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zwingend Kurzarbeit?

A
Annemarie86
Aug 2022 bearbeitet

Hallo bei uns fehlen Aufträge und einige Betriebsteile sollen zeitweise runtergefahren werden. Bislang will der AG keine Kurzarbeit - das soll alles über Minusstunden geregelt werden. Kann man den AG zwingen Kurzarbeit anzumelden?

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Community-Antworten (8)

C
celestro

29.08.2022 um 15:14 Uhr

Es kommt darauf an. Normalerweise hat der AG einen die vereinbarte Stundenanzahl zu beschäftigen. Wenn das nicht funktioniert, muss er die Stunden trotzdem vergüten.

Ihr habt jetzt ein Gleitzeitsystem? Da wäre die Frage, wie die Regelungen da genau aussehen ... also ob der AG einseitig vorgeben "darf", Minusstunden zu machen und wenn ja, wieviele.

M
Muschelschubser

29.08.2022 um 15:23 Uhr

Hallo,

die Kurzarbeit unterliegt dem Initativrecht des Betriebsrats, da sie auch der vollen Mitbestimmung nach §87 Abs. a (3) unterliegt. Er hat aber nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind. Zunächst einmal muss klar sein, ob auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach SGB III erfüllt sind. Erst dann sollte der Betriebsrat die Ausübung des Initiativrechts in Erwägung ziehen - natürlich nicht ohne eine dazugehörige BV zu verhandeln.

Auch sollte sorgfältig geprüft werden, von welchen Folgen der Betrieb bedroht ist. Kann es in Folge der kurzzeitigen Schließung der Betriebsteile zu Entlassungen kommen? Das wäre für mich die Kernfrage.

Denn immerhin ist Kurzarbeit i.d.R. mit Gehaltseinbußen (60% Kurzarbeitergeld / 67% mit Kind) verbunden, es sei denn der AG sorgt für Ausgleich. Und da muss man insbesondere als BR aufpassen, dass man aus einem gut gemeinten Antritt heraus niemandem ein Ei ins Nest legt.

Dazu gehört auch die Beurteilung, ob die Minusstunden in absehbarer Zeit aufgearbeitet werden können oder über die Gehaltsabrechnung ausgeglichen werden sollen (was auch ohne den BR nicht so einfach geht, es sei denn es bestehen sehr ungünstige BVs). Da ist ja auch irgendwann ein "Break-Even" erreicht, wann Kurzarbeit für die Beschäftigten günstiger wäre.

Edit: Bis Ende September 2022 gilt der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld wegen des Ukraine-Kriegs. Eigentlich wäre die Regelung coronabedingt Ende Juni 2022 ausgelaufen. Hintergrund ist tatsächlich, dass vor dem Hintergrund unterbrochener Lieferketten keine Minusstunden aufgebaut werden müssen. Es reicht, wenn 10% der Belegschaft davon betroffen sind.

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Annemarie86

29.08.2022 um 16:04 Uhr

Wir haben eine BV über plus/minus Stunden - d.h. ausser Sonntags-/Nacht-/Spät- Zuschlägen hat man im Grundlohn keine Einbußen bei der jetzigen Vorgehensweise des AG. Aufträge sind auch schon in Aussicht, bis dahin soll niemand entlassen werden. Aber im BR gehen die Meinungen zwischen Kurzarbeit - und alles so lassen ausseinander ...

C
celestro

29.08.2022 um 16:20 Uhr

Kurzarbeit bedeutet im Normalfall natürlich Einbußen beim Geld. Die Abwägung kann Euch aber niemand abnehmen.

Wenn es nicht zuviele Minusstunden sind, wäre das wahrscheinlich auch meine bevorzugte Variante.

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Relfe

29.08.2022 um 18:43 Uhr

Zitat: "Es reicht, wenn 10% der Belegschaft davon betroffen sind."

so nicht korrekt, die 10%-Regelung bezieht sich auf die betroffene Funktionseinheit, d.h. es kann auch nur ein Team, eine Abteilung oder eine Gruppe von MA sein, die von KA betroffen sind. Und dann muss auch nur in dieser "Funktionseinheit" die Bedingung erfüllt sein. Man muss also nicht den ganzen Betrieb in KA schicken. Also erstmal prüfen, welche MA überhaupt für KA in Frage kommen könnten. Dann muss man schauen in wie weit man noch Plusstunden abbauen kann oder ggf. sogar muss, bevor man KA beantragt.

das KA-Geld von 60%/67% muss am Jahresende dann noch versteuert werden, effektiv ist das dann noch weniger.

Bei Kurzarbeit kann auch der Urlaubsanspruch gekürzt werden, das muss man in einer BV am besten auch regeln. Und wenn es in der KA-Phase keine betriebsbedingten Entlassungen geben soll, das muss auch dieses in der BV geregelt werden, weil KA grundsätzlich keinen Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen bietet.

C
celestro

29.08.2022 um 19:01 Uhr

"so nicht korrekt, die 10%-Regelung bezieht sich auf die betroffene Funktionseinheit, d.h. es kann auch nur ein Team, eine Abteilung oder eine Gruppe von MA sein, die von KA betroffen sind. Und dann muss auch nur in dieser "Funktionseinheit" die Bedingung erfüllt sein."

Ist das so? Ich zitiere mal:

"Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld erfordert, dass Ihr Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So müssen zum Beispiel …

mindestens 10 Prozent (ab 01. Oktober 2022: mindestens ein Drittel) Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung?pk_vid=388cae45d8ecd57e166178546788d00e"

Hoffe mal, die wissen wovon die reden ....

S
seehas

29.08.2022 um 19:06 Uhr

Konkrete Antwort auf die Frage: Nein, der AG kann nicht dazu gezwungen werden Kurzarbeit anzumelden.

M
Moreno

29.08.2022 um 22:49 Uhr

Aber die Arbeitnehmer sind auch nicht gezwungen das Betriebsrisiko durch Minusstunden aufzufangen. Als Betriebsrat würde ich keine Zugeständnisse machen über die die vielleicht schon jetzt vereinbarten Grenzen des Arbeitszeitkontos hinaus.

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