W.A.F. LogoSeminare

Mitbestimmung Schichtarbeit

M
Morkel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

in unserer Firma gibt es ein 3 Schicht System. Vor 15 Monaten wurde ein Teil der Belegschaft in 2 Schichten eingteilt ohne Mitbestimmung des Betriebsrates. Nun soll nach 15 Monaten wieder voll in 3 Schichten gearbeitet werden, ist der Betriebsrat mitbestimmungpflichtig? Der Arbeitgeber hat eine Anfrage bei einem Anwalt gestellt mit der Antwort das der Betriebsrat nicht mitbestimmungspflichtig ist, da der 2 oder 3 Schichtbetrieb im Arbeitsvertrag geregelt ist und sich daher laufend ändern kann und der Arbeitgeber daher von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen darf und nunmehr wieder den 3 Schichtbetrieb anordnen kann.

Im Fitting ist es mir zu schwammig.

Kennt sich jemand damit genau aus?

Schöne Grüße

1.22501

Community-Antworten (1)

G
gironimo

16.04.2014 um 11:22 Uhr

Man muss nur den richtigen Anwalt fragen.

Auf jeden Fall würde ich mich nicht davon irre machen lassen, was ausgerechnet der Anwalt des AG behauptet.

Der AG kann nicht mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten per Arbeitsvertrag umgehen. In den Arbeitsverträgen kann bestenfalls geregelt werden, dass die AN in einem Dreischichtsystem tätig werden müssen - und zwar in dem System, was der AG mit dem BR vereinbart hat.

Und der BR hat hier sogar ein Initiativrecht. Er kann z.B. sagen, dass das bestehende System nicht mehr zeitgemäß ist und geändert werden muss. Auf jedem Fall aber muss der AG jegliche Systemänderungen mit dem BR besprechen und sich auf die Vorgehensweise einigen.

Fordert den AG auf, es zu unterlassen einseitig Änderungen des Schichtsystems vorzunehmen und Eure Mitbestimmung zu unterlaufen. Reagiert er nicht, beschließt Ihr die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, der über den Rechtsweg die Mitbestimmung des BR sicherstellen soll (§ 23 Abs. 3 BetrVG, Unterlassungsanspruch des BR).

Ihre Antwort