Erstellt am 06.01.2006 um 12:11 Uhr von Paula
Hallo Musi, dass Arbeitszeitgesetz in bindent. Mit einer BV kann nur eine Besserstellung erfolgen. Also: Die BV aufmerksam durcharbeiten und die mögliche Schlechterstellung zurückweisen.
Erstellt am 06.01.2006 um 12:53 Uhr von viktor
Na ja, solange der Tarif noch gilt kann aus meiner Sicht nicht per BV eine Regelung getroffen werden. Gilt kein Tarif mehr, können Regelungen in einer Betriebsvereinbarung folgen - aber - es kommt darauf an, was man in dieser BV regelt und ob möglicher Weise der Vorbehalt des § 77 Abs 3 BetrVG zum tragen kommt (der ja auch dann gilt, wenn im Betrieb kein Tarif gilt).
Zu prüfen wäre ferner, ob es nicht günstiger wäre, bestimmte Dinge nicht zu regeln, da eventuell Ansprüche durch Wegfall des Tarifvertrages in das individuelle Recht übergegangen sein können. Ich empfehle eine Rechtsberatung hinzuzuziehen.
Erstellt am 06.01.2006 um 13:01 Uhr von musi
Die BV beinhaltet die Übernahme des TvöD zu den Fragen der Arbeitszeit, es wäre auch eine bessere Arbeitszeitgestaltung dadurch möglich. Unsere Ärzte haben alle keine nachwirkenden BAT Verträge. Problem ist nur es geht hier auch ums Gehalt. Deshalb hat sich der Marburger Bund ja auch von Verdi getrennt und fordert nun zum einen die Umsetzung der EU Richtlinien und mehr Gehalt für die Ärzte. Unsere GL wird aber mit keiner Gewerkschaft einen Vertrag abschließen! Was Tun?
Erstellt am 06.01.2006 um 13:08 Uhr von viktor
Ich denke, sofern die Wochenarbeitszeit betroffen ist, kann der BR wegen des § 77 Abs 3 BetrVG keine BV abschliessen. Da muss - wohl oder übel - eine tariffähige Partei an den Tisch. Ich denke, wenn Ihr hier konsequent bleibt, wird der Arbeitgeber sich seine ablehnende Haltung überlegen. Was nützt eine Betriebsvereinbarung gegen die dann z.B. die Gewerkschaft klagt, weil sie sich auf den Tarifvorbehalt beruft.
Erstellt am 21.01.2006 um 23:55 Uhr von GAB-Arbeitszeit
In vielen Branchen gibt es Tarifverträge, die aber nicht für alle Arbeitgeber gelten, beispielsweise in der Metallverarbeitung oder im Krankentransport. Diese Betriebe haben nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 7 Abs. 3 ArbZG) trotzdem die Möglichkeit, aus dem für ihre Branche üblichen TArifvertrag eine oder mehrere tarifvertragliche Regelungen zu übernehmen.
Voraussetzung ist, dass
• der Arbeitgeber in einer Regin tätig ist, in der der betreffende Tarifvertrag gilt (räumlicher Geltungsbereich),
• der Betrieb einer Branche angehört, für die es einen Tarifvertrag gibt (sachlicher Geltungsbereich)
und dass
• der Arbeitgeber Ausnahmeregelungen für Personen treffen will, die in einem betreffenden Tarifvertrag genannt sin (persönlicher Geltungsberech).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitgeber mit der Personalvertretung vereinbaren, den gesamten Tarifvertrag oder Teile des Tarifvertrages für den Betrieb zu übernehmen.
Wollen AG und Beschäftigte nur Teile eines Tarifvertrages übernehmen, so dürfen sie dies nicht aus ihrem Zusammenhang herauslösen. TV-Regelungen, die sich sachlich aufeinander beziehen, müssen gemeinsam angewendet werden. So kann z.B. nicht nur die Regelung zur Verlängerung der Arbeitszeit, es muss auch die Regelung hinsichtlich der Pausen, Ruhezeiten und Ausgleichszeiten übernommen werden, da diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.