W.A.F. LogoSeminare

An -und abmelden

S
Skyline
Jan 2018 bearbeitet

An und abmelden für Arbeit als Betriebsrat?

Wo soll ich und muss ich mich an und abmelden ,wenn ich arbeit für den BR vollziehe.

AG; GL ; BRV

2.308013

Community-Antworten (13)

M
monalisa

09.02.2012 um 22:05 Uhr

@Skyline, bei deinem nächsten Vorgesetzten!

[.....]Das BR-Mitglied ist verpflichtet, sich bei seinem Vorgesetzten abzumelden [....]

§ 37 BetrVG, DKK c) Verfahrensweise, RN. 44

S
Skyline

09.02.2012 um 22:49 Uhr

Also wäre mein nächster Vorgesetzte der Meister ,

Ich bin Geselle.

Wenn ich mir nun die BetrVG reinziehen will , also es lesen und begreifen will.

Sagen wir z.b 2 Stunden am Tag um es aufzuteilen.

Melde ich mich dann bei den Vorgesetzten ab und wieder an.

Habe den Passus DKK c) Verfahrensweise, RN. 44 nicht gefunden , kann mir einer helfen, Danke

MfG skyline

R
rkoch

10.02.2012 um 10:04 Uhr

Wenn ich mir nun die BetrVG reinziehen will , also es lesen und begreifen will.

Sagen wir z.b 2 Stunden am Tag um es aufzuteilen.

Viel Spaß dabei! Es gibt nicht grundlos die Seminare BR1 ff. bei den verschiedensten Anbietern. Das BetrVG ist teilweise so schwer verständlich oder schlicht unpräzise geschrieben, das es bis heute nicht einmal die Rechtsanwälte und Richter "begreifen", zumindest nicht einheitlich. Deswegen gibt es ja von den verschiedensten Rechtsverdrehern Kommentare, in denen steht wie SIE das Gesetz begreifen. Aber einig sind sich die Kommentare dabei oft auch nicht. Auf den Seminaren wird "versucht" das Gesetz den BRM so näher zu bringen, das sie überhaupt erst eine Chance haben anhand der Kommentare den Versuch unternehmen können es "begreifen" zu wollen.

Insofern: Besuche die Seminare!

Habe den Passus DKK c) Verfahrensweise, RN. 44 nicht gefunden

Und hier sind wir auch schon tief im Thema: Wo hast Du gesucht, und wo lag dann das Problem?

Im BetrVG findest Du DAS eben nicht. DKK steht für "Däubler/Kittner/Klebe/Wedde: BetrVG, Kommentar für die Praxis" aus dem Bund-Verlag. Dort unter §37 findest Du Abschnitt c) Verfahrensweise, und in diesem Abschnitt wiederum am Rand eines Absatzes die Nummer 44 abgedruckt, das ist Rn. (Randnummer) 44. Sofern Du diesen Kommentar nicht hast, kannst Du auch in anderen Kommentaren nachschauen, z.B. Fitting, ErfK, Wedde, etc., dort steht (natürlich an anderer Stelle) unter §37 ähnliches Kommentiert. Aber im BetrVG selbst findest Du DAS nicht.

G
gironimo

10.02.2012 um 10:35 Uhr

Hallo rkoch,

dann ist es doch genau richtig, wenn sich Skyline das BetrVG reinzieht. Vielleicht sollte er mit dem § 37.6 BetrVG beginnen. Dann weiß er, wie das mit den Seminaren funktionieren kann (näheres ja auch hier auf dieser Seite; Reiter "Seminare für Betriebsräte").

Skyline

Der entscheidene Hinweis - ab- und anmelden beim Vorgesetzten - kam ja schon. Es ist praktisch, wenn man einmal mit dem Vorgesetzten bespricht, wie die Procedur praktisch am Besten gehandhabt werden kann (z.B. was ist, wenn der Meister gerade nicht da ist u.s.w.).

W
wahlvst

10.02.2012 um 11:37 Uhr

....Wenn ich mir nun die BetrVG reinziehen will , also es lesen und begreifen will. Sagen wir z.b 2 Stunden am Tag um es aufzuteilen.

Also, sich einfach einmal und ggf mehrfach oder wöchentlich aus diesem Grunde für Mandatsarbeit abzumelden dürfte zu großen Problemen führen. Denn da kann der AG berchtig VETO sagen.

Für solches, also das Wissen zu erlangen gibt es Seminare.

Man kann sich sofern ein TOP ansteht abmelden sofern man zu diesem TOP sich Wissen einlesen muss. Aber dann auch keine 2 Std.

Auch also BRM hat man Arbeitspflichten, also Haupt und Nebenpflichten aus dem ArbV und Verstöße dagegen können das Beschäftiogungsverhältnis stark gefährden.

N
nicoline

10.02.2012 um 12:04 Uhr

wahlvstd kennst Du das??? Besonders Absatz 5???

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).

 Weiterhin sollten Sie beachten:
 Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch 
 begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der
Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.

Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

Fundstelle:IGM Copyright: -5. WAF, 6. nicoline

B
BRFrage

10.02.2012 um 13:03 Uhr

Hallo Skyline,

eine Möglichkeit könnte auch sein, den Vorgesetzten einfach mal zu fragen in welcher Form er die Ab- und Anmeldung denn gerne hätte. Wenn Du mit der gewünschten Form leben kannst ist doch alles paletti.

W
wahlvst

10.02.2012 um 13:51 Uhr

nicoline

ich kenne dieses. Doch auch diese besagt eben nicht, dass ich als BRM mich ggf. täglich oder regelmäßig zum Studium des BetrVG von der Arbeitspflicht abmelden kann. Bedarfsweise ja.

Aber Du kannst mir gerne ein Urteil möglichst BAG oder Kommentierung aufzeigen welches gegenteiliges besagt.

Aber bitte dann meine Aussage richtig lesen und nicht falsch verstehen/auslegen.

L
Lernender

10.02.2012 um 14:13 Uhr

@wahlvorstand

wie wir ja wissen hab ich als BR die Verpflichtung mich entsprechend fortzubilden. Dies kann ich sinnvoller Weise in einem Seminar bei einem entspr. Anbieter machen. Ich kann aber auch als Autodidakt mir entsprechendes Wissen anlesen. Klar das ist nicht besonders sinnvoll.

Da stellt sich mir die Frage ob es ein entsprechendes Urteil gibt, dass gerade dies im Umfang limitiert. Kennst du eins?

N
nicoline

10.02.2012 um 16:29 Uhr

@wahlvstd

Aber Du kannst mir gerne ein Urteil möglichst BAG oder Kommentierung auf zeigen welches gegenteiliges besagt. Ich würde Dich bitten, mir ein Urteil zu nennen welches diese Aussagen bestätigt:

Denn da kann der AG berchtig VETO sagen.

*Man kann sich sofern ein TOP ansteht abmelden sofern man zu diesem TOP sich Wissen einlesen muss. Aber dann auch keine 2 Std. *

Bislang wirken diese Aussagen auf mich, wie eine Meinungsäußerung von Dir und glaub mir, ich kann richtig lesen und Deine Aussagen kann man nicht anders verstehen / auslegen als sie da stehen. Oder was anderes wolltest Du eigentlich zum Ausdruck bringen als da steht????

I
Irmgard

10.02.2012 um 16:31 Uhr

Aber im BetrVG selbst findest Du DAS nicht. Antwort 3 Erstellt am 10.02.2012 um 09:04 Uhr von rkoch

Entschuldigung, in welchem Gesetz findet man den Kommentar zu §37 BetrVG??????

S
Skyline

10.02.2012 um 17:39 Uhr

Hallo Leute ! Danke euch für die vielen Kommentare und Antworten.

Ich habe mich in April zu ein Seminar für Anfänger Teil 1 angemeldet.

Also ich nehme meine Aufgaben schon ernst und versuche mich auch einzulesen. Immerhin versuche ich mein Amt als BRM so gut wie möglich zu machen.

Es sind halt fragen eines Anfängers und ich weiss auch das manches auf die Nerven geht.

Ich bin ein Mensch der den Chef un AN rede und Antwort stehen kann. Mir ist es ein graul unvorbereitet in einen Gespräch zu gehen.

Deshalb in Zukunft viele fragen von mir. Bitte jetzt schon um Verzeihung.

In meinen 1 Posting habe ich nur ein Beispiel erwähnt. Habe ich meine Seminare gemacht so weiss ich längst noch nicht alles , ich denke man muss auch an der Front arbeiten , mit den Mitarbeiter und er GL. Nur so kann man wachsen.

Frage : Ich als BR Mitglied werde von einen MA angesprochen über Arbeitszeit ect. Wenn ich mich jetzt drum kümmere ist es doch BR Arbeit und müsste mich abmelden dafür, oder? Ein einlesen in die Gewerkschaftsarbeit meines Betriebes solllte doch auch als BR arbeit gelten , oder?

MfG Michael

M
monalisa

10.02.2012 um 18:50 Uhr

@skyline, Vorsicht! Jetzt musst du trennen! Mit dem Kollegen in Sachen Arbeitszeit Auskünfte geben ist BR - Arbeit und wenn du dich von deinem Arbeitsplatz entfernst um mit dem Kollegen zu reden musst du dich selbstverständlich abmelden. Anders ist es mit der Gewerkschaftsarbeit! Da wär ich an deiner Stelle sehr vorsichtig. Mancher AG reagiert sehr giftig!
Gewerkschaftsarbeit nicht während der Arbeitszeit!

Ihre Antwort