Erstellt am 04.03.2014 um 13:30 Uhr von Kölner
Da gehen die Kollegen von möglicherweise falschen Voraussetzungen aus und könnten ein böses Erwachen erleben, so es der Chef dann anders sieht und lebt.
Das einzig wirksame Mittel: Eine BV, die das verbessert oder konkretisiert.
Erstellt am 04.03.2014 um 15:21 Uhr von gironimo
sehe ich auch so. Wenn man eine festgeschriebene und gültige Regel im Betrieb wünscht, muss der BR eine solche mit dem AG aushandeln (Initiativrecht des BR, § 87 Abs. 1 Nr 5 BetrVG, Urlaubsgrundsätze)
Erstellt am 04.03.2014 um 21:24 Uhr von Hartmut
Hallo Wasserpirat, ja das ist eine fiese Sache. Gerne genommen von Vorgesetzten, die niemals solche hätten werden dürfen, nach dem Motto 'Nein kann ich nicht sagen, Ja will ich nicht sagen.' Dagegen hilft auf die Dauer nur eine BV, wie von Kölner und gironimo vorgeschlagen.
Allerdings, eine BV auszuhandeln dauert seine Zeit. Für den Moment kann man sich behelfen, indem man den Vorgesetzten in Verzug setzt, selbstverständlich in vernünftigem Ton: 'Lieber Herr Breuer, ich komme zurück auf meinen Urlaubsantrag vom 2.02.14, den Sie bisher noch nicht beantwortet haben. Da ich meine Urlaubsreise fest gebucht habe und das Reisebüro meine Bestätigung bis zum 30.03. erwartet, gehe ich davon aus, dass Sie mit meinem Antrag zustimmen, falls ich bis zum 15.03. nichts anderes von Ihnen vernehme.'
Erstellt am 05.03.2014 um 11:04 Uhr von Widder
schau da mal
Urlaubsantrag genehmigen:
das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Regelung darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entschieden haben muss. Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.
gängige Frist (14 TG), innerhalb derer entschieden sein muss.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Az.: 5 Ga 286/03), dass ein AN Anspruch auf eine zügige Entscheidung bzgl. seines Urlaubsantrags hat.