Erstellt am 09.03.2007 um 14:56 Uhr von Werzl.M.
Ich denke schon das Du mit Deiner Auffassung Recht hast. Um es sicher zu machen, wie den nun gearbeitet werden muss (mit oder ohne Samstag) würde ich eine BV anstreben in der dieses Thema geregelt wird. Dies ist, wie Du sicher weist, eine erzwingbare BV (§87 Abs.1 Satz 2 Betr.VG). Nach §7 Abs.1/ 1b ArbZG kann man durch eine BV einen anderen Ausgleichzeitraum festlegen.
Erstellt am 09.03.2007 um 15:31 Uhr von gisi 22
Danke schon mal dafür, leider hat unser BR die Arbeitszeiterhöhung per Betriebsvereinbarung geregelt was meiner Meinung nach wegen § 77.3 nicht über Betriebsvereinbarungen geregelt werden darf. Es sind Einzelarbeitsverträge und der Arbeitgeber hätte jedem einzelnen Mitarbeiter eine Änderungskündigung schicken müssen um eine Erhöhung der Arbeitszeit durchzusetzen. Mir wiederstrebt es jetzt den Ausgleichszeitraum auch in einer Bv zu regeln, langsam frage ich mich wofür
wir überhaupt noch das Betriebsverfassungsgesetz brauchen wenn doch jeder macht was er will. Bin sehr gefrustet.
Erstellt am 09.03.2007 um 16:04 Uhr von Kölner
@gisi22
§ 3 ArbZG: "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."
Wieviele Werktage hat die Woche?
Also darfst Du wöchentlich auch 41 Stunden arbeiten - und das sogar an 5 Werktagen, da Du die 8 Stunden werktäglich ja nicht überschreitest.
Ich gehe übrigens nicht davon aus, dass Ihr einen TV habt...denn dann würde § 77 Abs. 3 BetrVG gelten.
Erstellt am 09.03.2007 um 23:36 Uhr von GAB-Arbeitszeit
Anmerkung für Werzl. M:
Der Ausgleichszeitraum kann in einer Betriebsvereinbarung nur dann anderweitig festgelegt werden, wenn dieses in einem Tarifvertrag bestimmt bzw. dieses in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages geregelt ist / geregelt werden darf. So ohne weiteres darf man den Ausgleichszeitraum nicht ändern!