W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitsschutzbelehrung

F
Frankfurt
Jan 2018 bearbeitet

Darf der AG eine Arbeitsschutzbelehrung "nach" der Arbeitszeit durchführen. Zum Arbeitsbeginn sind alle Kollegen alle da?

Danke Frank

2.71609

Community-Antworten (9)

P
pfeilenbogen

03.02.2011 um 20:45 Uhr

Nach der Arbeitszeit ist Freizeit und über die verfügt nur der AN

S
Südmann

03.02.2011 um 20:46 Uhr

Ja , er darf (106GeWO) wenn Überstunden vertraglich vereinbart sind, ein evtl. vorhandener BR zugestimmt hat bzw. nichts dagegen hatte und er diese Zeit vergütet (613 BGB)

P
pfeilenbogen

03.02.2011 um 20:57 Uhr

Südmann

leider falsch.

Denn nach cer Arbeitszeit = Freizeit = KEINE Verfügungsgewalt des AG auch nicht nach § 106 GeWO.

Aber jam er kann beim BR Überstunden beantragen, wenn der dann zustimmt, wäre dieses Arbeitszeit, dann greift auch § 106 GeWO. Dann aber auch NICHT ----Nach der Arbeistzeit.!!!! Sondern in der Arbeitszeit!!!

S
Südmann

03.02.2011 um 21:07 Uhr

pfeilenbogen, ich könnte deine Antwort ja noch nachvollziehen, wenn du auf die Ankündigungsfrist bezüglich Änderungen der Arbeitszeit in analoger Anwendung des § 12 TzBefG anspielen würdest

aber ansonsten, finde ich deine Ausagen ziemlich wirr

P
pfeilenbogen

03.02.2011 um 21:29 Uhr

Südmann

Was dieses hier nun wieder bedeuten soll, kann nich nun wirklich nicht verstehen. Denn § 12 TzBefG ist hier erst einmal nicht im Spiel. Dieses auch, weil Mehrarbeit auch kurzfristig anfallen kann.

Doch wie auch immer, die Freizeit liegt in der alleinigen Verfügungsgewalt des AN. Also auch keine Arbeitsschutzbelehrung in dieser Zeit und keine Anwendung des § 106 GeWO.

Auch belibt es dabei, Mehrarbeit/ Mehrarbeitszeit ist keine Freizeit, sondern Arbeitszeit und dann greift § 106 GeWO.

Oder findest Du hier etwas falsch??

S
Südmann

03.02.2011 um 23:48 Uhr

pfeilenbogen

der AG möchte eine Arbeitsschutzbelehrung nach der Arbeitszeit durchführen

unstrittig dürfte sein, daß diese Zeit als Arbeitszeit zu vergüten ist

als Problem bleibt :

  1. Darf der AG anordnen, daß nach der Arbeitszeit eine Arbeitsschutzbelehrung durchgeführt wird. Da es sich dabei um zu vergütende Arbeitszeit handelt, bleibt die Frage, nach der vereinbarten Verpflichtung des AN, Überstunden leisten zu müssen Ist dies vereinbart, darf es der AG auch anordnen

  2. Wurden bei der Anordnung von Überstunden die Mitbestimmungsrechte des BR berücksichtigt ? Wenn ja, oder der BR hat sich nicht darum gekümmert, darf der AG dies tun

3- Wurde eine "billige" Ankündigungsfrist bzgl. der Überstunden eingehalten ? Wobei in der Rechtsprechung i.d.R. als angemessen die im § 12 TzBfG genannte Frist als ausreichend angesehen wird (4 Tage)

P
pfeilenbogen

04.02.2011 um 00:38 Uhr

Südmann

Es bleibt nun einmal dabei: Die Frage war darf dr AG NACH der Arbeitszeit. Da gibt es dann nur die von mir gegebene Antwort NEIN!!

Nicht nach der Arbeitszeit. Aber ja, wenn er Überstunden anordnen darf und unter Beachtung der MB macht.

Doch dann ist es eben nicht mehr wie gefragt, NACH der Arbeitszeit. Denn auch Überstunden sind Arbeitszeit.

Somit Frage wie gestellt richtig beantwortet.

T
Tanzbär

04.02.2011 um 08:02 Uhr

@pfeilenbogen Du weißt aber schon, wie der Fragesteller das gemeint hatte. Deine Spitzfindigkeiten sind wirklich verwirrdend, vor allem für einen Laien ...

Schönes Wochenende an alle

L
Lotte

04.02.2011 um 08:56 Uhr

all, will auch mal spitzfindig sein: Wenn der AG die Überstunden arbeitsvertraglich korrekt anordnet aber die MB des BR nicht einhält, hat der AN sich trotzdem an diese Weisung zu halten.

Da werden häufig Äpfel mit Birnen verglichen.

Ihre Antwort