Reisezeit zum Seminar und Berücksichtigung § 3 ArbzG
Hallo, es gibt bei uns keine Regelungen zu Reisezeiten zum Seminar. D.h., für uns ist die Anfahrtszeit als Freizeit zu werten und keine Arbeitszeit dem entprechend.
Wie ist zu werten, wenn das Seminar 8 h geht und noch eine Fahrzeit von 4 Stunden. Dann bin ich über die zulässige Höchstarbeitszeit von 10 Stunden. Oder zählt das nicht, da ja Freizeit? Wie wäre es, wenn die Reisezeit als Arbeitszeit gilt?
Hat der BR hier die Möglichkeit eine BV zu erzwingen?
Danke.
Community-Antworten (5)
30.08.2022 um 13:01 Uhr
Reisezeiten zählen, unabhängig von deren arbeitsrechtlichen Bestimmung und vergütungsmäßigen Behandlung, betriebsverfassungsrechtlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG) nicht als Arbeitszeiten, weil der Arbeitnehmer durch das bloße Reisen keine Arbeitsleistung erbringt. Quelle: https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/dienstreise
30.08.2022 um 16:27 Uhr
@renius007
das sind mehrere Aspekte zu beachten: Reisezeit kann Arbeitszeit sein, wenn es zur Haupttätigkeit gehört oder/und wenn eine Regelung dazu besteht. Arbeitszeit im Sinne von "bezahlter Arbeitszeit"und die Anrechnung von Arbeitszeiten auf die Höchstarbeitszeiten oder ggf Ruhezeiten gem ArbZG sind dann auch nochmal ein Thema für sich. Und dann ist noch ggf. noch zu beachten, ob man die Reisezeit als Selbstlenker verbringt oder nur Mitfahrer ist bzw. mit Bus oder Bahn (also selbst nicht Fahrzeugführer ist)
Und wenn man nicht "Selbstlenker" ist, ob man während der "Reisezeit" seiner arbeitsvertraglichen Hauptpflicht nachkommt, also seiner Arbeit nachgeht.
so ganz "lapidar" ist die korrekte Beantwortung Deiner Frage nicht, dazu muss man alle Umstände kennen.
30.08.2022 um 16:44 Uhr
Es geht wohl um BR-Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat auf die Seminarzeiteten keinen Einfluss. Folglich ist diese Zeit betriebsratsbedingt und muss nicht vergütet werden.
08.09.2022 um 10:38 Uhr
Ich denke im §37 Abs.3 BetrVG steht alles drin was du brauchst.
Nach §37 wäre auch die Antwort von Catweazle nicht korrekt .
08.09.2022 um 12:08 Uhr
Scout, das Zauberwort im §37 Abs.3 ist "betriebsbedingt". Dies ist Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch.
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