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Überstunden

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Rusty
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, liebe Mitstreiter,

ich benötige fachliche Hilfe bezüglich Überstunden. Gemäß ArbZG §3 darf die tägliche Arbeitzeit 10 Stunden täglich nicht überschreiten und darf innerhalb von 6 Kalendermonaten/24 Wochn 8 Std. werktägich nicht überschreiten - soweit klar.

1.Wir sind aktuell mit einer Systemumstellung beachäftigt und einzelne Kollegen machen seit 3 Monaten Überstunden (max. 10 Std/tägl.). Da bisher kein Ende abzusehen ist, hier meine Frage: Greift hier §14 (2) 1. ArbZG "Ausnahmen"? ( 48 Std.wöchentlich max. in 6 Monaten)?

2.Die betroffenen Kollegen sind alle einverstanden und bereit in dieser Situation die Mehrarbeit zu leisten. Sollte von Ihnen eine schriftliche Einverständnis-Erklärung vorliegen?

Vielen lieben Dank üfr Eure Hilfe

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Community-Antworten (10)

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rolfo

20.03.2014 um 11:48 Uhr

Der BR soll die Einhaltung der Gesetze überwachen, die Mitarbeiter wollen das aber anders, das ist die Realität. Der Arbeitgeber ist hier in der Pflicht. Eine Einverständniserklärung der Mitarbeiter nützt überhaupt nichts. Macht doch mal den Arbeitgeber darauf aufmerksam dass die Gewerbeaufsicht das unter Umständen hart sanktioniert. Der § 14 ArbZG zieht hier überhaupt nicht.

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ganther

20.03.2014 um 11:49 Uhr

Arbeitet ihr auch am Samstag? Auch das ist ein. Ausgleichstag

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rolfo

20.03.2014 um 12:34 Uhr

ganther, das ist hier unerheblich, wenn auch der Samstag frei ist, Rusty schreibt, jeden Tag 10 Std, das sind selbst bei 5 Tagewoche 50 Stunden, ergo 2 zuviel die ausgeglichen werden müssen

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Lotte

20.03.2014 um 12:58 Uhr

Hallo Rusty, arbeiten die KollegInnen denn auch Freitags 10 Stunden? Sonst wäre ja vielleicht allen (auch der Gesundheit) geholfen, wenn von Montag bis Donnerstag 10 Stunden und am Freitag 8 Stunden gearbeitet wird.

Als BR würde ich für diese Erholungspause am WE plädieren. Man könnte alternativ auch Montags später anfangen, je nach Wunsch und betrieblicher Realität LG Lotte

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Rusty

20.03.2014 um 13:43 Uhr

Vielen Dank für Eure hilfreichen Erläuterungen!

@Rolfo @Lotte Wenn die Stunden wöchentlich so reduziert würden, dass 48Std/Woche Durchschnitt innerhalb 6 Monate nicht überschritten würden, wäre es ok?

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rolfo

20.03.2014 um 13:48 Uhr

Ja, das wäre ok lt. ArbZG, jetzt kommt nur noch ob evtl. ein Tarifvertrag was dazu sagt, ob die Überstunden mit Zuschlag vergütet werden

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gironimo

20.03.2014 um 14:50 Uhr

Da bisher kein Ende abzusehen ist<

Ich denke mal, da ist der AG in die Pflicht zu nehmen. Wie hat er denn die Personaleinsatzplanung gemacht, bevor er das Projekt startete?

Selbst wenn die Kollegen bereit wären, sich weiterhin in dem Maße einzubringen, würde ich als BR einmal beim AG deutlich machen, dass eine gewisse Dankbarkeit über eventuelle tarifliche Leistungen hinaus angezeigt wären.

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Nubbel

20.03.2014 um 15:31 Uhr

ich sehe das wie gironimo!

48 statt 50, ein ende nicht in sicht, und als zückerchen freitags mal nur 8 statt 10, oder montags mal ne stunde länger schlafen, wo soll da der Gesundheitsschutz sein? wenn ich normalerweise 40 arbeite und am freitag nur 6.

bei solchen vorschlägen kann man nur empfehlen, selber mal wieder ran zu müssen, so mit wochenendarbeit, früh nacht und spätschicht, und ner schicken 60 std Woche mit einem tag frei und montags mal ne stunde später anfangen.

ein betriebsrat kann und sollte hier vll auch andere wege gehen, je nach betriebsstruktur.

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Rusty

21.03.2014 um 09:25 Uhr

Vielen herzlichen Dank an Alle! Wir werden Eure Informationen in die weiteren Verhandlungen zu diesem Thema einbringen.

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Lotte

21.03.2014 um 10:40 Uhr

Hallo Rusty, manchmal braucht man ja auch ein Urteil um den AG zu überzeugen ;)

Hier der Leitsatz des LAG Düsseldorf vom 12. 12. 2007 - 12 TaBVGa 8/07: Der Arbeitgeber kann dem vom Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruch nicht den Einwand des "unzulässigen Koppelungsgeschäfts" entgegenhalten, wenn der Betriebsrat die Erteilung seiner Zustimmung zur Veränderung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit von der Gewährung einer finanziellen "Kompensation" an die betroffenen Arbeitnehmer abhängig macht."

LG Lotte

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