Übelkeit und Minusstunden.
Hallo.
Eine kollegin ist gestern wegen Kreislaufproblemen nach Hause geschickt worden. Sie war umgefallen .
Nun war sie heute wieder zur Arbeit gekommen.
Der Chef meinte sie bekommt nun fünf Stunden Minus da sie ihre Arbeitszeit nicht gebracht hat.
Normal kann der AG ja ab dem ersten Tag der Krankheit eine Krankmeldung verlangen, allerdings war sie ja keinen ganzen Tag krank, sondern hat diesen ja abgebrochen.
Wer weiß Bescheid. Was sollen wir oder die Kollegin tun.
Community-Antworten (16)
27.04.2014 um 11:00 Uhr
da trifft § 616 BGB zu: "Vorübergehende Verhinderung".
Also keine Minusstunden.
27.04.2014 um 11:32 Uhr
Teufel, in dem nachfolgenden Urteil geht es zwar vordergründig um andere Fristen, es enthält aber auch eine Aussage zu Deiner Frage:
Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes
Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/minus1.htm
27.04.2014 um 11:52 Uhr
Ich würde gerne euren Argumenten folgen, habe aber trotzdem dabei ein paar Bauchschmerzen, da das alles auf ein Nachfolgendes Krank zuläuft. Wenn die Mitarbeiterin aber eben nicht krank war, weil auch kein AU für den Folgetag vorliegt, somit ist auch nicht nachweisbar, dass sie den Vortag aus krankheitsgründen nicht voll gearbeitet hat.
Ob sie denn krank war oder nur so getan hat, das kann eben nur der Arzt entscheiden, und den hat sie nicht aufgesucht.
27.04.2014 um 12:01 Uhr
Oblatixx, Eine kollegin ist gestern wegen Kreislaufproblemen nach Hause geschickt worden. Sie war umgefallen. Wenn man als AG an dem Umstand des Umfallens Zweifel hat, muss es dafür schon gewichtige Gründe geben, ansonsten würde für mich hier erstmal die "Unschuldsvermutung" gelten müssen und nicht die Vermutung des Betruges. Und unabhängig davon, ob man dann länger krank ist gilt der erste Teilsatz: Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt
27.04.2014 um 12:38 Uhr
Du hast ja vollkommen recht. Nur da steht eben "Erkrankung".
Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt Aber DAS muss eben ein Arzt bestätigen.
Wie gesagt, da ist noch ein komisches Bauchgefühl, dass das immer rechtens sein soll. Schön wäre es ja ...
27.04.2014 um 12:58 Uhr
Kreislaufprobleme sind zumindest für die Zeit, in der man sie hat, kein Zustand "des vollständigen körperlichen Wohlergehens", was für die WHO zur Definition von Gesundheit gehört. In der Zeit ist man schon an einer Kreislaufstörung erkrankt. So sehe ich das zumindest.
Wie gesagt, da ist noch ein komisches Bauchgefühl, dass das immer rechtens sein soll. Versteh ich ja, deswegen habe ich ja geschrieben: ++Wenn man als AG an dem Umstand des Umfallens Zweifel hat, muss es dafür schon gewichtige Gründe geben++
27.04.2014 um 15:30 Uhr
Die Kollegin darf auf jeden fall nicht schlechter gestellt werden als wenn sie Morgens angerufen und sich krank gemeldet hätte. Also wenn in dem Betrieb nicht die Pflicht besteht ab dem ersten Tag eine Krankmeldung zu bringen muss sie die Stunden vergütet bekommen.
27.04.2014 um 18:57 Uhr
Eine Krankheit - und sei es nur eine Übelkeit - ist eben nicht erst dann eine Krankheit, wenn ein Arzt sie bestätigt, sondern wenn derjenige darunter leidet.
Nicht umsonst verlangt der Gesetzgeber als Normalfall erst nach dem 3. Kalendertag einen gelben Schein. Eben weil es Gesundheitsstörungen gibt, die kurzfristig auftreten und eine ärztliche Behandlung vielleicht auch gar nicht notwendig ist.
Erst wenn der AG den Verdacht hat, dass der AN das Vertrauen missbraucht, kann er (ggf. unter Beachtung der Mitbestimmung) für zukünftige Krankheitstage vom AN einen gelben Schein ab dem 1. Tag verlangen.
27.04.2014 um 23:26 Uhr
Genau. Ihr dürft bitte den Begriff 'Krankheit' nicht zu eng auslegen. Beispielsweise ist ein gebrochenes Bein keine Krankheit. Trotzdem ist es wohl unstrittig, dass man sich mit einem gebrochenen Bein krank melden kann (und auch sollte).
Wenn jemand Kreislauf-Schwächen zeigt und sogar umfällt, dann ist er selbstverständlich krank. Das nicht anzuerkennen und sogar den Lohn abzuziehen, halte ich für unverantwortlich. Eventuell ist es sogar Nötigung, denn es wird ja für den Wiederholungsfall mit einem erheblichen Übel gedroht, nämlich den Lohn wieder nicht zu zahlen - oder Schlimmeres. Der AG, der so etwas tut, riskiert Kopf und Kragen.
Als Betriebsrat würde ich auf ihn zugehen und mich erkundigen, ob er noch alle Tassen im Schranke hat?
27.04.2014 um 23:58 Uhr
Wird bei uns immer so gemacht. Wer früher geht bekommt minusstunden.
Werde der Kollegin Infos weitergeben.
Allerdings macht der alte b r eh nichts mehr.
Wählen in zwei Wochen. Hoffe es wird besser
28.04.2014 um 10:15 Uhr
@Hartmut Nur um die Sache mit dem Beinbruch ein wenig richtig zu rücken...
"Krankheit ist definiert als Störung des KÖRPERLICHEN, seelischen und sozialen Wohlbefindens. [...] Bei der Beschreibung einer Krankheit muss zwischen ihren Ursachen (Krankheitsursache) und ihren sichtbaren Anzeichen (Symptomen) unterschieden werden. Außerdem können sich unterschiedliche Verläufe zeigen: Eine akute Krankheit setzt plötzlich und heftig ein. [...]. (Quelle: Der Gesundheits-Brockhaus, F.A. Brockhaus GmbH, Leipzig - Mannheim)
28.04.2014 um 12:04 Uhr
@Kölner, bitte unterscheide zwischen dem, wie eine Krankheit im Brockhaus definiert ist, und dem, was eine Krankheit tatsächlich ist. In etwa so, wie man unterscheidet zwischen einer Definition eines Autos, und einem Auto. Wer sich ein Bein gebrochen hat, ist natürlich gehbehindert und leidet an einem Gebrechen. Aber er ist nicht krank. Auch dann nicht, wenn der Brockhaus das anders sieht.
28.04.2014 um 12:19 Uhr
Auf die schnelle, Hartmut: Krankheit = Das fehlen der Gesundheit! Gesundheit = körperliche und psychische Unversehrtheit
Und jetzt du
28.04.2014 um 13:20 Uhr
Wie wäre es mit arbeitsunfähig? Jetzt ihr ... ;)
28.04.2014 um 14:22 Uhr
@oplatixx Du sprichst mir aus der Seele In der ganzen Sache geht es nicht um KRANK sondern um ARBEITSUNFÄHIG
Und was einen Hochofenarbeiter arbeitsunfähig macht, kann für einen Büromitarbeiter noch allemal arbeitsfähigkeit bedeuten Gruss von den Betriebsratten
28.04.2014 um 15:00 Uhr
Zitat (Hartmut): "bitte unterscheide zwischen dem, wie eine Krankheit im Brockhaus definiert ist, und dem, was eine Krankheit tatsächlich ist. In etwa so, wie man unterscheidet zwischen einer Definition eines Autos, und einem Auto."
Naja, um zu entscheiden ob es sich bei dem, was da vor mir steht um ein Auto (amtlich Kraftwagen) handelt, benötige ich unter schon die Definition, was ein Kraftwagen ist. Du kennst die Ape? Diese dreirädrigen italienischen Transporter mit Mopedlenker? Ist das ein Kraftwagen oder ein Kleinkraftrad? Genau um das zu unterscheiden brauchst Du die Definition.
Zitat (Hartmut): "Wer sich ein Bein gebrochen hat, ist natürlich gehbehindert und leidet an einem Gebrechen. Aber er ist nicht krank. Auch dann nicht, wenn der Brockhaus das anders sieht."
Der Brockhaus hat sich das ja nicht aus den Fingern gesaugt. Es gibt verschiedene Definitionen der Krankheit, z.B. solche die Normabweichungen in den Vordergrund stellen, aber auch die der GKV, die die Behandlungsbedürftigkeit als wesentliches Merkmal sehen.. Ich vermute aber, dass es eher keine Definition geben wird, die ein akut gebrochenes Bein nicht als Krankheit definiert. Anders mag es sein, wenn das Bein verheilt ist, aber ein Schaden zurückgeblieben ist.
Zitat (betriebsratten): "In der ganzen Sache geht es nicht um KRANK sondern um ARBEITSUNFÄHIG"
Nein, es geht um beides, siehe § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz: "... durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ..."
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