Arbeitsschutzbelehrung nach der Kernarbeitszeit
Hallo, wir haben ein Problem mit der Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. In unserer Firma haben wir Gleitarbeitszeit mit einer Kernarbeitszeit von 8.30 bis 13.30, jetzt hat die Geschäftsführung Angeordnet das 15.30 Arbeitsschutzbelehrung ist. Da aber die meisten 6 Uhr anfangen haben sie zu dieser Zeit eigentlich schon Feierabend. Jetzt wurde gefragt ob die Arbeitsschutzbelehrung nicht in der Kernarbeitszeit sein müßte da bei Gleitarbeitszeit der Anfang und das Ende der Arbeitszeit nur dem AN obligt. Zweite Frage gibt es eine Anwesenheitspflicht und wenn ja wo ist dies festgelegt, im Arbeitsschutzgesetz habe ich dazu nichts gefunden.
Community-Antworten (2)
21.03.2019 um 08:32 Uhr
Wie läuft denn die Belehrung in der Regel ab? Alle MA auf einaml in großer Runde, oder in mehreren kleinen Runden? Wer nicht anwedend ist, muss später Nachbelehrt werden. Urlauber oder kranke sin auch nicht da. Wenn die tägl. AZ vorbei ist und keine Mehrarbeit angeordnet ist muss der AG sich anders organisieren. Eine einseitige Verschiebung der AZ vom AG geht meiner erachtens nicht. Mit dem Chef nochmal reden...
21.03.2019 um 08:38 Uhr
Wenn die BV da klare Aussagen enthält, kann der Chef nicht Arbeit außerhalb der Pflichtzeit anordnen.
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