Erstellt am 11.03.2020 um 16:32 Uhr von Kjarrigan
Ich hänge derzeit ans BR Brett einfach Gegeninformationen aus.
z.B. https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~7-aktuelle-Fragen-zum-Coronavirus-im-Betrieb~?newsletter=BR-Newsletter%2F2020-03-10&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2020-03-10
oder heute auch ein Infor Schreiben der IG BCE.
Den AG ufordern die Anweisung zurückzunehmen - die teils richtig teils aber falsch bzw falsch interpretiert ist - lohnt doch jetzt noch gar nicht bzw kann doch morgen oder übermorgen schon Makulatur sein.
Wir werden doch alle von Corona oder den Folgen überrollt.
Erstellt am 11.03.2020 um 16:41 Uhr von Dummerhund
Anweisen könnt ihr dem AG ja leider nichts. Ihr könnt den AG aber darauf Hinweisen das die Quarantäne Zeit noch immer die Behörden anweisen.
Bittet ihn das er sein Schreiben wieder zurück zieht, da ihr sonst eine Klarstellung an euer Infobrett und in eurer sonstigen Öffentlichkeitsarbeit machen müsstet.
Dazu währet ihr verpflichtet um die MA darauf hin zu weisen das sie weder verpflichtet währen bezahlten oder unbezahlten Urlaub, Mehrarbeitsstundenabau noch Homeoffice per Direktionsrecht zu nehmen. Hier meldet die MA dann weiterhin ihre Arbeitsdienste an und daher Annahmeverzug nach § 615 BGB. (Bin gerade nicht sicher ob der BR das hier nicht auch im Namen aller MA kollektiv machen könnte).
Erstellt am 11.03.2020 um 17:02 Uhr von Catweazle
Corona ändert bei der Mitbestimmung nichts. Urlaubsgrundsätze, Mehrstundenabbau und die Einführung von Homeoffice unterliegen der Mitbestimmung. Also, den Arbeitgeber auffordern die Zustimmung des BR einzuholen.
Erstellt am 11.03.2020 um 19:15 Uhr von ganther
Erst mal ist es erfreulich dass der AG sich um die Gesundheit der Kollegen sorgt. Ich würde mich auch nicht dagegen wehren, wenn er selber MA nach Hause schickt. Dann aber den AG darauf hinweisen, dass er dafür auch Vergütungspflichtig ist (Ausnahme könnte natürlich eine BV sein, nachdem er Mehrzeitenabbau anweisen darf).
Ein BR der sich gegen solche Vorsichtsmaßnahmen wehrt steht schnell selber in der Kritik
Erstellt am 12.03.2020 um 10:04 Uhr von EDDFBR
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich, solange es keine behördlichen oder vergleichbaren Anweisungen gibt, im Annahmeverzug für die Arbeitsleistung. Er kann gerne den Mitarbeiter nach Hause schicken, aber das entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Vergütung der Arbeitsleistung.
Gerne kann er mit dem Mitarbeiter eine Vereinbarung z.B. über Homeoffice treffen. Oder wenn er eine Maßnahme auf eine Gruppe von MA anwenden will darüber eine BV abschließen.
Wie es mit dem Abbau von Mehrarbeit aussieht müsste anhand Eurer Vereinbarungen (TV, BV was auch immer) geprüft werden.
Erstellt am 13.03.2020 um 06:12 Uhr von der-jan
Was ist denn, wenn der Arbeitgeber hier auf sein Direktionsrecht verweist? Und eben einen Überstundenabbau anordnet?
Erstellt am 13.03.2020 um 14:39 Uhr von Dummerhund
@von der-jan
Dann ist es so wie oben beschrieben. Der AG hat hier kein Direktionsrecht. Ein BR ist in der Mitbestimmung.