Erstellt am 14.04.2014 um 09:24 Uhr von Pjöööng
Wir kennen natürlich die Regelungen und Vereinbarungen bei Euch nicht. Ebensowenig wissen wir, mit welcher Begründung die Übernahme der Fahrtkosten abgelehnt wurde.
Grundsätzlich würde ich aber davon ausgehen, dass notwendige Fahrtkosten zu einem Einsatzort der außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, vom Arbeitgeber übernommen werden muss.
Was die Vergütung der Arbeitszeit angeht, müsste man nun wirklich Eure tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen kennen.
Ob diese Einsätze abgelehnt werden können hängt nicht zuletzt vom Inhalt des Arbeitsvertrages ab.
Erstellt am 14.04.2014 um 10:13 Uhr von jaypar
Zunächst danke für Deine Erläuterung.
Bezüglich Reisekosten, gibt es bei uns nur die Regelung dass sich "bei der Erstattung von Reisekosten hinsichtlich der Fahrtkosten sowie der Tagessätze an den jeweils geltenden Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes orientiert wird".
Einen Tarifvertrag gibt es bei uns nicht (wir sind nur ein kleines Unternehmen mit unter 21 Mitarbeiter-/innen).
In den Arbeitsverträgen steht nichts dazu...
LG
jaypar
Erstellt am 14.04.2014 um 10:43 Uhr von gironimo
Bist Du dort Betriebsrat?
Das würde die Sache vereinfachen.
Was macht den die "Hilfsperson" sonst so laut Arbeitsvertrag?
Und was ist mit den anderen, die arbeiten "müssen"? Bekommen die die Zeiten gutgeschrieben?
Erstellt am 14.04.2014 um 10:51 Uhr von Pjöööng
Zitat (jaypar):
"Bezüglich Reisekosten, gibt es bei uns nur die Regelung dass sich "bei der Erstattung von Reisekosten hinsichtlich der Fahrtkosten sowie der Tagessätze an den jeweils geltenden Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes orientiert wird"."
Dann schauen wir doch mal da in den § 3:
"Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten."
Der Arbeitnehmer könnte eine Beschwerde beim BR einreichen, dieser hält sie für berechtigt und dringt beim Arbeitgeber auf Abhilfe, falls dieser dies verweigert hat er schriftlich Stellung zu nehmen...
Erstellt am 14.04.2014 um 11:16 Uhr von jaypar
Danke für die weiteren Tipps.
Ja, ich bin dort BR, aber in dieser Sache bin ich doch recht verunsichert, da es lediglich diese Regelung (s.o.) in einer Dienstanweisung aus dem Jahr 2003 gibt.
Die Hilfspersonen sind ansonsten ganz normale Mitarbeiter-/innen mit Sekretariats- od. Sachbearbeiter-Aufgaben... Sie haben also nichts mit der Projekt-Abteilung direkt zu tun, die dieses Event auch normalerweise durchführt.
Der § 3 ist interessant.
Ich habe jetzt die Personalabteilung um Stellungnahme gebeten, wie die ganze Sache in unserem Unternehmen gehandhabt wird. Erst dann ist es wohl sinnvoll, hier weiter zu schreiben, denn alles Andere ist dann eher nur wildes Herumspekulieren :-)
Danke Euch bis dahin...
LG
jaypar
Erstellt am 17.04.2014 um 10:55 Uhr von jaypar
Hallo nochmal...
gestern fand ein spontanes Gespräch mit dem Geschäftsführer statt.
Er erklärte mir zur Regelung bezüglich Fahrtkosten für Dienstveranstaltungen / Überstunden für Wochenenddienste etc. folgende Regelung:
• Fahrtkosten werden auf Antrag erstattet
• für eine Anreise im eigenen PKW wird die Zeit als Arbeitszeit
übernommen/gutgeschrieben
• für eine Anreise mit öff. Verkehrsmitteln erfolgt keine Anrechnung als Arbeitszeit
• für geleistete Überstunden bei Dienstveranstaltungen und für Wochenenddienste
werden keine Überstundenzuschläge gezahlt
Wie würdet Ihr diese Regelung von rechtswegen bewerten?
Danke und Gruss,
jaypar
Erstellt am 17.04.2014 um 11:29 Uhr von Pjöööng
"• Fahrtkosten werden auf Antrag erstattet"
Warum sind sie dann dieser Kollegin abgelehnt? Ansonsten wäre ja alles ok.
"• für eine Anreise im eigenen PKW wird die Zeit als Arbeitszeit übernommen/gutgeschrieben"
Auch wenn die Wahl des PKW aus privaten Gründen erfolgt? Großzügig.
"• für eine Anreise mit öff. Verkehrsmitteln erfolgt keine Anrechnung als Arbeitszeit"
Entspricht der regelmäßigen Rechtsprechung
"• für geleistete Überstunden bei Dienstveranstaltungen und für Wochenenddienste
werden keine Überstundenzuschläge gezahlt"
Wenn es keine Regelungen zu Überstunden- oder Wochenendzuschlägen gibt, dann wird man sich dagegen nicht wehren können.
Erstellt am 17.04.2014 um 13:21 Uhr von jaypar
Hallo und danke für Deine Nachricht...
mit den Fahrtkosten, das konnte ich mittlerweile so regeln, dass diese erstattet werden.
Das weitere Problem ist jedoch, was der AG als Arbeitszeit anerkennt, während dessen die Kollegin bei der Dienstveranstaltung war.
In jedem Fall befand sich diese Dienstveranstaltung ca. 150 km vom Wohnort entfernt.
Dort mußte sie bestimmte Arbeiten erledigen. Dann hat sie sich natürlich auch die eigentliche Veranstaltung angeschaut, die ca. 2 Stunden dauerte. Normalerweise hätte sie sich diese nicht angeschaut, aber da sie NACH der Veranstaltung wieder arbeiten mußte, hat sie das natürlich gemacht...
Sie hätte während dieser Veranstaltung natürlich auch nicht nach Hause fahren können (eine Strecke 150 km).
Wenn die Kollegin nicht hätte arbeiten müssen, wäre sie definitiv auch nicht zu dieser Veranstaltung gefahren (also privat...).
Jetzt stellt sich die Frage danach, ob auch die Veranstaltung als Arbeitszeit angerechnet werden müßte... Gibt es da irgendwelche rechtlichen Vorgaben?
Danke und Gruss,
jaypar
Erstellt am 17.04.2014 um 13:52 Uhr von Pjöööng
Ich denke dass man dem Arbeitgeber schwerlich widersprechen kann, wenn er es so darstellt, dass die Arbeitnehmerin z.B. 2 Stunden Arbeitszeit hatte, dann zwei Stunden Pause (die Veranstaltung) und danach nocheinmal 2 Stunden Arbeitszeit.
Falls die Veranstaltung Donnerstag Nachmittag an der Düsseldorfer Kö stattfindet, wird die ANin damit wohl auch kein großes Problem haben, sollte es hingegen im Industriegebiet Hoyerswerda Nord sein, wird die Pausengestaltung auch erheblich eingeschränkt.
An dieser Front wird man daher nur schwerlich einen Blumentopf gewinnen können.
Was man als BR tun kann, ist mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über solche Einsätze abzuschließen, z.B. mit gewissen Mindestzeiten die vergütet werden, eine anteilige Vergütung solche Unterbrechungen (immer haarscharf am § 77 entlang) oder bestimmter maximaler Verhältnisse von Pausen zu Arbeistezeiten.