Erstellt am 11.05.2011 um 11:30 Uhr von wahlvst
AG hat Recht!!!!
vereinbarter Überstundenabbau ist eben nicht = wie Urlaub! Lohfortzsahlung besteht nur für Tage an welchen eine Arbeitspflicht bestand. An Tagen an welchen man frei hat besteht dieses nicht!!
Also, AN hat Pech und AG Glück!!!
Erstellt am 11.05.2011 um 11:48 Uhr von rolfo
Hierzu gibt es auch Urteile: z.B.
(LAG Berlin, Urteil vom 20. März 1991 - 13 Sa 113/90 - BB 1991, S. 1341 - 1342; LAG Frankfurt, Urteil vom 5. August 1982 - 9 Sa 123/82 - ARST 1983, S. 113 - 114; BAG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 5 AZR 344/88 - ZTR 1990, S. 77; BAG, Urteil vom 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, S. 273 - 281) dahin, daß ein Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist, zumindest dann, wenn die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung festgelegt worden sind; ein weiterer bezahlter Freizeitausgleich oder eine Bezahlung der Überstunden scheiden damit aus. Diese Rechtsprechung kann sich auf die §§ 275, 325 BGB stützen. Mit Festlegung oder Vereinbarung des Ausgleichszeitraums waren die Pflichten der Beklagten konkretisiert. Die auf Seiten der Klägerin eingetretene Unmöglichkeit hatte die Beklagte nicht zu vertreten und damit ist sie von weiteren Ausgleichspflichten frei geworden.