Erstellt am 06.04.2014 um 12:45 Uhr von wischwasch
§ 616 BGB ; Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Erstellt am 06.04.2014 um 13:59 Uhr von nicoline
caroline,
dieser Satz
*dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.*
hilft Dir wahrscheinlich auch nicht wirklich weiter.
Da bei Euch nichts näheres geregelt zu sein scheint, beinhaltet die "nicht erhebliche Zeit" für mich, die Zeit, die der Betroffene beim Arzt verbringt und die er für die Wege braucht, wenn er denn nach dem Arztbesuch wieder zur Arbeit kommt.
Erstellt am 06.04.2014 um 14:31 Uhr von seesee
Der MA darf während der bezahlten Arbeitszeit zum Arzt, z.B wenn kein Termin außerhalb seiner Arbeitszeit möglich ist und je nach dem wie akut der Arztbesuch stattfinden muss.
Erstellt am 06.04.2014 um 15:52 Uhr von ActionHero
@ nicoline
„Da bei Euch nichts näheres geregelt zu sein scheint, beinhaltet die "nicht erhebliche Zeit" für mich, die Zeit, die der Betroffene beim Arzt verbringt und die er für die Wege braucht, wenn er denn nach dem Arztbesuch wieder zur Arbeit kommt.“
Du jetzt wollen verwirren? Du haben fast geschafft……
Ich Glaube kaum, dass dieses damit gemeint war. Ich wüsste jetzt auch nicht, bei welcher Krankenversicherung solche Wege- und Wartezeiten erstattet werden. Die gibt es bestimmt auch nicht.
Erstellt am 06.04.2014 um 16:26 Uhr von nicoline
@ActionHero
*Du jetzt wollen verwirren?*
die Frage ist, wer hier heute mehr verwirrt.........
*Ich Glaube kaum, dass dieses damit gemeint war.*
Dann glaubst Du halt etwas anderes, als ich in der Frage vermute, soll vorkommen.
*Ich wüsste jetzt auch nicht, bei welcher Krankenversicherung solche Wege- und Wartezeiten erstattet werden.*
Ich wüsste nicht, was die Frage mit einer KV zu tun haben sollte, hier handelt es sich um die zu bezahlende Freistellung gemäß § 616 BGB. Wenn jemand zum/vom Arzt fährt und solange er/sie sich dort zur Untersuchung/Behandlung aufhält, ist er/sie, nach meinem Verständnis
+ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert +
mag ja sein, dass andere ein anderes Verständnis dazu haben.
Erstellt am 06.04.2014 um 18:08 Uhr von ActionHero
Sorry, ich habe nicht die Absicht, hier jemanden zu verwirren; und habe es auch in dem von dir wohl gemeintem Thread nicht vorgehabt, geschweige denn, auch gemacht.
Verwirrt bin ich deshalb, weil du als Grundlage des Lohnzahlungsanspruchs den 616 BGB anführst. Denn genau dieser ist hier nur eingeschränkt zuständig. Er ist auch nur dann anwendbar, wenn die Arbeitsverhinderung unvermeidbar ist. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, die Arbeitsverhinderung nach Möglichkeit zu verhindern.
- Eine Arbeitsverhinderung im Sinne von § 616 Satz 1 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Sie liegt auch dann vor, wenn sie dem Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung seiner Treuepflicht nicht zuzumuten ist. -
Hieran kannst du eine gewisse Gewichtung erkennen. Es wird beim 616er also auf eine Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit abgestellt. Ob dies bei einem normalen Arztbesuch ins Feld geführt werden kann, halte ich doch für sehr fraglich.
Bei notwendigen Arztbesuchen ist zu unterscheiden: Ist der AN arbeitsunfähig erkrankt und sucht er einen Arzt auf, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Dagegen haben freie MA und AN ähnliche Personen in diesen Fällen einen Anspruch nach § 616 BGB. Hier eingeschlossen ist dann auch die Zeit eines Arztbesuches.
Ist der AN bei seinem Arztbesuch arbeitsunfähigkrank, trägt der AG die Folgen des Arbeitsausfalls. Der AN hat nach § 3 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ihm wird das Arbeitsentgelt gezahlt, das er in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte. Die ausfallenden Stunden werden wie geleistete Arbeit auf die Arbeitszeit angerechnet.
Liegt beim Arztbesuch keine gleichzeitige AU vor, scheidet das EFZG als Anspruchsgrundlage aus. Vergütungsansprüche können sich dann nur noch aus § 616 S. 1 BGB ergeben. Natürlich kann dieser auch für Normale AN gelten. Hier müssen dann aber schon gewisse Umstände vorliegen.
§ 616 S. 1 BGB ist allerdings abdingbar. Das bedeutet, von dieser Vorschrift kann durch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung abgewichen werden. Von dieser Möglichkeit wird in TV oft Gebrauch gemacht.
Enthalten ist dann meist ein abschließender Katalog von Freistellungstatbeständen. Wird der Arztbesuch dort nicht genannt, gibt es dafür auch keine bezahlte Freizeit, wenn nicht eine gleichzeitige AU des AN vorliegt oder eine gesetzliche Sonderregelung besteht.
Wie du siehst, ist das kein so einfach zu beantwortendes Thema. Der 616 kann zwar, wird aber in den meisten Fällen nicht als Anspruchsgrundlage herhalten können.
Erstellt am 06.04.2014 um 19:34 Uhr von nicoline
Klatsch, klatsch, das hast Du aber schön geschrieben, vielen Dank für Deine Informationen.