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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Regelung zur Arbeitszeit/Urlaub

F
ferrari
Jan 2018 bearbeitet

Ein herzliches Servus in die Runde. Unser AG möchte ab sofort den Faschingsdienstag auf den Jahresurlaub anrechnen. Bisher wurde uns kein UL abgezogen. Am Faschingsdienstag war und bleibt der Betrieb geschlossen. Handelt es sich hier um eine "Betriebliche Übung" ? Wann ja, dann ist die künftige Anrechnung auf den Jahresurlaub wohl nicht möglich, oder !? Welche Möglichkeiten gibt es ? Danke für Eure schnelle Unterstützung.

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Community-Antworten (1)

G
gironimo

09.04.2014 um 11:26 Uhr

In einigen Regionen in Deutschland war dieser Tag ja schon fast so etwas wie ein inoffizieller Feiertag. Dem hat ja das BAG eine Ende bereitet.

Aber dennoch könnte aus meiner Sicht eine "betriebliche Übung" entstanden sein. Das kommt dann immer darauf an, wie denn dieser Tag als frei gestaltet war. Da muss man genau hinschauen und ggf. einen Fachanwalt hinzuziehen.

Will man einen bestimmten Tag im Jahr als Jahresurlaub ansehen, wäre dies aber auf jedem Fall mitbestimmungspflichtig (Urlaubsgrundsätze, § 87 BetrVG). Bevor Ihr hier aber aktiv werdet, solltet Ihr unbedingt die Frage der betrieblichen Übung rechtssicher klären !!!

Denkbar wäre doch auch, die tägliche Sollarbeitszeit um ein paar Minuten zu verlängern und so Spielraum für freie Tage zu bekommen (kommt natürlich auf die Betriebsstruktur an)

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