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Umsetzung Arbeitszeitgesetz im Krankenhaus. Wer kann uns hier weiterhelfen?

M
musi
Jan 2022 bearbeitet

Habe eine dringende Frage zum Thema Arbeitszeitgesetz! Wir sind eine Krankenhaus gGmbH seit 1999 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten also nicht tarifgebunden bzw. BAT '98 in der Nachwirkung. Nun müssen wir ja auch das Arbeitszeitgesetz irgendwie umsetzen. Unsere Geschäftsleitung hat nun dem BR eine Betriebsvereinbarung vorgelegt, welche die Übernahme tariflicher Vorschriften des neuen TvöD beinhaltet. Im ARBZG steht im §7 so etwas drin. Der BR tut sich aber mit der Formulierung ...in einem Geltungsbereich eines Tarifvertrages kann...in einem nicht tarifgebundenem Unternehmen ...mittels BV...usw. Wer kann uns hier weiterhelfen?

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Community-Antworten (5)

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paula

06.01.2006 um 13:11 Uhr

Hallo Musi, dass Arbeitszeitgesetz in bindent. Mit einer BV kann nur eine Besserstellung erfolgen. Also: Die BV aufmerksam durcharbeiten und die mögliche Schlechterstellung zurückweisen.

V
viktor

06.01.2006 um 13:53 Uhr

Na ja, solange der Tarif noch gilt kann aus meiner Sicht nicht per BV eine Regelung getroffen werden. Gilt kein Tarif mehr, können Regelungen in einer Betriebsvereinbarung folgen - aber - es kommt darauf an, was man in dieser BV regelt und ob möglicher Weise der Vorbehalt des § 77 Abs 3 BetrVG zum tragen kommt (der ja auch dann gilt, wenn im Betrieb kein Tarif gilt).

Zu prüfen wäre ferner, ob es nicht günstiger wäre, bestimmte Dinge nicht zu regeln, da eventuell Ansprüche durch Wegfall des Tarifvertrages in das individuelle Recht übergegangen sein können. Ich empfehle eine Rechtsberatung hinzuzuziehen.

M
musi

06.01.2006 um 14:01 Uhr

Die BV beinhaltet die Übernahme des TvöD zu den Fragen der Arbeitszeit, es wäre auch eine bessere Arbeitszeitgestaltung dadurch möglich. Unsere Ärzte haben alle keine nachwirkenden BAT Verträge. Problem ist nur es geht hier auch ums Gehalt. Deshalb hat sich der Marburger Bund ja auch von Verdi getrennt und fordert nun zum einen die Umsetzung der EU Richtlinien und mehr Gehalt für die Ärzte. Unsere GL wird aber mit keiner Gewerkschaft einen Vertrag abschließen! Was Tun?

V
viktor

06.01.2006 um 14:08 Uhr

Ich denke, sofern die Wochenarbeitszeit betroffen ist, kann der BR wegen des § 77 Abs 3 BetrVG keine BV abschliessen. Da muss - wohl oder übel - eine tariffähige Partei an den Tisch. Ich denke, wenn Ihr hier konsequent bleibt, wird der Arbeitgeber sich seine ablehnende Haltung überlegen. Was nützt eine Betriebsvereinbarung gegen die dann z.B. die Gewerkschaft klagt, weil sie sich auf den Tarifvorbehalt beruft.

G
GAB-Arbeitszeit

22.01.2006 um 00:55 Uhr

In vielen Branchen gibt es Tarifverträge, die aber nicht für alle Arbeitgeber gelten, beispielsweise in der Metallverarbeitung oder im Krankentransport. Diese Betriebe haben nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 7 Abs. 3 ArbZG) trotzdem die Möglichkeit, aus dem für ihre Branche üblichen TArifvertrag eine oder mehrere tarifvertragliche Regelungen zu übernehmen.

Voraussetzung ist, dass

• der Arbeitgeber in einer Regin tätig ist, in der der betreffende Tarifvertrag gilt (räumlicher Geltungsbereich), • der Betrieb einer Branche angehört, für die es einen Tarifvertrag gibt (sachlicher Geltungsbereich) und dass • der Arbeitgeber Ausnahmeregelungen für Personen treffen will, die in einem betreffenden Tarifvertrag genannt sin (persönlicher Geltungsberech).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitgeber mit der Personalvertretung vereinbaren, den gesamten Tarifvertrag oder Teile des Tarifvertrages für den Betrieb zu übernehmen.

Wollen AG und Beschäftigte nur Teile eines Tarifvertrages übernehmen, so dürfen sie dies nicht aus ihrem Zusammenhang herauslösen. TV-Regelungen, die sich sachlich aufeinander beziehen, müssen gemeinsam angewendet werden. So kann z.B. nicht nur die Regelung zur Verlängerung der Arbeitszeit, es muss auch die Regelung hinsichtlich der Pausen, Ruhezeiten und Ausgleichszeiten übernommen werden, da diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.

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