Erstellt am 05.03.2014 um 08:39 Uhr von Rattle
Hallo,
alles was zur arbeit gehört und das sind deine genannten ist bezahlte arbeitszeit und eben keine freizeit, diese unterweisungen sind pflichtveranstaltungen.
der BR sollte euch da aufklären können.
MFG
Erstellt am 05.03.2014 um 08:47 Uhr von Pjöööng
Eigentlich ist die Unterscheidung zwischen Arbeits- und Freizeit ganz einfach:
Der Arbeitgeber kann über Dich verfügen: Arbeitzeit
Freizeit: Der Arbeitgeber kann nicht über Dich verfügen.
Erstellt am 05.03.2014 um 09:10 Uhr von gironimo
welche §§.
Das kann man so nicht sagen. Man kann es aus dem BGB ableiten - und natürlich der Rechtsprechung.
Grundsätzlich ist es so, wie Rattle und Pjöööng schreiben.
Arbeitsschutzbelehrungen gehören zu den arbeitsvertraglichen Pflichten beider Seiten und können daher nur Arbeitszeit sein.
Erstellt am 05.03.2014 um 09:18 Uhr von Kulum
Aus dem BGB? Also eigentlich ergibt es sich aus §12 Abs.1 Satz 1 ArbSchG
Erstellt am 05.03.2014 um 10:17 Uhr von gironimo
Aus dem BGB meinte ich die Definition Arbeitsleistung allgemein ja oder nein.
Klar - die Unterweisungen zur Arbeitssicherheit im speziellen aus dem ArbSchG. Da gebe ich Dir recht Kulum