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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Unzulässige Corona Anweisung

A
Asahi1900
Mrz 2020 bearbeitet

Unser AG fordert in einen Rundschreiben bezüglich Corona von den MA u.a. folgendes: "Wenn ein Mitglied Ihres Haushalts ein Verdachtsfall oder tatsächlich bereits nachgewiesen infiziert oder aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist, sind Sie aufgefordert, sich mindestens zwei Wochen lang zu isolieren (bezahlter oder unbezahlter Urlaub, Mehrstundenabbau, ggf. Homeoffice). Der AN wird nicht vor Ablauf dieser Isolationsfrist an seinen Arbeitsplatz zurückkehren" D.h. im Endeffekt will der AG vorsorglich Quarantäne anordnen und der MA soll dafür Urlaub nehmen. Das ist arbeitsrechtlich unzulässig, denn die Quarantäne ordnen Behörden bzw. Ärzte an und dann hat man auch Anspruch auf Lohnfortzahlung. Frage: Was konkret müssen wir als BR jetzt unternehmen? Den AG auffordern, diese Anweisung zurückzunehmen/ zu unterlassen? Oder nur die MA informieren, dass der AG hier Unwirksames anweist?

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Community-Antworten (7)

K
Kjarrigan

11.03.2020 um 17:32 Uhr

Ich hänge derzeit ans BR Brett einfach Gegeninformationen aus. z.B. https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~7-aktuelle-Fragen-zum-Coronavirus-im-Betrieb~?newsletter=BR-Newsletter%2F2020-03-10&utm_source=br-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2020-03-10

oder heute auch ein Infor Schreiben der IG BCE.

Den AG ufordern die Anweisung zurückzunehmen - die teils richtig teils aber falsch bzw falsch interpretiert ist - lohnt doch jetzt noch gar nicht bzw kann doch morgen oder übermorgen schon Makulatur sein. Wir werden doch alle von Corona oder den Folgen überrollt.

D
DummerHund

11.03.2020 um 17:41 Uhr

Anweisen könnt ihr dem AG ja leider nichts. Ihr könnt den AG aber darauf Hinweisen das die Quarantäne Zeit noch immer die Behörden anweisen. Bittet ihn das er sein Schreiben wieder zurück zieht, da ihr sonst eine Klarstellung an euer Infobrett und in eurer sonstigen Öffentlichkeitsarbeit machen müsstet. Dazu währet ihr verpflichtet um die MA darauf hin zu weisen das sie weder verpflichtet währen bezahlten oder unbezahlten Urlaub, Mehrarbeitsstundenabau noch Homeoffice per Direktionsrecht zu nehmen. Hier meldet die MA dann weiterhin ihre Arbeitsdienste an und daher Annahmeverzug nach § 615 BGB. (Bin gerade nicht sicher ob der BR das hier nicht auch im Namen aller MA kollektiv machen könnte).

C
Catweazle

11.03.2020 um 18:02 Uhr

Corona ändert bei der Mitbestimmung nichts. Urlaubsgrundsätze, Mehrstundenabbau und die Einführung von Homeoffice unterliegen der Mitbestimmung. Also, den Arbeitgeber auffordern die Zustimmung des BR einzuholen.

G
ganther

11.03.2020 um 20:15 Uhr

Erst mal ist es erfreulich dass der AG sich um die Gesundheit der Kollegen sorgt. Ich würde mich auch nicht dagegen wehren, wenn er selber MA nach Hause schickt. Dann aber den AG darauf hinweisen, dass er dafür auch Vergütungspflichtig ist (Ausnahme könnte natürlich eine BV sein, nachdem er Mehrzeitenabbau anweisen darf).

Ein BR der sich gegen solche Vorsichtsmaßnahmen wehrt steht schnell selber in der Kritik

E
EDDFBR

12.03.2020 um 11:04 Uhr

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich, solange es keine behördlichen oder vergleichbaren Anweisungen gibt, im Annahmeverzug für die Arbeitsleistung. Er kann gerne den Mitarbeiter nach Hause schicken, aber das entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Vergütung der Arbeitsleistung. Gerne kann er mit dem Mitarbeiter eine Vereinbarung z.B. über Homeoffice treffen. Oder wenn er eine Maßnahme auf eine Gruppe von MA anwenden will darüber eine BV abschließen. Wie es mit dem Abbau von Mehrarbeit aussieht müsste anhand Eurer Vereinbarungen (TV, BV was auch immer) geprüft werden.

D
der-jan

13.03.2020 um 07:12 Uhr

Was ist denn, wenn der Arbeitgeber hier auf sein Direktionsrecht verweist? Und eben einen Überstundenabbau anordnet?

D
DummerHund

13.03.2020 um 15:39 Uhr

@von der-jan Dann ist es so wie oben beschrieben. Der AG hat hier kein Direktionsrecht. Ein BR ist in der Mitbestimmung.

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