Erstellt am 26.04.2014 um 15:27 Uhr von Kölner
§ 3 ArbZG.
Innerhalb von 24 Std kann man nur 10 Std arbeiten. Und die Pause ist keine AZ.
Erstellt am 26.04.2014 um 15:45 Uhr von campe
Ist schon klar mit den 10Stunden pro Tag. Wird ja auch eingehalten. 7,6h pro Tag. Ich dachte aber das bei 3Schicht-System die Pause mit in die Arbeitszeit einfließt. Wie ist das dann bei "Füllschicht"?
Erstellt am 26.04.2014 um 17:43 Uhr von gironimo
Wie wird denn "Füllschicht" bei Euch definiert? Wenn man da die gleichen Arbeiten macht wie in den anderen Schichten, kann es doch nicht weniger Geld geben? Und geleistete Arbeit(-szeit) kann doch nicht einfach unter den Tisch fallen.
Da der jetzige BR mit sicherheit ein anderer ist als der vor 20 Jahren, sollte er die damalige Vereinbarung einmal genau prüfen.
Und jede Vereinbarung kann auch gekündigt werden. Der BR kann von seinem Initiativrecht gebrauch machen und eine neue BV fordern. Vielleicht solltet Ihr in diesem Zusammenhang auch enger mit der Gewerkschaft zusammen arbeiten.
Erstellt am 26.04.2014 um 18:55 Uhr von campe
Es gibt nicht weniger Geld. Nur für die Nachtschicht/Füllschicht werden unter 50Euro/Füllschichtwoche extra gezahlt. Mich interessiet in 1.Linie ob diese Konstellation rechtens ist(38h Woche im 3Schicht System und für die "Nachtschicht" unter 50Euro Zuschlag; Betriebsrat vor 20Jahren zugestimt)Wir haben keine Norm sondern "Richtlinien". ;-) Wenn die Vereinbarung gekündigt wird was ist die Alternative bzw. wie kann sie gekündigt werden. Die Gewerkschaft hat nix zu melden da Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband. Jetzt die nächste Frage für was braucht man dann einen Betriebsrat.
Erstellt am 27.04.2014 um 06:52 Uhr von Oblatixx
> Jetzt die nächste Frage für was braucht man dann einen Betriebsrat.
Um wenigstens das Mindeste für die Arbeitnehmer herauszuholen. Ohne BR hättet ihr wahrscheinlich überhaupt keinen Zuschlag für eure Füllschicht, was immer das auch sein mag.
Erstellt am 27.04.2014 um 09:09 Uhr von wischwasch
Ob die Gewerkschaft was zu melden hat liegt an Euch - je mehr Mitglieder um so mehr hat sie zu melden; egal ob der AG im Verband ist.
>Wenn die Vereinbarung gekündigt wird was ist die Alternative <
Vielleicht erst einmal ein Seminar zu Thema Schichtarbeit?
http://www.waf-seminar.de/seminargruppe/schichtarbeit/BR207
>bzw. wie kann sie gekündigt werden<
in dem der BR beschließt, die Vereinbarung zu kündigen und der BR dem AG mitteilt, dass er die Vereinbarung kündigt. Kündigungsfristen stehen entweder in der Vereinbarung oder im § 77 (5) BetrVG.
Erstellt am 27.04.2014 um 09:58 Uhr von Oblatixx
Solange kein Konzept für eine bessere BV vorliegt und der AG verhandlungsbereitschaft zeigt, ist eine Kündigung (ohne Nachwirkung) ein heißes Eisen. Ich kann mir gut vorstellen, dass der AG vielleicht die Kündigung mit Blumen annimmt. Dann gibt es eben gar nichts mehr, oder nur noch das, was sich der AG so vorstellt ...
> Wenn die Vereinbarung gekündigt wird was ist die Alternative
Die Alternative müsst ihr schon aufzeichnen, BEVOR ihr kündigt! Die muss von euch kommen, ansonsten ist dann eben da nichts mehr.
Erstellt am 27.04.2014 um 10:09 Uhr von nicoline
Oblatixx,
hilf mir mal: kann man die Nachwirkung einer erzwingbaren BV ausschließen? (das ist eine ernst gemeinte Frage)
Erstellt am 27.04.2014 um 10:28 Uhr von Holterdiepolter
Nein!!! § 77 (6) BetrVG ist hier eindeutig
Erstellt am 27.04.2014 um 10:36 Uhr von blackjack
Die Nachwirkung kann von den Betriebspartnern ausgeschlossen werden, und zwar auch bei Betriebsvereinbarungen im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung.
Erstellt am 27.04.2014 um 11:27 Uhr von nicoline
blackjack,
sagt wer, steht wo?
Erstellt am 27.04.2014 um 11:45 Uhr von blackjack
Die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung gem. § 77 Absatz VI BetrVG ist dispositiv. Sie kann von den Betriebspartnern abbedungen werden (BAGE 45, BAGE Band 45 Seite 132 = AP Nr. AP BETRVG1972 § 9 zu § 77 BetrVG 1972; Berg, in: Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rdnr. 60; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 77 Rdnr. 61; Kreutz, in: GK-BetrVG, § 77 Rdnrn. 334, 343; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rdnr. 45)
Erstellt am 27.04.2014 um 12:14 Uhr von nicoline
Erstellt am 27.04.2014 um 12:29 Uhr von Holterdiepolter
Aber nur in ganz engen Grenzen.
Näheres ist hier nachzulesen:
http://www.rechtslexikon.net/d/nachwirkung-von-betriebsvereinbarungen/nachwirkung-von-betriebsvereinbarungen.htm
http://www.rechtslexikon.net/d/betriebsvereinbarung/betriebsvereinbarung.htm
Erstellt am 27.04.2014 um 13:01 Uhr von Holterdiepolter
Was hier auch ein Thema war und beantwortet wurde.
BAG Urteil vom 9.7.2013, 1 AZR 275/12
Erstellt am 27.04.2014 um 13:31 Uhr von campe
OK. Danke für die vielen Antworten. Also können wir froh sein das wir für die Füllschicht noch ein paar Euro bekommen. AG müßte also theoretisch nichts zahlen wenn die BV nicht wäre.