41 Std.-Woche - auch an 5 Arbeitstagen in der Woche arbeiten?
Wir sollen demnächst 41 Std. in der Woche arbeiten. Ich habe eine Frage zum Arbeitszeitgesetz weil es Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung des Arbeitszeitgesetzes gibt. Wir hatten die 40 Std. Woche und haben von Montag bis Freitag gearbeitet. Meine Frage ist jetzt, wenn ich in Zukunft 41 Std. arbeiten muss, müßte ich doch einen Sonnabend im Monat 4 Std. arbeiten, um dem Arbeitszeitgesetz gerecht zu werden. Weil meine tägliche Arbeitszeit 8 Std. täglich im Schnitt von 24 Wochen nicht überschritten werden darf. Einige meiner BR-Kollegen meinen, man könnte die 41 Std. auch an 5 Arbeitstagen in der Woche arbeiten. Aber dann verstößt man meiner Meinung nach gegen das Arbeitszeitgesetz weil ja kein Ausgleich mehr stattfinden kann. Ich hoffe mir kann jemand konkret weiterhelfen.
Community-Antworten (4)
09.03.2007 um 15:56 Uhr
Ich denke schon das Du mit Deiner Auffassung Recht hast. Um es sicher zu machen, wie den nun gearbeitet werden muss (mit oder ohne Samstag) würde ich eine BV anstreben in der dieses Thema geregelt wird. Dies ist, wie Du sicher weist, eine erzwingbare BV (§87 Abs.1 Satz 2 Betr.VG). Nach §7 Abs.1/ 1b ArbZG kann man durch eine BV einen anderen Ausgleichzeitraum festlegen.
09.03.2007 um 16:31 Uhr
Danke schon mal dafür, leider hat unser BR die Arbeitszeiterhöhung per Betriebsvereinbarung geregelt was meiner Meinung nach wegen § 77.3 nicht über Betriebsvereinbarungen geregelt werden darf. Es sind Einzelarbeitsverträge und der Arbeitgeber hätte jedem einzelnen Mitarbeiter eine Änderungskündigung schicken müssen um eine Erhöhung der Arbeitszeit durchzusetzen. Mir wiederstrebt es jetzt den Ausgleichszeitraum auch in einer Bv zu regeln, langsam frage ich mich wofür wir überhaupt noch das Betriebsverfassungsgesetz brauchen wenn doch jeder macht was er will. Bin sehr gefrustet.
09.03.2007 um 17:04 Uhr
@gisi22 § 3 ArbZG: "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."
Wieviele Werktage hat die Woche? Also darfst Du wöchentlich auch 41 Stunden arbeiten - und das sogar an 5 Werktagen, da Du die 8 Stunden werktäglich ja nicht überschreitest.
Ich gehe übrigens nicht davon aus, dass Ihr einen TV habt...denn dann würde § 77 Abs. 3 BetrVG gelten.
10.03.2007 um 00:36 Uhr
Anmerkung für Werzl. M:
Der Ausgleichszeitraum kann in einer Betriebsvereinbarung nur dann anderweitig festgelegt werden, wenn dieses in einem Tarifvertrag bestimmt bzw. dieses in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages geregelt ist / geregelt werden darf. So ohne weiteres darf man den Ausgleichszeitraum nicht ändern!
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