung: Eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn nach §95 Abs. 3 BetrVG die "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches",
- die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet
ODER(!)
- die zwar vorausichtlich kürzer als einen Monat dauern soll, aber mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Die Mitbestimmungspflicht wie gesagt nach §99 BetrVG
Hoffe geholfen zu haben