Arztbesuche. Welche Art muss vom AG zeitlich vergütet werden?
Hallo Forum,
unser Chef schreibt uns als BR per Email an, mit der Aussage, dass ab heute keine ärztlichen Besuche unter der AZ mehr gutgeschrieben werden. egal in welcher Form oder Gründe!
Ist dies rechtens?
Meiner Meinung nach sind Arztbesuche, gerade bei Fachärzten wo man sich den Termin nicht selbst aussuchen kann und die dann unter die AZ fallen zeitlich zu vergüten.
Normale Arztbesuche ist ja verständlich, kann man auch nach Feierabend hingehen.
- Sehe ich das falsch?
- Muss AG keinerlei Arztbesuche zeitlich vergüten?
- Gibt es hier irgendwo etwas genau beschrieben, Paragraphen oder Rechtssprechungen zu dem Thema?
Vielen Dank schon mal.
Grüße
Community-Antworten (11)
29.07.2014 um 10:01 Uhr
ich machs mir mal ganz einfach: 1: Du siehst es falsch-nur zu vergüten wenn aktue und dringende Erkrankung 2: Nein-akut und dringend ja 3: Siehe unten Gruss von den betriebsratten
Hat der Arbeitnehmer das Recht, während der Arbeitszeit einen Arzt zu besuchen? Es kommt auf die Dringlichkeit des Arztbesuches an. § 616 BGB bestimmt hierzu Folgendes: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat also das Recht, wenn die Dringlichkeit gegeben ist.
Wann muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen? Ist der Arztbesuch in der Arbeitszeit unumgänglich, so hat der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit weiterzuzahlen. Es muss ein Grund in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behandlung sofort erfolgen muss, z.B. bei akuten Schmerzen.
Zunächst muss der Arbeitnehmer versuchen, einen Arzttermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist es dem Arbeitnehmer, z.B. wegen den Bedingungen der Arztpraxis nicht möglich, einen Behandlungstermin außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren, so muss der Arbeitgeber weiterzahlen, obwohl keine besondere Dringlichkeit der Behandlung besteht.
Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, einen frühen oder späten Termin zu wählen, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird.
Was ist, wenn die Praxis einen Behandlungstermin in die Arbeitszeit legt? Gibt die Arztpraxis einen bestimmten Termin vor, so sind zunächst die tariflichen Regelungen zu beachten. So kann z.B. die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für Arztbesuche während der Arbeitszeit davon abhängig gemacht werden, dass der Arztbesuch zu der festgelegten Zeit „medizinisch unvermeidbar“ ist (vgl. LArbG Halle (Saale) v. 23.06.2010 – 5 Sa 340/09). Dies ist z.B. auch bei einer morgendlichen Blutabnahme im nüchternen Zustand des Patienten der Fall.
Erfolgt die Behandlung hingegen lediglich „praxislaufbedingt“ während der Arbeitszeit, so kann eine Entgeltfortzahlungspflicht ausgeschlossen sein.
Eine Besonderheit besteht für eine betriebliche Gleitzeitregelung. Hier gilt, dass Arbeitnehmer/-innen für einen Arztbesuch in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen können, wenn keine ausdrückliche anderweitige Regelung besteht (vgl. LAG Hamm vom 11.12.2001 - 11 Sa 247/11 -, LAG-Report 2002, 134).
Anspruch auf bezahlte Freistellung oder Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz? Anstelle des hier beschriebenen Anspruchs auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB kann sich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch aus den Vorschriften zum Entgeltfortzahlungsgesetz ergeben. Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes greifen ein, sofern eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Für den Arztbesuch während der Arbeitszeit bedeutet dies, dass der betroffene Arbeitnehmer bereits während des Arztbesuchs arbeitsunfähig erkrankt sein muss (vgl. hierzu „Freistellung und Vergütungspflicht bei vorübergehender Arbeitsverhinderung“). In diesem Fall verdrängen die Vorschriften des EFZG die Regelung des § 616 BGB. Auf dem ersten Blick mag dies unwichtig erscheinen, jedoch ist § 616 BGB im Gegensatz zu den Regelungen nach dem EFZG tariflich abdingbar (d.h. es kann von § 616 BGB Abweichendes in Tarifverträgen geregelt werden).
Was gilt für Teilzeitkräfte? Teilzeitkräfte haben nach Ansicht der Arbeitsgerichte aufgrund ihrer geringeren Arbeitszeit die Möglichkeit, ihre Arzttermine außerhalb ihrer Arbeitszeit zu legen. Aber auch hier sind Ausnahmen denkbar, wie z.B. bei einer ambulanten Spezialuntersuchung im Krankenhaus.
Es liegt also immer nur dann ein persönlicher Verhinderungsgrund vor, wenn der Arztbesuch zum jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig war, wie dies stets bei akuten Beschwerden der Fall ist (BAG v. 29.02.1984, AP Nr. 64 zu § 616 BGB).
Redaktioneller Stand: April 2014
Quelle https:www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/arztbesuch_waehrend_der_arbeitszeit/
29.07.2014 um 10:27 Uhr
Vielen Dank!!
Super Antwort :)
29.07.2014 um 10:29 Uhr
Noch eine Ergänzung: Bei Gleitzeit besteht generell kein Anspruch.
29.07.2014 um 10:32 Uhr
steht drin :) Aber Danke
29.07.2014 um 11:02 Uhr
Noch eine Ergänzung: Bei Gleitzeit besteht generell kein Anspruch.<
Sorry - aber das kann so nicht stehen bleiben. Richtig ist natürlich bei Gleitzeit: Es kommt darauf an. (So kann ja in einer Kernzeit, in der Anwesenheitspflicht besteht auch mal ein Hinderungsgrund vorliegen.
Und auch aus der BV Arbeitszeit können Ansprüche entstehen.
So gesehen - warum teilt der AG dies dem BR mit? Gibt es vielleicht in Eurer BV eine Aussage darüber, wie mit Arztbesuchen umgegangen wird?
29.07.2014 um 11:09 Uhr
Nein wir haben keine BV zu dem Thema,. sind ein kleiner mittelständischer Betrieb! Nicht tarifgebunden..
Personalabteilung hatte sich beschwert oder ähnliches und der Chef meinte er könne jetzt einfach pauschal sagen ....für Arztbesuche wird der AN freigestellt aber die zeit wird nicht vergütet...
Und so geht das ja nicht wenn es eindeutige Gesetze gibt und mittlerweile auch einen BR(steckt noch in den Kinderschuhen)
Gruß
29.07.2014 um 11:18 Uhr
Nein Gironimo, auch wenn der Hinderungsgrund in der Kernzeit liegt, ist der MA bei Gleitzeitmodellen lediglich unbezahlt freizustellen. Vergl. die neuste Rechtsprechung.
29.07.2014 um 11:45 Uhr
Zitat (Pickel): "Vergl. die neuste Rechtsprechung"
Hat diese Rechtsprechung auch bereits ein Aktenzeichen, oder ist sie dafür zu neu?
29.07.2014 um 12:52 Uhr
Pjööööng, so neu ist das nicht einmal:
29.07.2014 um 13:22 Uhr
Pickel,
ich habe Deine Interpretation "neueste" Rechtsprechung nur aufgegriffen.
Dir ist aufgefallen, dass in dem dort zitierten Urteil die Spezialität einer "frei wählbaren Kernzeit" vorlag?
29.07.2014 um 13:52 Uhr
Fakt ist, ein AG der eine solche Aussage trifft stellt sich hier über das Gesetz; und das wissentlich. Dem würde ich einem Riegel vor schieben.
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