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Tätigkeitsprotokoll ohne Zustimmung des BR?

B
bommy
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

folgende Frage wurde von einem Kollegen an mich heran getragen: Ein Abteilungsleiter hat verlangt, daß seine Mitarbeiter über einen begrenzten Zeitraum (1 Monat) ein Tätigkeitsprotokoll führen um Zeitfresser zu ermitteln. Alle Tätigkeiten, welche keinen direkten Bezug zu der eigentlichen Tätigkeit haben sollen mit "sonstiges" aufgeführt werden. Bei uns gibt es keine Zeiterfassung, also Vertrauensarbeitszeit. Nun hat die Abteilung folgende bedenken:

  • Es erfolgt eine versteckte Zeiterfassung
  • Was passiert wenn "sonstiges" negativ auf die persönliche Arbeitsleistung angerechnet wird?
  • Was kann der Vorgestze machen, wenn sich jemand weigert das Protoll zu führen?

Meines Erachtens darf das Führen eines Tätigkeitsprotokoll ohne Zustimmung des BR gar nicht verlangt werden und es müßten vorher klare Regeln definiert werden. Vor allen Dingen welches Ziel mit den Infomationen verfolgt wird.

Hatte jemand von Euch schon mal diesen Fall?

2.10105

Community-Antworten (5)

H
Huusmeester

26.03.2014 um 13:42 Uhr

Hey , ja so etwas gab es bei uns auch schon . Meines Wissens darf der AG eine Liste der Tätigkeiten anfordern . So bald aber Zeiten pro Tätigkeit angegeben werden sollen hat der BR ein Mitbestimmungsrecht da dies eine Zeiterfassung ist .

R
Rapper

26.03.2014 um 15:11 Uhr

@Huusmeester,

dass ist so nicht ganz richtig. Bei technischen Überwachungseinrichtungen (z.Bsp. Zeiterfassung) JA, bei organisatorischen Maßnahmen des AG (hier Tätigkeitsprotokoll) für eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle NEIN. Darunter fallen Erledigungslisten oder Arbeitsbücher zum Nachweis der Arbeitsleistung oder Nachweise mit geleisteter Mehrarbeit.

Alles zu lesen im § 87 BetrVG Fitting (Kommentare)

MfG

B
bommy

26.03.2014 um 15:41 Uhr

Nach dem Hinweis auf den Fitting habe ich selber noch mal nachgelesen. Und habe unter §87 Satz 1 b) Einzelfälle Kommentar 72 das passende gefunden.

Demnach gibt es bereits Urteile bei denen folgende Punkte als mitberstimmungspflichtig definiert wurde:

  • arbeitsbegleitende Papiere (Tätigkeristberichte)
  • formalisierte Tätigkeitsbereicht
  • Tätigkeitslisten durch bestimmte ArbNGruppen zwecks rationellen Arbeitseinsatz ...
G
gironimo

26.03.2014 um 16:23 Uhr

da kommen dann ja auch die Beurteilungsgrundsätze (und Personalfragebogen) ins Spiel. § 94 BetrVG

Ich würde den AG auffordern dem Abteilungsleiter zu untersagen, ohne vorheriger Zustimmung des BR derartige Erfassungen durchzuführen.

Der BR tut gut daran - wenn denn die Erfassung erfolgen soll - eine BV auszuhandeln. Wer länger darüber nachdenkt, dem kommen dabei viele Gedanken, was es zu regeln gibt: Wer bewertet eigentlich "Zeitfresser" und wer wertet die Daten aus? Mit welchen Folgen? Rationalisierung? Schulung? ......

R
Rapper

26.03.2014 um 16:42 Uhr

bommy,

das was Du da gelesen hast, wird aber unter RdNr. 224 wieder negiert (ausgeschlossen vom MBR). Dort steht Eindeutig, das nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG nicht mitbestimmunsflichtig Anordnungen des AG sind, Tätigkeitsberichte zu erstellen, namentliche Erledigungslisten oder Arbeitsbücher zum Nachweis der Arbeitsleistung oder geleisteter Mehrarbeit zu erstellen.

Im Zweifelsfall einen RA für Arbeitsrecht fragen.

MfG

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