Erstellt am 28.02.2014 um 14:57 Uhr von Rattle
Hallo,
lass die krankschreibung doch erstmal vorbei sein und dann wendest du dich an den betriebsrat, der hat auf jedenfall ein mitsprachrecht. vielleicht steht ja auch etwas im TV oder einer BV.
MFG
Erstellt am 28.02.2014 um 15:42 Uhr von gironimo
Das kann eigentlich so gar nicht gehen. Wenn schon jetzt feststeht, dass Du AU sein wirst, kann doch der AG nicht auf die Idee kommen, diese Zeit einfach mit dem Zeitguthaben zu verrechnen.
Ich würde in dieser Frage auch den BR einbinden. Auf jedem Fall solltest Du auch den Dienstplan reklamieren und auf Deine AU hinweisen.
Erstellt am 28.02.2014 um 16:47 Uhr von Cekex
Mehrarbeitsstunden sind geleistete Stunden wo der Ag gar nicht ran darf, nur Du entscheidest was damit passiert . Aussnahme ist wenn ihr eine BV(Arbeitszeit) habt die das anders regelt.im Tarifvertrag oder es in dein Arbeitsvertrag so vereinbart ist,was ich mir aber kaum vorstellen kann.
Erstellt am 28.02.2014 um 21:19 Uhr von ganther
Ganz so einfach ist es auch nicht.
Es gibt durchaus einige Konstellationen in denen der Abbau vom AG vorgegeben werden kann. Wenn dem so ist kann das auch während der Krankheit erfolgen. Dann nämlich wenn zb dieser schon fest vereinbart war oder dieser nach anderen Regeln feststeht. Was nicht geht: AG sieht AN jetzt krank und nun lege ich in diese Zeit absichtlich den Abbau
Erstellt am 01.03.2014 um 10:25 Uhr von Cykex
Ganz so einfach sehe ich das nicht da Krankheit immer als unvorgesehenes ereigniss behandelt wird,bedeutet das der AG pech hat und damit leben muss das die geleisteten stunden zu einenm anderen Zeitpunkt abgebummelt /ausbezahlt werden müssen. Ich gebe Dir recht wenn im vorfeld mit AG abgesprochen wurde das zu einem bestimmten zeitraum Mehrarbeitsstunden -Überstunden abgebaut werden können /müssen (ausnahme während einer Krankschrift)
aber schon geleistete Mehrarbeitsstunden/Überstunden sind geleistete stunden die der zustimmung des AN bedürfen wie mit ihnen verfahren wird wenn nicht anders was geregelt ist im sinne einer BV oder Tarif. m.f.g
Erstellt am 01.03.2014 um 10:34 Uhr von Kölner
Cykex
Hier passiert was, was nicht in Ordnung ist: Der AG setzt den üblichen Dienstpläne außer Kraft und teilt diesem AN Freizeit zum ÜberstundenAbbau ein, obwohl er von der AU wusste. Hier ist ein elektiver Eingriff nötig und der AN war nur nett und hat das dem AG mitgeteilt.
Wenn man aber an einem geplanten Mehrarbeitsausgleich krank (AU) wird, verfallen selbstverständlich diese Stunden, wenn nicht ein TV was anderes sagt.
Im Zweifel kannst du das auch beim BAG nachlesen.
Erstellt am 01.03.2014 um 13:09 Uhr von nicoline
Passat,
Dir könnte das Urteil vom LAG Düsseldorf unter 2. wohl weiterhelfen.
Freizeitausgleich im Krankheitsfall
Amtlicher Leitsatz: Der in § 17 Abs. 5 BAT vorgesehene Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor dessen Erkrankung bekannt gegeben hat.
(BAG, 7. Senat am 4.9.1985, 7 AZR 531/82)
1. Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.
2. Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten.
(LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06)
Erstellt am 01.03.2014 um 13:50 Uhr von ganther
Danke nicoline für diese differenzierte Darstellung. Was hier bei passat gegeben ist lässt sich dem geschilderten Sachverhalt nicht genau entnehmen
Erstellt am 01.03.2014 um 16:02 Uhr von qwerttu
Lieber threatersteller,
Sie schreiben, ihnen wurde 6 wochen krank eingeplant, danach der mehrstundenabbau. Der abbau wurde also nicht in den vorher bekannt gegebenen zeitraum gelegt. es direkt in den anschluss zu planen ist doch völlig logisch u nachvollziehbar. Hätte ich als ehem. Dienstplaner genauso gemacht. auch wegen der gesamten planstabilität. klar, für sie ist das unvorteilhaft, wenn sie doch länger krank sein sollten u.es ist nicht "nett" wenn eine krankheitsverlängerung quasi antizipiert u so beantwortet wird, aber das kann man eben nicht nachweisen!
War ja zum zeitpunkt der planung "nicht absehbar". Anders hätte es ausgesehen, wenn sie gesagt hätten "6 wochen, aber ihre ärzte halten länger für sehr wahrscheinlich". Dann wäre es absehbar gewesen....
Erstellt am 01.03.2014 um 16:21 Uhr von nicoline
ganther,
*Was hier bei passat gegeben ist lässt sich dem geschilderten Sachverhalt nicht genau entnehmen*
Stimmt, zumindest kann man es so oder so verstehen, so geht es mir jedenfalls ;-))
Erstellt am 01.03.2014 um 17:19 Uhr von gironimo
geplant AU geht schon. Wenn z.B. eine OP ansteht, kann ich dem AG dies doch vorab mitteilen und dann kann er sich eben nicht auf den "Störfall" berufen und sagen: "Die Planung des Zeitausgleichs war ja schon vorher da und dann kam plötzlich die AU dazwischen".
Erstellt am 01.03.2014 um 17:51 Uhr von nicoline
gironimo,
ich glaube, das ist allen klar. Was mir nicht genau genug beschrieben ist: wird während der sechswöchigen Krankheit das Mehrstundensaldo abgebaut oder tatsächlich geplant danach. Wenn danach könnte das, was vielleicht sogar gut gemeint war rechtlich zwar korrekt, aber dennoch für den Beschäftigten unschön sein.
Erstellt am 01.03.2014 um 18:01 Uhr von Farce
@ qwerttu
“es direkt in den anschluss zu planen ist doch völlig logisch u nachvollziehbar."
Logisch nicht unbedingt. Nachvollziehbar? Ja, da auch spekulierbar!
Bei allem gebotenem Respekt. Natürlich kann man es so sehen. Aber auch anders, nämlich genau gegensätzlich.
Allein schon die Möglichkeit, dass eine weitere AU nicht ausgeschlossen werden kann, es also auch möglich ist, hiermit u. U. einen Nachteil mit einer 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit zulasten des Betroffenen in Kauf zu nehmen, sollte einen hier tätigen Dienstplaner - wenn er denn einwenig Weitsicht sein eigen nennt und auch positiv gegenüber der Belegschaft eingestellt ist - hier dazu veranlassen, auch alternative Lösungen einzuplanen.
Macht er dieses nicht, muss er damit leben sich hier vorwerfen lassen zu müssen, dieses zumindest billigend oder gar vorsätzlich so bestimmt zu haben. Was durchaus einen faden Beigeschmack hat und einer vertrauensvollen Zusammenarbeit auch nicht unbedingt dienlich ist.