Erstellt am 18.05.2010 um 21:03 Uhr von Snemelk
ein Mitspracherecht, ob der AG abmahnt oder nicht, habt ihr nicht
auch kann der AG kündigen, wie und wann er will
ob Kündigungen unwirksam sind, entscheidet ein Richter im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens
wobei eine fehlende Anhörung des BR eine Kündigung unwirksam macht, falls geklagt wird
eine fehlende "Absprache" hat keinerlei Bedeutung,
Erstellt am 18.05.2010 um 21:19 Uhr von Klemens
aber wie siehts mit dem aus unserer Sicht nicht zufriedenstellenden Kontrollsystem unserers AGs aus, das mit uns nicht abgesprochen ist. Auich für Optimierungsvorschläge zeigt er sich nicht gesprächsbereit ...
Erstellt am 18.05.2010 um 21:53 Uhr von Snemelk
was für ein Kontrollsystem ?
welche Optimierungsvorschläge?
Ihr seid Dienstleister, schreibst du.....
Es gibt Beschwerden von Kunden, denen der AG nachgeht, und dann - wie er will- entscheidet, Abmahnung oder nicht, Kündigung oder nicht
ihr habt kein Mitbestimmungsrecht, wie der AG auf Beschwerden von Kunden reagiert
jedem AN bleibt letztendlich der Rechtsweg offen, wenn gegen ihn Maßnahmen ergriffen werden, die er für nicht gerechtfertigt hält
Erstellt am 19.05.2010 um 23:36 Uhr von DerAlteHeini
Klemens
Wird hier eine Leistungs-/Verhaltenskontrolle mit technischem Gerät vorgenommen z.B. PC und/oder EDV, sollte der BR sich den nachstehenden § ansehen. Hier könnte der BR umfassend mitbestimmen.
§ 87 BetrVG
Mitbestimmungsrechte
1. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Z
Ziffer 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
2.Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Erstellt am 20.05.2010 um 07:32 Uhr von Snemelk
wenig zielführend, alter Heini
das Ergebnis im Endeffekt ist das gleiche, ob der AG jetzt die Reklamationen im PC erfasst oder schriftlich in irgendeinem Leitzordner
hier mit dem § 87,1,6 zukommen, mag erstmal einleuchten, aber bringt im Endeffekt nichts
da der AG nach wie vor abmahnen und kündigen kann, wie er will
auch wenn man ihm untersagen will, bis zur Einigung mit dem BR keine technische Einrichtung zum Sammeln dieser Reklamationen zu verwenden,
wobei ich bezweifeln will, daß dies in dem geschilderten Fall überhaupt möglich wäre bzw. ein Einigungsstellenvorsitzender hier im Endeffekt entscheiden würde/könnte, dem AG zu untersagen, Reklamationen der Kunden in seinem PC zu erfassen
Erstellt am 20.05.2010 um 21:42 Uhr von DerAlteHeini
Snemelk
Wenig ziel führend?
Wohl für dich.
Denke mal in einer stillen Stunde darüber nach,
welche Möglichkeiten dieser § einen fitten BR gibt.
Vielleicht kommst du ja drauf.
Erstellt am 20.05.2010 um 22:49 Uhr von Snemelk
Alter Heini
weder scheint der Fragesteller ein deiner meinung nach "fitter BR" zu sein,
wenn du meinst, durch zitieren von Teilen des 87 ein Geheimnis preisgegeben zu haben, daß das Problem lösen würde
noch hat deine zweite Antwort außer allgemeinem Geschwafel irgendeinen konkreten Inhalt
na ja...................