W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Krank im Frei - keine Anrechnung als Arbeitszeit?

A
anaconda
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Eine Mitarbeiterin hat sich mit der Bitte um Hilfe an den BR gewandt: Sie arbeitet regelmäßig Montag bis Freitag 7 h pro Tag / 35 h pro Woche. In den letzen Monaten haben sich einige Überstunden / Mehrstunden angesammelt, die durch Freizeit ausgeglichen werden sollen. In Abprache mit der Vorgesetzten wurde vereinbart, dass die Mehrstunden vom 26.4. bis 29.4. (4 Tage je 7 Stunden) ausgeglichen werden, d.h. die Mitarbeiterin diese Tage nicht zur Arbeit kommen muß. Am 26. 4. ist die Kollegin erkrankt, hat AU-Bescheinigung für 26.4. bis 2.5. vorgelegt. Der Arbeitgeber hat die 4 Tage, die für den Mehrstundenabbau vorgesehen waren, trotz Erkrankung nicht als Arbeitszeit angerechnet, mit der Begründung, geplantes "Frei" bleibe trotz Krankschreibung Frei. Die 28 Stunden seien damit trotz Krankschreibung ausgeglichen. Das gelte so für aber nur für "Frei", nicht für z.B. Urlaub. Kann mir jemand sagen, ob das tatsächlich so richtig ist?? Vielen Dank schon mal für Ihre / eure Antworten!

4.36102

Community-Antworten (2)

W
wahlvst

11.05.2011 um 13:30 Uhr

AG hat Recht!!!!

vereinbarter Überstundenabbau ist eben nicht = wie Urlaub! Lohfortzsahlung besteht nur für Tage an welchen eine Arbeitspflicht bestand. An Tagen an welchen man frei hat besteht dieses nicht!!

Also, AN hat Pech und AG Glück!!!

R
rolfo

11.05.2011 um 13:48 Uhr

Hierzu gibt es auch Urteile: z.B.

(LAG Berlin, Urteil vom 20. März 1991 - 13 Sa 113/90 - BB 1991, S. 1341 - 1342; LAG Frankfurt, Urteil vom 5. August 1982 - 9 Sa 123/82 - ARST 1983, S. 113 - 114; BAG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 5 AZR 344/88 - ZTR 1990, S. 77; BAG, Urteil vom 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, S. 273 - 281) dahin, daß ein Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist, zumindest dann, wenn die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung festgelegt worden sind; ein weiterer bezahlter Freizeitausgleich oder eine Bezahlung der Überstunden scheiden damit aus. Diese Rechtsprechung kann sich auf die §§ 275, 325 BGB stützen. Mit Festlegung oder Vereinbarung des Ausgleichszeitraums waren die Pflichten der Beklagten konkretisiert. Die auf Seiten der Klägerin eingetretene Unmöglichkeit hatte die Beklagte nicht zu vertreten und damit ist sie von weiteren Ausgleichspflichten frei geworden.

Ihre Antwort