Arbeitszeitgesetz
heute nachtschicht und danach um 10:00 sitzung zählt da das arbeitszeitgesetzt 11 stunden regelung die sitzumg dauert zk 3-4 stunden kann der arbeitgeber ein früheres gehen verbieten
Community-Antworten (10)
17.03.2014 um 18:56 Uhr
Hallo.Ja.Die Nachtschicht, müsste dann um 23 Uhr enden.Also nur eine Stunde arbeiten(wenn die Nachtschicht, wovon ich ausgehe um 22 Uhr beginnt).
17.03.2014 um 18:57 Uhr
Für ein Ehrenamt sind die 11 Stunden nicht bindend.
17.03.2014 um 19:43 Uhr
??????? Ich glaub, mich knutscht ein Elch……
Amtstätigkeiten können sehr wohl, müssen es aber nicht in allen Fällen, dem AZG unterliegen.
Ruhezeiten aber allemal. Wenn hier nicht dass AZG greift, dann aber der Gesundheitsschutz. Und da es sich hier um eine Tätigkeit handelt, die in der Regel während der Arbeitszeit durchzuführen ist, und ein Verhinderungsgrund hier auch nicht konstruiert werden kann, gilt selbstverständlich auch die 11-Std.-Regelung des AZG.
Da Sitzungen ja dem AG frühzeitig bekannt gemacht werden müssen, weiß er ja auch, wer hier eventuell umzudisponieren ist. Ist ihm dieses nicht bekannt, sollte es Backpfeifen an den BRV geben.
Die Schicht wird abgebrochen (gekürzt) oder es findet ein Wechsel statt. Wozu es jetzt aber wohl schon zu spät sein dürfte.
Komme mir jetzt bitte keiner mit einem dubiosen Verhinderungsgrund. Dieser liegt hier nicht vor, da vom BR selbst verbockt. Dieses hätte er bereits im Vorfeld klären können und auch müssen.
17.03.2014 um 21:07 Uhr
essen, wenn Du ausgeschlafen hast, kannst Du ja hier vielleicht noch mal reinschauen.
17.03.2014 um 23:06 Uhr
Mich knutscht auch der Elch.....
18.03.2014 um 00:23 Uhr
Naja, diese Anwältin würde ich jetzt aber nicht unbedingt weiter empfehlen.
Auch wenn es sich inhaltlich fast deckt, so habe ich hier doch so meine Bedenken.
So einiges sind auch wieder nur Halbwahrheiten.
Zitat Anwältin: „Die Verpflichtung zur Umterminierung besteht tatsächlich nicht“ Das wäre nur dann korrekt, wenn dem BRV die Nachtschicht vorher nicht bekannt gewesen wäre. Ist es aber bereits im Vorfeld bekannt, kann abhängig von den betrieblichen Abläufen die Verpflichtung bestehen, hier einen anderen Termin zu wählen. Auch ein BRV kann hier nicht immer frei nach Schnauze agieren.
Zitat Anwältin: „Diesen Anspruch müssten Sie dann ggf. vor dem Arbeitsgericht einklagen.“ Was Dämlicheres konnte sie wohl nicht von sich geben!!!!!
Das kann sie mir ja einmal zwischen der Nachtschicht und Sitzungsbeginn vormachen……
Hier fehlt es eindeutig an dem Zusatz: wenn es sich um Regelmäßige, nicht zu anderen Zeitpunkten durchführbare Sitzungen handelt.
Und bei dem hier zitierten Urteil des LAG Lübeck kommt mir nur noch die Galle hoch.
Hierüber will ich mich jetzt aber nicht weiter auslassen. Dieses wurde ja bereits im AIB ausführlich gemacht.
http://www.afa-anwalt.de/gfx/aib/Betriebsratsarbeit_ist_Ehrenamt
18.03.2014 um 08:09 Uhr
Naja, diese Anwältin würde ich jetzt aber nicht unbedingt weiter empfehlen. Mußt Du ja auch nicht. Es ging mir im Wesentlichen um die Urteile.
Und bei dem hier zitierten Urteil des LAG Lübeck kommt mir nur noch die Galle hoch. Ändert aber nichts daran, dass es nun mal da ist!
http://www.afa-anwalt.de/gfx/aib/Betriebsratsarbeit_ist_Ehrenamt Der Link sagt, jedenfalls auf meinem PC, dass der Artikel nicht mehr vorhanden ist!
18.03.2014 um 23:31 Uhr
Tschuldigung..........Link war leider nicht vollständig.
http://www.afa-anwalt.de/gfx/aib/Betriebsratsarbeit_ist_Ehrenamt_AiB_2012.pdf
19.03.2014 um 00:59 Uhr
vier seiten geschwafel, mit keinem urteil untermauert. Und damit plusterst du dich so auf?
19.03.2014 um 10:06 Uhr
Doch doch, da stehen schon Urteile. Nur behaupten die das genaue Gegenteil des vom Autor unterstellten. Die Urteile des ArbG Lübeck und des LAG S-H werden einfach werden als vermessen abgetan. Das Problem aber, erstmal sind sie da.
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