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Welche BV gilt?

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Obilot
Aug 2022 bearbeitet

Hallo, eine MA hat einen AV mit einer Betriebsstätte unseres Unternehmens, arbeitet aber dauerhaft und ausschließlich in einer anderen Betriebsstätte. So steht es auch im AV. Der Vertrag ist mit Fa. am Ort X abgeschlossen, als Arbeitsort ist Y schriftlich vereinbart. Der AG behauptet jetzt, die BV vom Ort Y würden nicht für die MA gelten, weil sie einen Vertrag mit Unternehmenssitz X hat. Welche BV gelten denn jetzt? Ich denke, die des Arbeitsortes, denn sie ist an Ort Y organisatorisch eingegliedert. Ihre Arbeitszeit wird an Ort Y erfasst, sie wird unmittelbar an Ort Y geführt. Danke

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Community-Antworten (8)

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enigmathika

08.08.2022 um 11:16 Uhr

Du liegst vollkommen richtig, es gilt die BV des Betriebsteils, in dem sie tätig ist. Sonst könnte der AG Betriebsvereinbarungen ja ganz einfach umgehen, indem er alle neuen Mitarbeiter über eine andere Betriebsstätte einstellt.

Behauptet er auch, dass Ihr als Betriebsrat für diese MA gar nicht zuständig seid?

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Obilot

08.08.2022 um 11:24 Uhr

Genau! Wir sind nicht zuständig, die MA dürfen nicht wählen und nicht einmal an Betriebsversammlungen teilnehmen. Aber unser Vorsitzender liegt voll auf der Linie der GF und ist nicht einmal bereit, mit den MA, die das betrifft, zu reden. Es geht so weit, dass die MA keine Gleitzeit arbeiten dürfen, kein AZ-Konto bekommen, keine Überstunden abbummeln dürfen, weil dafür in der Betriebsstätte, mit der sie den AV haben, keine BV existieren.

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enigmathika

08.08.2022 um 13:20 Uhr

netter Versuch der GF, aber so funktioniert das nicht. Selbst Leiharbeiter:innen dürfen wählen und werden vom Betriebsrat vertreten (wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden). §7 BetrVG

Ihr dürft, nein, müsst darauf bestehen, dass der AG die Betriebsvereinbarung einhält.

"Was geschieht, wenn die Regelungen aus der Betriebsvereinbarung nicht eingehalten werden? Ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung durch den Arbeitnehmer kann eine Abmahnung oder schlimmstenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. !!!Fand ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber statt, kann diesem im Zuge einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro auferlegt werden (§ 23 Absatz 3 BetrVG)!!!"

Quelle: https://www.arbeitsvertrag.org/betriebsvereinbarung/#:~:text=Fand%20ein%20Versto%C3%9F%20gegen%20die,%C2%A7%2023%20Absatz%203%20BetrVG).

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rtjum

08.08.2022 um 14:01 Uhr

"Aber unser Vorsitzender liegt voll auf der Linie der GF und ist nicht einmal bereit, mit den MA, die das betrifft, zu reden." den kann man abwählen.

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enigmathika

08.08.2022 um 14:49 Uhr

"Aber unser Vorsitzender liegt voll auf der Linie der GF und ist nicht einmal bereit, mit den MA, die das betrifft, zu reden." Das hatte ich falsch gelesen und als "Vorgesetzter gedeutet. Das ist allerdings übel, da müsst Ihr etwas unternehmen!

Ist der neu gewählt und hatte noch keine Schulung?

Im Prinzip hättet Ihr schon im Frühjahr die Wählerliste anfechten müssen. Dafür ist es zwar zu spät, aber trotzdem vertretet Ihr natürlich auch die Kolleg:innen, die unrechtmäßig von der Wahl ausgeschlossen wurden.

T
Thomas63

08.08.2022 um 15:13 Uhr

Wenn der MA bei euch nicht wählen dürfte müßte Er in Betrieb Y Wahlberechtigt sein. Das heißt Er unterliegt diesen BVs. Hat der andere Betrieb (Y) einen BR, dann müßte der sich darum kümmern das der MA seinen BVs unterliegt und nicht Ihr.

Die andere Betriebsstätte gehört die zu eurem Unternehmen oder ist Er Quasi an ein anderes Unternehmen verliehen?

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ganther

08.08.2022 um 17:27 Uhr

ist der Mitarbeiter in euren Betrieb eingegliedert? Auch wenn er da tätig ist, könnte es in Ausnahmefällen so sein, dass er nicht eingegliedert ist und dann gilt auch eure örtliche BV nicht für ihn. Wie arbeitet er mit den Kollegen vor Ort zusammen? Wo sitzt seine Führungskraft? Steht er im Dienstplan?....

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Obilot

08.08.2022 um 18:04 Uhr

Die MA ist im zentralen technischen Einkauf tätig und arbeitet für alle Werke des Unternehmens. Ihre Führungskraft sitzt auch vor Ort im gleichen Betrieb. Die MA muss ihre Arbeitszeit hier erfassen, ist in den allg. E-Mailverteiler des Werks integriert, auf ihrer Visitenkarte stehen Adresse u. Telefonnummern des Arbeitsortes. Im AV gibt es keinen Hinweis auf das andere Werk, außer, dass der Vertrag mit dem dortigen Werk abgeschlossen ist. Interessanterweise ist es nur eine andere Betriebsstätte, keine eigene Gesellschaft. Bevorzugt wir hier einen Krieg mit HR lostreten - und darauf würde es hinauslaufen, wüssten wir gern, wo wir stehen.

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