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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

SBV-Wahl Herbst 2022

M
Malika
Aug 2022 bearbeitet

Guten Morgen zusammen,

wir haben aktuell eine SBV im Betrieb, im November endet die Amtszeit. Aufgrund personeller Veränderungen in den vergangenen 4 Jahren sind Stand heute genau 5 Schwerbehinderte/Gleichgestellte momentan bei uns beschäftigt, jedoch ab 2023 nur noch 4.

Laut Arbeitgeber und auch laut der aktuellen SBV würden wir dann heuer im Oktober/November nicht mehr wählen und somit keine SBV mehr haben, da für die Dauer der Amtszeit weniger als 5 Schwerbehinderte/Gleichgestellte bei uns beschäftigt wären.

Stimmt das so? Weiß jemand, wo man das so nachlesen kann? MfG Malika

18108

Community-Antworten (8)

T
Thomas63

17.08.2022 um 09:35 Uhr

Hallo, ja Du brauchst mindestens 5 und das nicht nur vorrübergehend. Nachzulesen bei: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__177.html Die einzige möglichkeit die das Gesetzt aufzeigt ist eine zusammenlegung mit anderen Betrieben wenn Sie räumlich nahe stehen. Weiß nicht ob Ihr noch andere Firmen/Filialen habt wo das gehen könnte.

D
dieschi

17.08.2022 um 10:20 Uhr

Meiner Recherche nach reicht das nicht! Aber mal von Anfang an:

Geregelt ist das im §177 (7) SGB IX "Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert."

Wann verliert man die Wählbarkeit? Reicht dazu schon das während der Amtszeit die Zahl der Schwerbehinderten im Betrieb sinkt?

Laut älterer und wohl auch aktueller Kommentierungen reicht das anscheinend nicht! Mit Wählbarkeit ist die Wählbarkeit der Vertrauensperson gemeint z.b. wenn dieser sich strafbar macht.

Mir selbst liegt leider keine aktuelle Kommentierung vor aber in einer älteren Ausgabe "Kommentar zum Recht behinderter Menschen" von Cramer steht folgendes:

"Das Amt erlischt nicht etwa dadurch, dass die Zahl der schwerbehinderten Menschen bzw. Gleichgestellten unter die in Abs. 1 genannte Mindestzahl von fünf absinkt. Bleibt es aber am Ende der Amtszeit bei der niedrigen Zahl, wird dann keine neue Schwerbehindertenvertretung gewählt"

Die gleiche Kommentierung habe ich auch hier gefunden: https://www.betriebsrat.com/wissen/schwerbehindertenvertretung

Vorzeitige Beendigung der Amtszeit Das Amt der Schwerbehindertenvertretung erlischt vorzeitig,

  • wenn die Vertrauensperson es niederlegt,
  • wenn die Vertrauensperson aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausscheidet oder
  • wenn die Vertrauensperson ihre Wählbarkeit verliert.

Für die restliche Amtszeit rückt das mit der höchsten Stimmzahl gewählte stellvertretende Mitglied nach.

*Falls die Anzahl der schwerbehinderten Menschen im Betrieb während der Amtszeit unter 5 absinkt, bleibt die Schwerbehindertenvertretung trotzdem bestehen. Allerdings wird dann am Ende der Amtszeit keine neue SBV gewählt."


Schon alleine das der Satz "Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach..." nach den Gründen des Amtsverlustes steht, zeigt doch das kein Grund ausreicht die SBV aufzulösen!

Meiner Auffassung nach müsstet ihr, da zum Zeitpunkt der Wahl 5 Schwerbehinderte/Gleichgestellte im Betrieb beschäftigt sind, selbst wenn jetzt schon fest steht das ihr 2023 die Mindestzahl unterschreitet, eine neue SBV wählen. Ich kann mich aber auch irren ...

Also, am besten Kauf der aktuellen SGB IX beschließen und es besorgen, am besten von Cramer und die Kommentierung des § lesen. Selbst wenn ihr keine SBV mehr wählen solltet kann das Buch noch eurem BR helfen ;)

Aber gut das es deine Frage gibt, uns fehlt auch ein aktuelles SGB ... Gleich mal auf die nächste TO setzen.

R
rtjum

17.08.2022 um 10:39 Uhr

LAG Köln, Beschluss vom 31. August 2021, Az. 4 TaBV 19/21

sagt etwas anderes @dieschi. Entscheidung des BAG dazu aber noch offen

D
dieschi

17.08.2022 um 10:58 Uhr

"LAG Köln, Beschluss vom 31. August 2021, Az. 4 TaBV 19/21"

Danke für den Hinweis @rtjum, den Beschluss habe ich bei meiner Suche leider nicht angezeigt bekommen, dann hätte ich auch anders kommentiert.

R
Relfe

17.08.2022 um 10:59 Uhr

@Malika

es weiß doch niemand, ob bis 2023 doch noch eine 5te-Person dazukommt und für eine Prognose würde mir schon reichen, wenn ein MA einen Antrag auf Annerkennung einer SB stellt. Damit wären es 4 SB-MA und 1 MA mit laufenden Antrag für 2023 (Zeitpunkt heute), also zum Zeitpunkt der Wahl sind es 5 und prognostiziert bleiben es wahrscheinlich 5. Eine SBV darf man ja auch wählen, wenn man weniger als 5 SB-MA hat, somit kann die SBV auch weiterarbeiten wenn es dann doch nur noch 4 SB-MA sind.

D
dieschi

17.08.2022 um 12:00 Uhr

"Eine SBV darf man ja auch wählen, wenn man weniger als 5 SB-MA hat ..."

Wo steht das denn? Laut § 177 SGB IX müssen es 5 SB-MA bzw. Gleichgestellte sein die bereits länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind

SF
SBV Frank

24.08.2022 um 11:36 Uhr

Die Voraussetzungen für die Wahl einer SBV müssen am Wahltag vorliegen. Wenn ihr also im November eine neue SBV wählen müsstet, müssten auch zu diesem Termin die Voraussetzungen erfüllt sein! Im Moment ist diese Voraussetzung doch erfüllt! Also, im November ist eine SBV für die nächsten vier Jahre zu wählen!

R
Relfe

24.08.2022 um 12:05 Uhr

@dieschi warum sollte man mit <5 SB-MA keine SBV wählen dürfen? das Gesetz schreib nur vor, das man ab 5x SB-MA das Recht hat eine SBV zu wählen und der AG das dulden muss. Wenn der AG einverstanden ist, kann man selbstverständlich auch < 5 SB-MA eine SBV wählen. Nur welcher AG läßt sich darauf ein?

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