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Stunden für Ersatzmitglied

I
IInonameII
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir haben kürzlich gewählt

  • jetzt ein Ersatzmitglied, das vorher ordentliches BR Mitglied war und einige Aufgaben übernommen hatte, soll diese auch nach der Wahl (als Ersatzmitglied) noch wahrnehmen, zumal wir deutlich weniger BR-Mitglieder haben als es sein dürften. Können wir beschließen, dass das Ersatzmitglied weiterhin z.B. Schriftführer ist und Ausschussarbeit macht - also dafür auch feste BR-Stunden bekommt?
2.717013

Community-Antworten (13)

K
Kölner

30.03.2014 um 17:43 Uhr

Nein, das gehts nicht. Das ist auch nicht im Sinne des BetrVG

N
Nubbel

30.03.2014 um 19:21 Uhr

ihr habt deutlich weniger als es sein dürften....??????????

I
IInonameII

30.03.2014 um 19:40 Uhr

...es dürften laut MA Zahl 11 BR-Mitglieder sein, es haben sich aber nur 6 zur Wahl gestellt... traurig aber wahr...

P
polybär

30.03.2014 um 20:37 Uhr

@IInonameII, es stimmt das ein EBRM nicht zum Ausschuss oder andre Arbeiten außer der Sitzung machen sollte. ABER ihr könnt gerne mit dem AG verhandeln ob er den Ma für die Abschlussarbeit Freistellt oder ihr holt ihn als Sachverständigen. Das mit dem Schriftführer würde ich aber einem BR übertragen.

B
blackjack

30.03.2014 um 20:55 Uhr

##es dürften laut MA Zahl 11 BR-Mitglieder sein,
es haben sich aber nur 6 zur Wahl gestellt##

Dann hätte man nach Ablauf der Nachfrist auf 9 reduzieren dürfen.

In eurem Fall durfte eine Wahl nicht stattfinden.

K
Kölner

30.03.2014 um 21:44 Uhr

Ne Blackjack, das geht runter bis zum 1er Gremium

B
blackjack

30.03.2014 um 21:56 Uhr

Aber sicher, denn eine weitergehende Reduzierung ist vom Wortlaut des § 11 BetrVG nicht gedeckt.

Kannst ja gerne, Wolfgang Kühne sowie Sören Meyer, auf ihre (angeblichen) Fehler hinweisen.

K
Kölner

30.03.2014 um 23:10 Uhr

Du liest nicht gerne, oder Blackjack? Es war immer schon so, dass man weiterlesen muss. Deine Autoren sind meiner Meinung. Ich zitiere... "Sind immer noch zu wenig wählbare AN vorhanden, ist solange auf eine nächstniedrigere Staffel zurückzugehen bis die entspr. Zahl von BRsitzen voll besetzt werden kann. Die neu festgelegte Größe des BR ist verbindl. und gilt bis zur nächsten..."

Man man man, soll ich den Autoren jetzt wirklich schreiben, dass du nicht lesen oder/und verstehen kannst?

B
blackjack

30.03.2014 um 23:25 Uhr

##Ich zitiere... "Sind immer noch zu wenig wählbare AN vorhanden, ........##

Welcher Kommentar, wo nachlesbar??

K
Kölner

30.03.2014 um 23:56 Uhr

Beck-online, Wolfgang Kühne und Sören Meyer. Glaub's einfach.

Du musst es doch wissen...

E
eyyuge

30.03.2014 um 23:58 Uhr

Wieso habt ihr deuztlich zu wenige Betriebsräte - dann aber noch ein Ersatzmitglied. Das Ersatz mitglied müsste doch dann nachrücken und ist dann ordentliches BR Miglied.

H
Helferfürblack

31.03.2014 um 00:00 Uhr

"Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen. 1 Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering. Auf Betriebe mit bis zu 50 wahlberechtigten AN ist sie nicht anwendbar, weil nach § 1 drei wählbare AN Mindestvoraussetzung für die BRfähigkeit sind. Sie gilt nicht für den GBR, den KBR, die JAV und die Gesamt-JAV. Nicht ausreichend ist die Zahl, wenn nicht genügend wählbare AN vorhanden sind, um die nach § 9 vorgesehene Größe des BR zu besetzen. Sind ebenso viel wählbare AN vorhanden wie nach § 9 BRmandate zu verteilen sind, ist dies trotz der Sollvorschrift des § 6 III WO ausreichend. Sind nicht genügend wählbare AN vorhanden, ist innerhalb der Staffel auf die nächstniedrigere Betriebsgröße zurückzugehen. Auch wenn mehr wählbare AN vorhanden sind als diese nächstniedrigere Staffel vorsieht, ist eine Einstufung außerhalb der Staffel nicht möglich. Sind immer noch zu wenig wählbare AN vorhanden, ist solange auf eine nächstniedrigere Staffel zurückzugehen bis die entspr. Zahl von BRsitzen voll besetzt werden kann. Die neu festgelegte Größe des BR ist verbindl. und gilt bis zur nächsten Wahl als ges. Zahl der BRmitglieder. Eine Nachwahl ist während dieser Amtsperiode auch dann nicht zulässig, wenn die Anzahl der wählbaren AN auf die in der Staffel des § 9 vorgesehene Größe ansteigt. Eine Neuwahl kann aber unter den Voraussetzungen des § 13 II Nr. 1 erforderl. werden. Von ihrem Wortlaut her ist § 11 nur anzuwenden, wenn nicht genügend AN vorhanden sind, welche die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Sie ist daneben entspr. anzuwenden, wenn nach der Wahl nicht genügend Ge­­wählte die Wahl annehmen, wenn trotz ordnungsgemäßen Wahlausschreibens die Wahlvorschläge nicht genügend Bewerber ausweisen oder bei Mehrheitswahl nicht genügend Bewerber eine Stimme erhalten (aA GK-BetrVG/Kreutz Rn. 11). Nur so lässt sich ohne Neuwahl sicherstellen, dass der BR stets eine ungerade Zahl von Mitgliedern hat. In der Staffel des § 9 ist auch in diesen Fällen solange zurückzugehen, bis alle Sitze der entspr. BRgröße ausgefüllt werden können. Die Vorschrift ist nicht entspr. anwendbar, wenn die dem Geschlecht in der Minderheit nach § 15 II zustehenden Sitze nicht besetzt werden können."

O
Oblatixx

31.03.2014 um 08:27 Uhr

@eyyuge: Dann wäre es ein geradzahliger BR, und den gibt es nicht. Er rückt also erst nach, wenn einer verhindert ist oder ausscheidet.

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