@brkewill,
denkemal du willst das hier:
Rechtsquellen
§ 611 BGB, § 37 Abs. 2 BetrVG
Begriff
Unterrichtung des Vorgesetzten über die vorübergehende Abwesenheit eines Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz.
Erläuterungen
Teil der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers ist die Abmeldung beim Verlassen des Arbeitsplatzes und die Rückmeldung nach Rückkehr. Sie dient dem Zweck, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern und den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken.
Da Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen (§ 78 S. 2 BetrVG), sind nicht freigestellte Mitglieder wie alle Arbeitnehmer auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses verpflichtet, sich vor Verlassen ihres Arbeitsplatzes zwecks Erledigung erforderlicher Betriebsratsarbeit beim zuständigen Vorgesetzten abzumelden. Die Abmeldepflicht besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber über den Zeitpunkt der wahrzunehmenden Betriebsratsaufgaben vorher durch Mitteilung des Betriebsratsvorsitzenden informiert wurde (z.B. im Falle von Betriebsratssitzungen).
Um dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern und den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken, genügt es, wenn das Betriebsratsmitglied bei der Abmeldung Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit angibt. Der Vorgesetzte kann nicht verlangen, dass es konkret Auskunft über die Art der Betriebsratsarbeit (z. B. Betriebsratssitzung) gibt. Das Betriebsratsmitglied ist auch nicht verpflichtet, die Namen von Arbeitnehmern anzugeben, die es im Betrieb aufsuchen will (BAG v. 23.6.1983 - 6 ABR 65/80). Auf welchem Wege die Abmeldung erfolgt, steht dem Betriebsratsmitglied frei. Eine persönliche Abmeldung kann der Arbeitgeber ebenso wenig verlangen, wie eine Benachrichtigung in schriftlicher Form (BAG, v. 13.5.1997 – 1 ABR 2/97). Da dem Arbeitgeber ein Überwachungs- und Kontrollrecht hinsichtlich der Amtsführung des Betriebsratsmitglieds nicht zusteht, ist dessen Zustimmung zur Arbeitsbefreiung eines Betriebsratsmitglieds nicht erforderlich (BAG 6.8.1981 - 6 AZR 505/78). Sobald das Betriebsratsmitglied nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt, muss es sich beim Vorgesetzten zurückzumelden (BAG v. 15.3.1995 - 7 AZR 643/94).
Betriebsratsarbeit am Arbeitsplatz
Ein Betriebsratsmitglied, das Betriebsratsaufgaben während seiner Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz erledigt, ist ebenfalls grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und ihm die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Daher besteht keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. Hat sich das Betriebsratsmitglied nicht vor Aufnahme der Betriebsratstätigkeit abgemeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen (BAG v. 29.6.2011 – 7 ABR 135/09).
Sonstige Regelungen
Soweit der Arbeitgeber regelt, wie Vorgesetzte verfahren sollen, wenn sich ihnen unterstellte Betriebsratsmitglieder ab- oder rückmelden, besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG, weil eine solche Regelung nur die Arbeitspflicht der Vorgesetzten konkretisiert und keine Angelegenheit der Ordnung des Betriebs ist (BAG v. 13.5.1997 - 1 ABR 2/97). Verletzt ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied seine Pflicht, sich vor Beginn seiner Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, kann es dafür abgemahnt werden (BAG v. 15.7.1992 - 7AZR466/91.
Ich denkemal das müsste rechen, damit du sicher sagen kannst, ey chef wir haben recht.