Erstellt am 30.03.2014 um 15:43 Uhr von Kölner
Nein, das gehts nicht. Das ist auch nicht im Sinne des BetrVG
Erstellt am 30.03.2014 um 17:21 Uhr von Nubbel
ihr habt deutlich weniger als es sein dürften....??????????
Erstellt am 30.03.2014 um 17:40 Uhr von IInonameII
...es dürften laut MA Zahl 11 BR-Mitglieder sein, es haben sich aber nur 6 zur Wahl gestellt... traurig aber wahr...
Erstellt am 30.03.2014 um 18:37 Uhr von polybär
@IInonameII,
es stimmt das ein EBRM nicht zum Ausschuss oder andre Arbeiten außer der Sitzung machen sollte. ABER ihr könnt gerne mit dem AG verhandeln ob er den Ma für die Abschlussarbeit Freistellt oder ihr holt ihn als Sachverständigen. Das mit dem Schriftführer würde ich aber einem BR übertragen.
Erstellt am 30.03.2014 um 18:55 Uhr von blackjack
##es dürften laut MA Zahl 11 BR-Mitglieder sein,
es haben sich aber nur 6 zur Wahl gestellt##
Dann hätte man nach Ablauf der Nachfrist auf **9** reduzieren dürfen.
In eurem Fall durfte eine Wahl nicht stattfinden.
Erstellt am 30.03.2014 um 19:44 Uhr von Kölner
Ne Blackjack, das geht runter bis zum 1er Gremium
Erstellt am 30.03.2014 um 19:56 Uhr von blackjack
Aber sicher, denn eine weitergehende Reduzierung ist vom Wortlaut des § 11 BetrVG nicht gedeckt.
Kannst ja gerne, Wolfgang Kühne sowie Sören Meyer, auf ihre (angeblichen) Fehler hinweisen.
Erstellt am 30.03.2014 um 21:10 Uhr von Kölner
Du liest nicht gerne, oder Blackjack?
Es war immer schon so, dass man weiterlesen muss. Deine Autoren sind meiner Meinung. Ich zitiere...
"Sind immer noch zu wenig wählbare AN vorhanden, ist solange auf eine nächstniedrigere Staffel zurückzugehen bis die entspr. Zahl von BRsitzen voll besetzt werden kann. Die neu festgelegte Größe des BR ist verbindl. und gilt bis zur nächsten..."
Man man man, soll ich den Autoren jetzt wirklich schreiben, dass du nicht lesen oder/und verstehen kannst?
Erstellt am 30.03.2014 um 21:25 Uhr von blackjack
##Ich zitiere...
"Sind immer noch zu wenig wählbare AN vorhanden, ........##
Welcher Kommentar, wo nachlesbar??
Erstellt am 30.03.2014 um 21:56 Uhr von Kölner
Beck-online, Wolfgang Kühne und Sören Meyer.
Glaub's einfach.
Du musst es doch wissen...
Erstellt am 30.03.2014 um 21:58 Uhr von eyyuge
Wieso habt ihr deuztlich zu wenige Betriebsräte - dann aber noch ein Ersatzmitglied.
Das Ersatz mitglied müsste doch dann nachrücken und ist dann ordentliches BR Miglied.
Erstellt am 30.03.2014 um 22:00 Uhr von Helferfürblack
"Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
1 Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering. Auf Betriebe mit bis zu 50 wahlberechtigten AN ist sie nicht anwendbar, weil nach § 1 drei wählbare AN Mindestvoraussetzung für die BRfähigkeit sind. Sie gilt nicht für den GBR, den KBR, die JAV und die Gesamt-JAV. Nicht ausreichend ist die Zahl, wenn nicht genügend wählbare AN vorhanden sind, um die nach § 9 vorgesehene Größe des BR zu besetzen. Sind ebenso viel wählbare AN vorhanden wie nach § 9 BRmandate zu verteilen sind, ist dies trotz der Sollvorschrift des § 6 III WO ausreichend. Sind nicht genügend wählbare AN vorhanden, ist innerhalb der Staffel auf die nächstniedrigere Betriebsgröße zurückzugehen. Auch wenn mehr wählbare AN vorhanden sind als diese nächstniedrigere Staffel vorsieht, ist eine Einstufung außerhalb der Staffel nicht möglich. Sind immer noch zu wenig wählbare AN vorhanden, ist solange auf eine nächstniedrigere Staffel zurückzugehen bis die entspr. Zahl von BRsitzen voll besetzt werden kann. Die neu festgelegte Größe des BR ist verbindl. und gilt bis zur nächsten Wahl als ges. Zahl der BRmitglieder. Eine Nachwahl ist während dieser Amtsperiode auch dann nicht zulässig, wenn die Anzahl der wählbaren AN auf die in der Staffel des § 9 vorgesehene Größe ansteigt. Eine Neuwahl kann aber unter den Voraussetzungen des § 13 II Nr. 1 erforderl. werden. Von ihrem Wortlaut her ist § 11 nur anzuwenden, wenn nicht genügend AN vorhanden sind, welche die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Sie ist daneben entspr. anzuwenden, wenn nach der Wahl nicht genügend Gewählte die Wahl annehmen, wenn trotz ordnungsgemäßen Wahlausschreibens die Wahlvorschläge nicht genügend Bewerber ausweisen oder bei Mehrheitswahl nicht genügend Bewerber eine Stimme erhalten (aA GK-BetrVG/Kreutz Rn. 11). Nur so lässt sich ohne Neuwahl sicherstellen, dass der BR stets eine ungerade Zahl von Mitgliedern hat. In der Staffel des § 9 ist auch in diesen Fällen solange zurückzugehen, bis alle Sitze der entspr. BRgröße ausgefüllt werden können. Die Vorschrift ist nicht entspr. anwendbar, wenn die dem Geschlecht in der Minderheit nach § 15 II zustehenden Sitze nicht besetzt werden können."
Erstellt am 31.03.2014 um 06:27 Uhr von Oblatixx
@eyyuge:
Dann wäre es ein geradzahliger BR, und den gibt es nicht.
Er rückt also erst nach, wenn einer verhindert ist oder ausscheidet.