W.A.F. LogoSeminare

Leistungserfassung ohne Absprache mit dem Betriebsrat

K
Klemens
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein Dienstleister, gelegentlich gibt es Reklamationen der Kunden, die vom AG in einem Programm erfasst und im Zweifelsfall dem AN angelastet werden, wobei die meisten Reklamationen fragwürdig und nicht nachweisbar sind. Dennoch verbindet der AG mit diesem angeblichen Controlsystem ein Abmahnverfahren bis hin zur Aussprache von Kündigungen, was bisher allerdings noch nicht vorgekommen ist. AN und BR sind mit der Behandlung der Reklamationen nicht zufrieden, empfinden sie zumeist als nicht gerechtfertigt. Außerdem hat der AG dieses Controlsystem ohne Absprache mit dem BR eingeführt. Hat hier der BR, vielleicht auch bei der Gestaltung und Handhabe der Reklamationen laut BetrVG § 87 nicht ein Mitspracherecht. Sind etwaige Kündigungen ohne Absprache mit dem BR nicht nichtig ?

1.29507

Community-Antworten (7)

S
Snemelk

18.05.2010 um 23:03 Uhr

ein Mitspracherecht, ob der AG abmahnt oder nicht, habt ihr nicht

auch kann der AG kündigen, wie und wann er will

ob Kündigungen unwirksam sind, entscheidet ein Richter im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens wobei eine fehlende Anhörung des BR eine Kündigung unwirksam macht, falls geklagt wird eine fehlende "Absprache" hat keinerlei Bedeutung,

K
Klemens

18.05.2010 um 23:19 Uhr

aber wie siehts mit dem aus unserer Sicht nicht zufriedenstellenden Kontrollsystem unserers AGs aus, das mit uns nicht abgesprochen ist. Auich für Optimierungsvorschläge zeigt er sich nicht gesprächsbereit ...

S
Snemelk

18.05.2010 um 23:53 Uhr

was für ein Kontrollsystem ? welche Optimierungsvorschläge?

Ihr seid Dienstleister, schreibst du.....

Es gibt Beschwerden von Kunden, denen der AG nachgeht, und dann - wie er will- entscheidet, Abmahnung oder nicht, Kündigung oder nicht

ihr habt kein Mitbestimmungsrecht, wie der AG auf Beschwerden von Kunden reagiert

jedem AN bleibt letztendlich der Rechtsweg offen, wenn gegen ihn Maßnahmen ergriffen werden, die er für nicht gerechtfertigt hält

D
DerAlteHeini

20.05.2010 um 01:36 Uhr

Klemens Wird hier eine Leistungs-/Verhaltenskontrolle mit technischem Gerät vorgenommen z.B. PC und/oder EDV, sollte der BR sich den nachstehenden § ansehen. Hier könnte der BR umfassend mitbestimmen.

§ 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte

  1. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Z Ziffer 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

2.Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

S
Snemelk

20.05.2010 um 09:32 Uhr

wenig zielführend, alter Heini

das Ergebnis im Endeffekt ist das gleiche, ob der AG jetzt die Reklamationen im PC erfasst oder schriftlich in irgendeinem Leitzordner

hier mit dem § 87,1,6 zukommen, mag erstmal einleuchten, aber bringt im Endeffekt nichts da der AG nach wie vor abmahnen und kündigen kann, wie er will

auch wenn man ihm untersagen will, bis zur Einigung mit dem BR keine technische Einrichtung zum Sammeln dieser Reklamationen zu verwenden, wobei ich bezweifeln will, daß dies in dem geschilderten Fall überhaupt möglich wäre bzw. ein Einigungsstellenvorsitzender hier im Endeffekt entscheiden würde/könnte, dem AG zu untersagen, Reklamationen der Kunden in seinem PC zu erfassen

D
DerAlteHeini

20.05.2010 um 23:42 Uhr

Snemelk Wenig ziel führend? Wohl für dich. Denke mal in einer stillen Stunde darüber nach, welche Möglichkeiten dieser § einen fitten BR gibt. Vielleicht kommst du ja drauf.

S
Snemelk

21.05.2010 um 00:49 Uhr

Alter Heini weder scheint der Fragesteller ein deiner meinung nach "fitter BR" zu sein, wenn du meinst, durch zitieren von Teilen des 87 ein Geheimnis preisgegeben zu haben, daß das Problem lösen würde noch hat deine zweite Antwort außer allgemeinem Geschwafel irgendeinen konkreten Inhalt

na ja...................

Ihre Antwort