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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anspruch Freizeitausgleich

U
Urbanski
Aug 2022 bearbeitet

Hallo, ich habe folgende Frage:

Unser Betrieb arbeitete auf Grund der Auftragslage bis Freitag mit dem Schichtmodell : 6 Tage arbeiten 4 Tage frei. (3 Schichtig- Früh spät Nacht) Diese Schichtmodell wurde am Freitag abgeändert ohne den Betriebsrat zu informieren und zweitens haben einige Mitarbeiter ihren Freizeitausgleich nicht ganz in Anspruch nehmen können. Dadurch da sie ab Sonntag 22:00 Uhr mit den ursprünglichen Schichtmodell 5 Tage (3 Schichtig Früh-Spät-Nacht) begonnen haben.

Meine Frage, haben die Mitarbeiter Anspruch auf den gesamten Freizeitausgleich ? In unserem Falle 4 Tage ?

Für eine Info wäre ich sehr dankbar.

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Community-Antworten (3)

K
Kjarrigan

22.08.2022 um 10:57 Uhr

Der BR ist in der Mitbestimmung. Aus deinem Post geht nicht hervor, ob das eine einmalige Geschichte oder dauerhaft sein soll. Das muss der BR aber alles berücksichtigen und natürlich auch wie der Übergang / Umstieg von einem auf das andere Modell erfolgen soll.

R
Relfe

22.08.2022 um 11:41 Uhr

was meinst Du mit Freizeitausgleich? den Ersatzruhetag? für mich sind das erstmal 6 Arbeitstage und 4 Tage frei und für Arbeitstage bekommt man keinen zusätzlichen Friezeitausgleich. (normalerweise)

C
Challengerc

22.08.2022 um 12:50 Uhr

An Euerer Stelle würde ich den AG unter Hinweis auf §87 Abs.1 Nr. 2 & 3 BetrVG zunächst auffordern, die Änderung unverzüglich aufzuheben.

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