Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Betriebsratarbeit
hallo ich bin Br Vorsitzender ich habe für montag morgen 8 uhr eine sitzung eingerufen um mich auf die sitzung die am Montag mittag mit dem neuen Werksleiter um 14,30 statt findet vor zu bereiten . Ich habe an dem tag nachtschicht und sagte das ich durch das Arbeitszeitgesetz mein Nachtschicht erst 11 stunden nach beendigung der sitzung war nehmen dürfte .
darauf schreibte mir die GS leitung das betriebsrat keine AbeitsZ ist und das ich ein Ehren amt ausübe, ich soll mein Nachtschicht um 22 bis 6 uhr antretten .
jetz meine frage ist Br arbeitzeit und Gilit auch für mich das arbeitszeitgesetz so das ich die 11 stunden einhalten muß . vielen dank im vorraus
Community-Antworten (4)
28.02.2015 um 11:59 Uhr
Die GL hat recht. BR-Arbeit ist ein Ehrenamt. Das ArbZG kann da nicht gelten. Allerdings spricht Dir die Rechtsprechung auch das Recht auf Ruhe zu. Die Zeit die Du für den BR in Anspruch nimmst, ist ja als Freizeit zu gewähren. Da bietet es sich doch an, die Schicht davor oder danach zu nehmen. Dann hast Du auch ausreichend Ruhe.
28.02.2015 um 12:38 Uhr
Wen es.Freizeit ist wieso.wird es dann als Arbeitszeit bezahlt . Und wo liegt der Unterschied zwischen ruhe und den 11 stunden vom Arbeitszeit Gesetz.
28.02.2015 um 13:34 Uhr
@ anullu
Hmmm ... warum wird für 8 Uhr eine Sitzung einberufen, damit DU Dich auf ein Treffen mit dem neuen Werkleiter vorbereiten kannst?
Fest steht, dass BR Arbeit NICHT unter das ArbZG fällt. Daher geht es NICHT um das Recht auf Ruhe sondern um die UNZUMUTBARKEIT nach und/oder vor einer BR Sitzung Nachtschicht leisten zu müssen.
Ansonsten sollte man als BRM in einem Schichtbetrieb die BAG Entscheidung vom 07.06.1989, Az.: 7 AZR 500/88 kennen.
"Amtlicher Leitsatz: Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gem. § 37 II BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung."
Diese Entscheidungen sollte man ebenfalls kennen: BAG, 9.07.1977, AZ: 1 AZR 376/74 LAG Mainz, 19.08.2008, AZ: 3 TaBVGa 1/08 LAG Schleswig-Holstein, 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05 ArbG Lübeck, 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99
28.02.2015 um 14:02 Uhr
Es ist so nicht das wir nur einen neue werksleiter bekommen sonder es werde am selben tag auch noch leitende und nicht leitende Am entlassen . Durch die neue Situation die sich dadurch ergibt müssen wir uns darauf vorbereiten um mittags auf das Gespräch der betroffenen zu reagieren zu können .
Ich schau mir jetzt die entscheidungen mal an vielen dank
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