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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fotografierte Mail mit Krankmeldung oder Original?

B
Betriebsfrosch
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, Folgende Frage habe ich. Ein MA wird krank geschrieben. Er sendet die Krankmeldung, vom Handy fotografiert, per Mail dem AG zu und bringt im Nachhinein das Original der Krankmeldung später (als die 3 tages-Frist) vorbei. Ist dieses Foto rechtens (als innerhalb der 3 tages-Frist abgegeben) oder muss das Original abgegeben werden? Danke für Antworten.

16.019015

Community-Antworten (15)

W
Widder

22.04.2014 um 17:04 Uhr

Das Original muss er auf alle Fälle bei seinem AG abgeben.

Ob ein Foto per E-Mail verschickt als rechtens betrachtet werden kann, kann ich so nicht sagen. Wichtig wäre allerdings das er sich trotz dieser E-Mail auch noch persönlich, z. B. telefonisch Arbeitsunfahig gemeldet hat.

F
frischlinge

22.04.2014 um 17:17 Uhr

Hallo ,

ich hinterfrage es einmal.

  1. Was wollte der AN damit bezwecken diese Krank Schreibung per mail zu senden? Meine Antwort: Sich krank zu melden.

  2. Warum hat er sich nicht telefonisch krank gemeldet ? Meine Antwort ; Weil er dachte es reicht so.

  3. Warum wird hier so ein Aufstand gemacht ? Meine Antwort : Hat es hier schon was mit Mobbing zu tun?

  4. Sicherlich hat der AN nicht richtig gehandelt , er hätte einmal anrufen können , aber auch der AG hätte sich ja da mal melden können und darauf hinweisen können?

5 . Der Verdacht das hier gegen den MA scharf geschossen wird erhärtet sich für mich.

Wer will ihn den ans Bein pinkeln ?

Für mich eine Sache einer Aufklärung und weiter nichts.

Warum werden hier Probleme geschaffen , das Frage ich mich gerade ?

Was für ei Betrieb seit ihr den?

Gruß aus München

W
Widder

22.04.2014 um 17:31 Uhr

Kannste mich mal aufklären???

  1. Wo wird hier ein Aufstand gemacht, und wo ist denn hier auch nur der Ansatz von Mobbing?

  2. Wo sind da Probleme geschaffen worden

  3. Der AG soll zurückrufen, und ihm das alles erzählen? Darüber ist er mit ziemlicher Sicherheit schon hingewiesen worden. Stell dir das mal in einem größeren Betrieb vor. Da könntest du dann eine Telefonkraft einstellen...

G
gironimo

22.04.2014 um 17:40 Uhr

nicht innerhalb der 3-Tagesfrist sondern am darauffolgenden Arbeitstag muss die Meldung beigebracht werden. siehe auch § 5 EntgFG

Ansonsten kann man noch hinterfragen, warum überhaupt per Mail? War der Kollege im Ausland?

Aus meiner Sicht gibt es hier aber wenig Zündstoff, wenn der AN eine Mail vorabschickt, weiß der AG doch, dass es den Schein gibt. Da würde ich dann doch die Grundsätze "Recht und Billigkeit" ins Feld führen wollen. Alles andere wäre doch in den Krümeln suchen, um den AN los werden zu können.

F
frischlinge

22.04.2014 um 18:12 Uhr

gironimo,

du sprichst mir aus der Seele.

@Widder. 1) Das sind meine Schlussfolgerungen , müssen ja nicht deine sein!!

Hier wird doch nicht umsonst so gefragt , also ist schon was passiert.

  1. Warum wird es nicht per mail akzeptiert ? Da werden Probleme geschaffen!!

  2. Da er so eine Interesse daran hat , warum nicht . Auch ein Vorgesetzter könnte es
    machen , sind 30 Sekunden.

W
Widder

22.04.2014 um 18:33 Uhr

@Frischlinge

Danke für die Aufklärung deiner Intertpretationen.

Jetzt weiß der Betriebsfrosch aber immer noch nicht, ob das Foto rechtlich haltbar ist. Da werden wohl, wenn es hart auf hart kommt, die Richter das letzte Wort haben.

Das alles vielleicht ein bisschen an den Haaren herbeigezogen ist, sei mal dahin gestellt.

Jedenfalls muss er das Original abliefern, das ist nunmal fakt.

P
Pjöööng

22.04.2014 um 18:59 Uhr

Ich denke dass es im Grunde genommen weniger eine rechtliche Frage ist, als vielmehr eine Frage, wie die Kommunikation innerhalb der üblichen Betriebsabläufe aufgefasst wird.

Vom Rechtlichen her ist es so, dass eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitsgeber mitgeteilt werden muss (Informationspflicht). Ob dies hier so geschehen ist, kann ich dem Beitrag nicht entnehmen.

Besteht die AU länger als drei Tage, so ist am darauffolgenden Tag ein ärztliches Zeugnis beizubringen (Nachweispflicht). Damit wird primär geregelt, ab wann ein Attest beizubringen ist. Auch wenn es sich im Gesetzestext nach dem ersten Anschein so liest ("... spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.") ist damit nicht der Tag gemeint an dem das Ding beim Arbeitgeber zwingend auf dem Tisch liegen muss, sondern der Tag ab dem der AN ein ärztliches Attest benötigt (und dieses dem Arbeitgeber unverzüglich zukommen lassen muss). Je nach Situation kann es aber durchaus ein paar Tage dauern bis der Arbeitgeber das Attest tatsächlich in Händen hält.

Der Arbeitnehmer erfüllt seine Nachweispflicht nur durch Vorlage des Originals.

Und wenn jetzt das Original erst nach 7 Tagen beim Arbeitgeber eintrifft? Was kann der Arbeitsgeber maximal machen? Er kann maximal die Lohnzahlung einstellen (muss dann aber bei Vorlage der Bescheinigung nachzahlen) und evtl. eine Abmahnung aussprechen. Bei einer Abmahnung wiederum ist es nicht schlecht, wenn man mittels eines solchen Scans den Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt hat.

Das Beste ist aber natürlich immer wenn man irgendwelche nachträglichen Diskussionen über das rechtzeitige Zugehen der AU-Bescheinigung vermeiden kann. Deshalb besser ein Telefonat mehr, als eines weniger.

F
frischlinge

22.04.2014 um 20:14 Uhr

Hallo ,

ja in der heutigen Zeit sollte es doch möglich sein solche Mängel schnell und nachhaltig zu lösen.

Hier sollte fürs nächste mal ganz klar gesagt werden das der AN in der Pflicht ist seine AU rechtzeitig abzugeben.

Würde es noch einmal aus gleichen Gründen passieren sehe ich eine Abmahnung nur für Gerechtfertigt.

Wie ich und einige hier schon sagten , hier sitzt was ganz anderes dahinter. Einen guten MA würden sie nicht so angehen , dass aus meiner Erfahrung heraus gesagt.

Ich hoffe natürlich das hier eine vernünftige Lösung für beide Parteien gelingt.

Toi toi toi

G
gironimo

22.04.2014 um 20:21 Uhr

Jetzt weiß der Betriebsfrosch aber immer noch nicht, ob das Foto rechtlich haltbar ist. <

Das wird er erst wissen, wenn er ein Gericht bemüht hat. Hoffen wir, dass es nie dazu kommen wird, sondern im Zweifelsfall die Betriebsparteien den Streit (so es ihn gibt) aus der Welt räumen.

G
Globus

22.04.2014 um 20:26 Uhr

irgendwie reden hier alle ein wenig am Thema vorbei. Es wurde doch nur gefragt, ob das rechtlich ok ist, und genau das können wir nicht beantworten, da es sein kann, dass das in dem Betrieb so praktiziert wird. Theoretisch ist es sogar denkbar, dass eine BV das regelt. Wenn dem so ist, ja, dann ist das rechtens. Wenn der AG aber das original verlangt, dann muß er das auch bekommen...

Bei uns reicht sogar eine kopie per Email (als PDF) geschickt vollkommen aus...

Der AG gibt sich damit zufrieden... ergo, alles gut... Wann das original kommt ist dann völlig unerheblich - meist erst nachdem der betreffende wieder arbeitsfähig ist...

A
AlterMann

22.04.2014 um 21:49 Uhr

Schließe mich Globus an: Wie und bei wem sich jemand krank melden muss, und in welcher Form er die AU vorzulegen hat, ist von Betrieb zu Betrieb sehr unterschiedlich. Es dürfte aber nur wenige Betriebe geben, die dazu keine Regeln haben. Also hilft ein Blick in diese Regeln, und ansonsten ein wenig Verständnisse für die Abläufe in einem Betrieb: Muss ein Busfahrer morgens um 4 Uhr in sein Fahrzeug steigen, dürfte eine Mail mit Scan an die Personalverwaltung wohl kaum ausreichen. Bei einem Mitarbeiter, dessen Schicht um 12 Uhr anfängt, und der mit der Mail den Verantwortlichen für den Personaleinsatz erreicht, dürfte die beschriebene Form der Krankmeldung völlig ausreichen. Und wenn der Chef es anders haben will, kann er mit dem BR ja andere Regeln aufstellen.

S
seesee

23.04.2014 um 01:43 Uhr

Meines Erachtens reicht es, als Nachweis der AU vorab ein Foto der AU-Bescheinigung zu mailen, wenn das Original nachgereicht wird. Ich mache das schon seit Jahren so, ohne dass das je beanstandet worden wäre. Würde der AG es heute beanstanden wollen, würde ich auf betriebliche Übung plädieren. Besser wäre eine BV.

B
Betriebsfrosch

23.04.2014 um 08:36 Uhr

Hallo Ihr BR`s, also der Reihe nach. Der AN hat sich natürlich Ordnungsgemäß beim AG per Telefon krgemeldet. Dann die AU per SMS-Foto dem AG zugegesandt. Und er hat natürlich auch das Original abgegeben. Aber ebend nur nicht in der vom Gesetz vorgegebenen 3-Tages-Frist. Ich weis auch, dass der AG die AU schon vorab (das heist ab dem ersten Tag) verlangen kann. Und Mobbing? Ruhig blut Kollegen... Ich weis es nicht. Der Kollege führt kein Mobbingtagebuch wo man recherchieren kann. Nur weil der AG die AU verlangt, muss es nicht gleich in Mobbing ausarten. Mir geht es einzig darum zu erfragen, ob die per Foto zugesandte AU rechtliche Gültigkeit hat. Aber dies müssten wohl erst die Gerichte klären. Vielen Dank dennoch für eure Mühen. de betriebsfrosch

N
Nubbel

23.04.2014 um 10:12 Uhr

das gesetz sagt: nach dem dritten tag! ergo muß die au am vierten vorliegen. ihr solltet euch noch mal mit der berechnung von fristen beschäftigen

B
Betriebsfrosch

23.04.2014 um 11:20 Uhr

Leute, langsam denke ich, haltet ihr mich für blöd...ich kenne die Fristen. Ich habe auch die Gesetzbücher. Das wollte ich gar nicht wissen. Aber ich habe mir meine Antwort schon zusammengereimt. Danke

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